Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 02.07.2021 (Az. 17 U 15/21) entschieden, dass die Schufa einen Negativeintrag nach einer Restschuldbefreiung löschen muss. Die Schufa darf die Daten des Insolvenzschuldners demnach nur begrenzt verwerten.
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Sachverhalt
Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 11.09.2019 wurde ihm durch das Amtsgericht die Restschuldbefreiung erteilt.
Diese Information wurde im amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa kopierte die Daten von dort und pflegte sie in ihren Datenbestand ein, um sie Vertragspartnern bei Auskunftsanfragen zum Betroffenen mitzuteilen.
Der Insolvenzschuldner begehrte von der Schufa die Löschung der Daten, da die Verarbeitung zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen bei ihm führte.
Konkret war ihm dadurch eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben nicht möglich und er trug vor, dass er aufgrund des Eintrags kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen und keine Wohnung anmieten kann.
Schufa weigerte sich Daten zu löschen
Die Schufa wies die Ansprüche des Insolvenzschuldners und Klägers zurück. Dabei verwies sie auf die Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“, wonach sie die Daten erst drei Jahre nach Speicherung löschen müsse. Laut Schufa seien die Daten bonitätsrelevante Informationen und daher für die Vertragspartner der Schufa von berechtigtem Interesse.
OLG: Kläger kann Löschung der Daten über die Restschuldbefreiung verlangen
Das OLG entschied zugunsten des Klägers: er kann von der Schufa die Löschung der Daten sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts über die Restschuldbefreiung verlangen.
Die zuständigen Richter am OLG Schleswig argumentierten damit, dass die Schufa im Widerspruch § 3 Abs. 2 InsoBekVO handle und die Daten daher nicht mehr rechtmäßig gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO erhoben werden.
Rechtstipp: Sind die Daten unrechtmäßig verarbeitet, kann der Betroffene die Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO von der Schufa verlangen! Ferner steht dem Betroffenen ein Unterlassungsanspruch für künftige Datenverarbeitungen zu.
Datenverarbeitung nicht rechtmäßig
Die Datenverarbeitung ist, entgegen der Ansicht der Schufa, nicht rechtmäßig ergangen, da kein berechtigtes Interesse an der Datenspeicherung vorliegt.
Rechtstipp: Ein berechtigtes Interesse kann nur dann vorliegen, wenn es nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung oder den Grundsätzen von Treu und Glauben steht.
Die Verarbeitung durch die Schufa steht aber nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist in diesem Fall im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung von § 3 Abs. 2 InsoBekVO.
Nach dieser Vorschrift ist die Information zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung nur sechs Monate im Internetportal zu veröffentlichen.
Fazit
In diesem Fall entschieden die zuständigen Richter, dass die Verarbeitung und Weitergabe dieser Information an eine breite Öffentlichkeit durch die Schufa einer Veröffentlichung im Internet gleich kommt und daher nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist zu unterlassen ist.
Das ist die einzig richtige Entscheidung! Die Schufa kann sich nicht auf ihre sogenannten Verhaltensregeln berufen, da diese überhaupt keine Rechtswirkung entfalten und sich ausschließlich an das Gesetz zu halten ist.
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