Abgasskandal: Deliktische Schadensersatzansprüche gegen VW bei Klageerhebung 2020 noch nicht verjährt
Aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14.08.2020 (Az. 4 O […]
Der Abgasskandal geht in die nächste Runde. Dieses Mal sind der A6, A7, Q5 und SQ5 von Audi betroffen. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Fahrzeughersteller dazu verpflichtet, betroffene Fahrzeuge zurückzurufen und die Abschalteinrichtung auszubauen und ein Software-Update aufzuspielen. Die Halter der Diesel-Audis sind nun verunsichert und fragen sich, wie alle anderen Betroffenen des „Diesel-Gates“, was sie am besten tun sollten.
Bei den sogenannten Rückrufaktionen geht es darum, dass das KBA aufgrund verschiedenster Mängel an Fahrzeugen die Hersteller dazu verpflichtet, diese zurückzurufen und den Mangel zu beseitigen. Die Hersteller erfragen beim KBA bzw. aus deren Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) die Daten der Halter und informieren diese schriftlich über den Rückruf und die geplanten Maßnahmen. Es gibt jedes Jahr Rückrufaktionen und diese betreffen nicht nur Fahrzeuge im Rahmen des Abgaskandals, sondern verschiedenste Fahrzeuge aus den verschiedensten Gründen. Die Zahl der Rückrufe bzw. der betroffenen Fahrzeuge ist jedoch durch den Abgasskandal eklatant angestiegen. Herstellerübergreifend sind Millionen Fahrzeuge betroffen.
Das KBA hat das Software-Update von Audi geprüft und freigegeben. Genauso wie auch schon bei VW und anderen Herstellern heißt es, das Update würde keine negativen Auswirkungen auf das Auto haben. Im Raum stehen höhere CO2-Emissionen, höherer Verschleiß und Kraftstoffverbrauch sowie eine reduzierte Leistung. Dass das in der Praxis nicht ausgeschlossen werden kann, zeigen auch die Entscheidungen der mit den Dieselfällen befassten Gerichte, die einen Rücktritt vom Kaufvertrag gestatten, weil eben nicht absehbar ist, welche Folgen diese Umrüstung mit sich bringt.
Da also die Updates bei vielen Fahrzeughaltern Bauchschmerzen hervorrufen, stellen sich viele die Frage, ob sie ihr Fahrzeug umrüsten lassen müssen. Dies muss leider bejaht werden. Rückrufaktionen werden nie grundlos vom KBA gestartet, sondern nur, wenn eine Gefährdung der Umwelt, Insassen oder ähnliches im Raume steht. Dieser Rückruf ist dann verpflichtend. Weigert sich der Halter, kann das KBA bei der zuständigen Zulassungsbehörde erwirken, dass eine Betriebsuntersagung für das Fahrzeug ausgestellt wird. Es darf dann also nicht mehr benutzt werden.
Wer sich von dem ungeliebten Schummeldiesel trennen zu möchte, hat verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl. Einerseits kann man sich einer Musterfeststellungsklage anschließen, die zum Beispiel gerade gegen VW läuft. Darüber haben wir bereits berichtet. Die wohl meist vielversprechender Variante ist aber eine Klage auf Schadensersatz oder Rücktritt vom Kaufvertrag, sofern der Fahrzeughersteller sich darauf außergerichtlich nicht einlässt. Eine andere, etwas ungewöhnliche, aber durchaus erfolgversprechende Möglichkeit kann auch der Widerruf des Kreditvertrages sein, der für den Autokauf abgeschlossen wurde. Auch dazu finden Sie einen Blogartikel von uns.
Für mehr Informationen und eine Einschätzung, welche der Varianten für Ihren konkreten Fall die beste ist, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir finden die für Sie geeignetste Lösung!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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