Der fliegende Gerichtsstand im Urheberrecht
Mit Datum 07.05.2010 hat das OLG München (OLG München, Beschluss vom […]
Aus einem nordrhein-westfälischem Schülerreferat wurde ein riesiger Gerichtsprozess, der vor den BGH und EuGH ging. Die Schülerin hielt in ihrer Spanisch-AG einen Vortrag und zeigte ein Foto der spanischen Stadt Córdoba. Dieses fand sie online bei einem Reisemagazin. Das Referat samt Foto landete auf der Schulwebseite und der Fotograf rügte eine Urheberrechtsverletzung. Verklagt wurde das Land Nordrhein-Westfalen, welches die Schulaufsicht innehat und zugleich Dienstherr und Arbeitgeber der dortigen Lehrkräfte ist. Das Land verlor trotz Berufung und Revision in allen Instanzen.
Nachdem das Land NRW vor dem LG und OLG Hamburg größtenteils gescheitert ist, sollte der BGH es nun retten. Dieser jedoch legte das Schülerreferat dem EuGH vor, da die betroffenen Paragrafen aus dem Urhebergesetz mit der Urheberrechtsrichtlinie der EU in Einklang gebracht werden muss. Der BGH fragte den EuGH, ob eine „öffentliche Wiedergabe“ i.S.v. Art. 3 Abs 1 der Richtlinie auch den Fall erfasst, dass ein Foto, das bereits im Internet zu finden ist, auf einer anderen Internetseite veröffentlicht wird.
Der EuGH entschied am 7. August 2018 (C-161/17), dass dies zu bejahen ist. Das begründet das Gericht damit, dass das Zurverfügungstellen auf einer anderen Webseite einem neuen Publikum das Ansehen und Verwenden des Bildes ermöglicht, als es eigentlich vom Urheber bei der ursprünglichen Veröffentlichung erlaubt wurde.
Der BGH entschied im Sinne des EuGH und schloss sich damit auch der Entscheidung des OLG Hamburg an (Urt. v. 10.01.2019 – I ZR 267/15). Das Land NRW darf das betroffene Bild im Schülerreferat nicht vervielfältigen (lassen) oder öffentlich zugänglich machen (lassen). Die Lehrkraft habe ihre Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt, indem die der Schülerin nicht auftrug, die Quelle zu überprüfen zu lassen. Lehrer müssen ihre Schüler bei der von der Schule ermöglichten Internetnutzung über Rechte und Pflichten aufzuklären und zu überwachen.
Das Bild sei zumindest als Lichtbild i.S.v. § 72 Abs. 1 UrhG zu qualifizieren, deren Rechte dem Fotografen gem. Abs. 2 der Norm zustehen. Sein Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG hat das Land NRW verletzt. Die öffentliche Wiedergabe des Bildes im Schülerreferat fällt unter Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie, die eine öffentliche Wiedergabe verlangt. Dies sei auch dann zu bejahen, wenn das Bild vorher schon auf einer anderen Internetseite veröffentlicht wurde, da das Einstellen den Besuchern der Webseite den Zugang zum Bild ermöglicht. Es gebe ein neues Publikum für das Bild, an welches der Urheber nicht gedacht hätte. Ohne Zustimmung sei eine öffentliche Wiedergabe aber auch in diesem Fall urheberrechtswidrig.
Die Wiedergabe sei auch öffentlich geschehen, da eine ungewisse Anzahl von Personen die Webseite der Gesamtschule nutzen könne.
Außerdem bejaht der BGH eine Verletzung von § 16 UrhG, der das Vervielfältigungsrecht allein dem Urheber, hier dem Fotografen, zuspricht. Das Kopieren auf den Server der Schule sei eine Vervielfältigung.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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