Schufa muss AMEX Eintrag löschen

Guido Kluck, LL.M. | 20. Januar 2021

Die Schufa Holding AG wurde durch das Landgericht Lübeck dazu verurteilt einen Eintrag der American Express Service Europe Ltd. in ihrem Datenbestand zu löschen. Das Urteil ist rechtskräftig.

In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie zu diesem Thema wissen müssen!

Negative Einträge gehen bei der Schufa schnell. Eine unbezahlte Handyrechnung und schon hat man einen negativen Eintrag, weswegen dem Betroffenen ein Kredit bei der Bank verwehrt ist. Auch auf dem Wohnungsmarkt muss man beim Anmieten einer Wohnung immer eine sogenannte SCHUFA-Bönitäts-Auskunft abgeben und hat man dort einen negativen Eintrag, wird man wohl kaum eine Wohnung erhalten. Das schwierige bei der Schufa ist, dass man erst von negativen Einträgen erfährt, wenn man eine Auskunft abgeben musste, oder aber ein Kreditbegehren abgelehnt wurde. Jedoch hat man bereits einen Auskunftsanspruch gegenüber der Schufa. 

Sachverhalt

Ein Betroffener aus dem Großraum Lübeck / Hamburg hatte geklagt, weil er nach eigenen Angaben eine Zahlung über 500,00 Euro an die AMEX geleistet und danach von dieser nichts mehr gehört. 

Die Schufa Holding AG hingegen trug vor, dass die AMEX dem Betroffenen acht Mahnschreiben geschickt habe. Der Kläger behauptete, diese nicht erhalten zu haben. Es komme öfter vor, dass Post an seinem Wohnort nicht zugestellt würde. Er sei erst durch eine Email eines Inkassobüros über den Vorgang informiert worden. 

Löschung des Eintrags

Die Lübecker Richter urteilten, dass die Löschung des Eintrags zulässig und auch begründet ist. Es führte in seiner Entscheidung hierzu wie folgt aus: 

Dem Beklagten steht ein Anspruch auf Löschung des Negativeintrags nach Art. 17 Abs. 1 lit d) DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit f) DSGVO zu.

Das Gericht kann nicht davon ausgehen, dass die Datenübermittlung der American Express an die Beklagte rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO gewesen ist.

Die Befugnis, Daten von Schuldnern an Auskunfteien zu übermitteln, richtet sich grundsätzlich nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit f und Abs. 4 DSGVO. Erforderlich für die Übermittlung ist danach die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses. Zusätzlich ist eine Abwägung vorzunehmen, ob die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen die Interessen des Datenverwenders im Einzelfall überwiegen. Die Voraussetzungen des berechtigten Interesses und der Abwägungskriterien
für die widerstreitenden Interessen des Betroffenen werden durch § 31 Abs. 2 BDSG (§ 28 a BDSG a.F.) in gesetzlicher und praktisch handhaberer Weise konkretisiert.

Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Datenübermittlung durch die American Express rechtmäßig gewesen ist, so dass schon deshalb kein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der Daten zu Grunde gelegt werden kann. […]

Auskunftsanspruch 

Gem. Art. 15 DSGVO steht Ihnen, einmal im Jahr, ein vollständiger Anspruch auf Auskunft über personenbezogen Daten bei Unternehmen und Behörden zu. Aus denen an Sie übermittelten Daten können Sie sofort erkennen, ob falsche, veraltete oder sogar rechtswidrige Daten über Sie gespeichert sind. 

Nach Art. 15 I a)-h) DSGVO haben Sie ein Recht auf Auskunft bezüglich der Verarbeitungszwecke, die Kategorien personenbezogener Daten, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, falls möglich über die geplante Dauer der Nutzung der Daten, Informationen über die Herkunft der Daten usw. 

Fazit

Diese Entscheidung macht deutlich, dass es darauf ankommt, ob eine Zustellung des Mahnschreibens bewiesen werden kann. Oftmals ist das nur schwer möglich! Die Rechtsprechung bestätigt, dass die eintragende Stelle oder auch die Schufa Holding AG darlegungs- und beweislastpflichtig sind, dass Schreiben zugegangen sind.

Erst dann können sie einen Eintrag nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG rechtfertigen.

Sie haben Fragen zum Thema Schufa und möchten einen negativen Schufa-Eintrag löschen lassen? Melden Sie sich bei uns! Unser im Datenschutz spezialisiertes Team hilft Ihnen gerne schnell und unkompliziert weiter und berät Sie gern. 

Wir helfen Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Rechte gegenüber der Schufa, z.B. bei der Geltendmachung, dass das Berechnungsergebnis des Scorewertes unzutreffend, unrichtig oder einredebehaftet ist, rechtswidrige/ unrichtige Daten erhoben wurden oder, dass es schlicht und einfach an der sachlichen Grundlage für die Scorewertberechnung fehlt. 

Sollte Ihnen wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO oder gegen das BDSG ein Schaden verursacht worden sein, so unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihres materiellen oder immateriellen Schadensersatzanspruches.

Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „Negative Schufa-Einträge löschen

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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