Schadensersatz bei rechtswidriger Bild-Nutzung

Guido Kluck, LL.M. | 2. Juli 2009

Wegen der rechtswidrigen Bildbenutzung im Internet hat der Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes. Bei fehlender namentlicher Nennung des Fotografen kann ein Verletzerzuschlag in Höhe von 100% geltend gemacht werden.

Die Klägerin war ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin einer Fotografie. Das Bild zeigte einen Briefkasten, mit der die Klägerin ihre Produkte im Internet bewarb. Die Beklagte ist eine Mitbewerberin der Klägerin, die das Foto auch für die Bewerbung ihrer Produkte online benutzte.

Die Klägerin sah darin eine Rechtsverletzung. Sie verlangte auf Grundlage der üblichen Bildhonorare für die Online-Bildbenutzung einen Schadensersatz in Höhe von 2.800,- EUR. Darüber hinaus verlangte sie einen Verletzeraufschlag in Höhe von 100%, da die Beklagte den Fotografen namentlich nicht genannt habe.

Das Landgericht Düsseldrof gab der Klägerin Recht, da die Beklagte das Foto im Rahmen ihrer Internet-Präsentation rechtswidrig genutzt habe.

Im Rahmen der Lizenzanalogie habe sie einen Schadensersatz in Höhe von 2.800,- EUR geltend gemacht, den das Gericht ihr voll zusprach. Die Höhe des Ersatzanspruches bemesse sich danach, was die Vertragsparteien als Vergütung vernünftigerweise im Vorfeld vereinbart hätten. Zu ermitteln sei dabei der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Bei der Bemessung der zu zahlenden Lizenzgebühr könne auch auf branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab zurückgegriffen werden. Insofern sei der von der Klägerin geforderte Betrag für die Onlinenutzung rechtmäßig.

Darüber hinaus könne die Klägerin auch einen Verletzerzuschlag in Höhe von 100% fordern, da die Beklagte es unterlassen habe, den Fotografen namentlich zu nennen. Hieraus ergebe sich der Gesamtbetrag von 5.600,- EUR.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 01.04.2009 – Az.: 12 O 277/08

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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