Datenschutzerklärung bei Vertragsschluss?
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Das Amtsgericht Dietz hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Kläger eine unerwünschte Werbe-E-Mail bekommen hatte und dann den Versender auf Schadensersatz über die Vorschriften bei DSGVO-Verstößen verklagte. Das Gericht sah den Fall aber eher als Bagatelle an und lehnte einen Anspruch ab.
In dem betreffenden Verfahren geht es um eine einzelne Werbe-Mail, die der Kläger unerwünschter Weise erhalten hat. Bereits außergerichtlich hat der Versender der Mail 50 Euro Schadensersatz gezahlt. Einen über diesen Betrag hinausgehenden Anspruch sah das AG Dietz für nicht gegeben an (Az.: 8 C 130/18).
Als Anspruchsgrundlage zieht der Kläger Art. 82 DSGVO zu Rate. Dieser besagt:
„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“
Dem Kläger müsste also ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sein. Dies hat das Gericht aber vorliegend abgelehnt.
In dem Urteil erklärt das Gericht, dass es einen „Schmerzensgeldanspruch, so er bestand, mit dem anerkannten Betrag als abgegolten anzusehen ist“. Das begründete das AG Dietz vor allem damit, dass es sich um eine einmalige E-Mail handelte.
An der Formulierung „so er bestand“ signalisiert das Gericht, dass es einen Schadensersatzanspruch vorliegend für eher zweifelhaft ansieht und mit den 50 € jedenfalls als abgegolten sieht. Bei solchen Bagatellen sollten Verstöße also eher als Versehen betrachtet, als dafür abgemahnt oder angeklagt zu werden.
Das bedeutet aber nicht, dass Verstöße gegen die DSGVO nicht abgestraft werden können. Einerseits ist da die offene Frage der Abmahnbarkeit der DSGVO-Verstöße, andererseits aber auch die hohen Bußgelder in Art. 83 DSGVO, die bis zu 20 Millionen oder 4 % des Jahresumsatzes betragen können, sofern dieser höher ist.
Dass durchaus Bußgelder bei relevanten Verstößen ausgesprochen werden, zeigt sich zum Beispiel am Fall von Delivery Hero. Wir berichteten erst kürzlich über deren Bußgeld, welches stolze 195.407 Euro betrug – für unerwünschte Werbemails und nicht gelöschter Kundenkonten.
Die Höhe der Geldbuße liegt im Ermessen der Richter. Art. 83 Abs. 2 DSGVO beschreibt, dass die Höhe einzelfallabhängig ist und von der Schwere, Art, der Dauer des Verstoßes genauso abhängt wie von den Maßnahmen zur Schadensminderung, dem Verschulden und dem Grad der Verantwortlichkeit des Verantwortlichen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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