Corona-Arbeitsschutzverordnung: Home-Office und weitere Schutzmaßnahmen
Mit der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung soll die weitere Verbreitung des Corona-Virus eingedämmt […]
Durch Verdachtsfälle oder erwiesener Corona-Fälle in Schulen und Kita‘s, werden immer mehr Einrichtungen vorübergehend geschlossen. Für Eltern ist das oftmals ein großes Problem, denn Sie müssen dann Kinderbetreuung und Home-Office unter einen Hut bringen. Gerade bei kleinen Kindern kann die Arbeit im Home-Office dann nicht zu realisieren sein.
Dieser Artikel soll Ihnen erklären, wann Eltern Geld für ihren Verdienstausfall erhalten!
Eltern, deren Kinder noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben, dürfen zur Sicherstellung der Aufsichtspflicht von der Arbeit fern bleiben. Hier geht dann ganz klar das Sorgerecht der Arbeitsverpflichtung vor!
Hier könnten Sie mit Ihrem Arbeitgeber absprechen, ob es evtl. sinnvoll ist die Arbeit im Home-Office zu verrichten.
Der Arbeitgeber trägt jedenfalls nicht grundsätzlich die Kosten für das Fernbleiben von der Arbeit. Müssen Sie, weil die Einrichtung ihrer Kinder geschlossen ist, zu Hause bleiben, sind Sie vom Arbeitgeber freigestellt. Eine Vergütung schuldet er Ihnen aber dann nicht.
Rechtstipp: es gilt immer der Grundsatz „keine Arbeit, kein Lohn“
Gem. § 616 BGB könnte Ihr Arbeitgeber aber unter Umständen verpflichtet sein für wenige Tage eine Entgeltfortzahlung zu leisten.
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“
Jedoch gibt das Gesetz keine Angabe darüber wie lange eine „nicht erhebliche Zeit“ ist. Diskutiert wird dabei in Rechtsprechung und Literatur fünf Tage, darum zahlen einige Gesundheitsänter bei Quarantäne des Kindes erst Entschädigungsleistungen ab dem sechsten Tag! Aber diese Praxis ist aufgrund der fehlenden gesetzlichen Vorgaben durchaus sehr umstritten.
Rechtstipp: Schauen Sie in Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag. Eine „vorübergehende Arbeitsverhinderung“ mit Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB kann ausgeschlossen sein! Ist es ausgeschlossen, haben Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Anfangs des Jahres gab es eine für Eltern erfreuliche Neuerungen im Infektionsschutzgesetz. Nach § 56 Abs. 1 a IfSG steht Eltern für maximal 10 Wochen (je Elternteil) ein Entschädigungsanspruch zu!
„Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn:
1.Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten untersagt wird,
2. die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und
3. die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet.
Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung den Pflegeeltern zu.“
Rechtstipp: Der Arbeitgeber muss für die Entschädigung in Vorleistung gehen und kann sich die Lohnfortzahlung vom zuständigen Gesundheitsamt zurückerstatten lassen.
Wenn das Kind selbst erkrankt, besteht kein staatlicher Entschädigungsanspruch. Es gilt dann der normale Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V.
Wenn Sie aber ein Betreuungsverbot erhalten (bitte immer zum Nachweis dokumentieren), weil ihr Kind einen Schnupfen hat, könnte für Sie wieder ein staatlicher Entschädigungsanspruch in Frage kommen! Das gilt aber nicht, wenn Sie selbst entscheiden Ihr Kind wegen eines Schnupfens zu Hause zu lassen. Dann müssen Sie, um einen Anspruch auf Krankengeld zu haben, einen Arzt aufsuchen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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