IDO Verband: Kein Rückforderungsanspruch zwischenzeitlich gezahlter Vertragsstrafen
Das OLG Köln hat mit einem Urteil vom 09.12.2022 (Az. 6 […]
Trotz öffentlicher Berichterstattung kann ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Das entschied das OLG Hamm jüngst zum Dieselskandal (Urt. v. 10.09.2019, Az. 13 U 149/18) entschieden.
Die Kundin kaufte im November 2016 einen VW-Beetle Cabrio bei einem Vertragshändler der VW in Bochum. Zur Finanzierung nahm sie ein Darlehen bei der VW Bank auf.
Wenig später stellte sich heraus, dass auch ihr Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist, da auch in diesem Fahrzeug eine automatische Abschalteinrichtung eingebaut war, die dafür sorgte, dass andere Messwerte angezeigt werden als im Echtbetrieb tatsächlich entstehen würden.
Die Kundin verlangte daraufhin Schadenersatz aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie begründet ihren Anspruch damit, dass sie das Auto nicht gekauft hätte, wenn sie von diesem Umstand gewusst hätte. Das Landgericht (LG) Bochum lehnte ihren Anspruch jedoch ab, woraufhin die Klägerin sich an das Oberlandesgericht Hamm wandte.
Das LG Bochum war der Ansicht, dass der Anspruch abzulehnen sei, da sämtliche Medien über den Abgasskandal umfassend berichtet haben und damit die Thematik allseits bekannt gewesen sei.
Das OLG Hamm sah hier eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung, sodass ein Anspruch gemäß §§ 826, 31 BGB gegeben sei. Die Klägerin könne ihren Kaufpreis und die bereits gezahlten Darlehenssraten zurückverlangen, müsse das Fahrzeug jedoch zurückgeben und sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Zudem sei die Klägerin von den noch zu zahlenden Kreditraten freizustellen. Trotz der umfassenden Berichterstattung in den Medien kamen die Richter zu dem Schluss, dass die Klägerin das Auto bei Kenntnis über die manipulierte Software nicht gekauft hätte.
Auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen sah das OLG als erfüllt an. Volkswagen habe über die uneingeschränkte Betriebserlaubnis getäuscht, die jedoch bereits deswegen nicht vorgelegen habe, weil eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut worden sei.
Die Klägerin habe einen Vermögensschaden erlitten, da sie einen Kaufvertrag abschloss, der ihr mehr Schaden als Nutzen brachte. Bereits bei Erwerb des Fahrzeugs habe ihr durch die unzulässige Abschaltautomatik ein Entzug der EG-Typengenehmigung und die Stilllegung des Fahrzeugs gedroht.
Aufgrund der Beweggründe der Volkswagen AG sei die Sittenwidrigkeit gegeben. Die Volkswagen AG habe lediglich hohe Absatzzahlen und ihre Gewinnmaximierung angestrebt, ohne Rücksicht darauf, dass die Kunden mit Stilllegungen und weiteren Konsequenzen rechnen mussten. Die VW AG habe dabei unbeschadet dessen in Kauf genommen, Kunden und Zulassungsbehörden zu täuschen.
Das OLG ging auch davon aus, dass der Vorstand diesbezüglich auch Kenntnis gehabt habe, was der Autohersteller nicht widerlegen konnte.
Ähnlich sahen es auch Gerichte zuvor. So entschieden das Kammergericht Berlin und die Oberlandesgerichte in Köln, Koblenz und Karlsruhe in ähnlich gelagerten Fällen zu Gunsten der Kunden.
Sollten auch Sie vom Dieselabgas-Skandal betroffen sein, beraten wir Sie gerne. Wir helfen Ihnen, den für Sie besten Weg und eine zufriedenstellende Lösung zu finden.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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