Was ändert sich für Arbeitgeber durch die Datenschutzgrundverordnung?
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Das VG Wiesbaden urteilte zum Thema SCHUFA: Ein Negativeintrag, der durch ein Inkassounternehmen gemeldet wurde und der auf einer Forderung beruht, die bereits durch Ratenzahlung getilgt wurde, ist rechtswidrig und zu löschen (VG Wiesbaden Urt. v. 27.9.2021 – 6 K 549/21).
Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Ein Bankkunde war mit einem Kreditkartenkonto in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Die Bank beauftragte nach der Kündigung dieses Kontos ein Inkassounternehmen um die Forderung einzutreiben. Streitig war, ob eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Inkassounternehmen getroffen wurde. Der Bankkunde entrichtete in der Folge aber jedenfalls eine Teilzahlungsgebühr und zahlte den Forderungsbetrag vollständig in Raten ab. Das Inkassounternehmen meldete parallel dazu die Zahlungsschwierigkeiten an die SCHUFA.
Auskunfteien wie die SCHUFA Holding AG sammeln unter anderem personenbezogene Daten von Verbrauchern, um deren Kreditwürdigkeit zu bewerten. Diese Daten sind für mögliche Vertragspartner wie Finanzinstitute, Online-Shops oder Mobilfunk-Anbieter wichtig. Nach eigenen Aussagen handelt es sich bei der Schufa um ein digitales Unternehmen, das in Echtzeit Daten liefert, damit die Unternehmen ihre Zahlungserfahrungen mit ihren Kunden austauschen können, um sich gegenseitig vor Zahlungsausfällen zu schützen. Es handelt sich hier also nicht um ein staatliches Unternehmen, sondern ganz klar um eine Auskunftei der Privatwirtschaft, welches mit ihren „Dienstleistungen“, dem Austausch mit personenbezogenen Daten, Gewinne erzielen möchte.
Nach dem Rechtsstreit wurde vom dem Zivilgericht ein Vergleich geschlossen, wonach das Inkassounternehmen den Negativeintrag gegenüber der SCHUFA widerrufen sollte. Das tat das Unternehmen auch, aber die SCHUFA löschte den Eintrag nicht!
Das VG Wiesbaden urteilte: „Jede unrechtmäßige Datenverarbeitung begründet schon aufgrund der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten zusätzliche Löschungsansprüche der betroffenen Person.“
Nachdem sich der Kunde wegen der nicht erfolgten Löschung an den Landesdatenschutzbeauftragten wandte, lehnte dieser aber die Hilfe bei der Schufa ab. Das VG Wiesbaden musste daher vom Betroffenen angerufen werden.
Die Richter urteilten, dass der Kläger einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten hat. Nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedsstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt.
Rechtstipp: Gem. Art. 57 Abs. 1 lit. a DSGVO muss jede Aufsichtsbehörde die Anwendung der DSGVO überwachen und durchsetzen. Der Art. 58 DSGVO regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörde (in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 14.06.2021, Az. C 645/19).
Die Kammer hatte schon allein Zweifel daran, ob das Inkassounternehmen Einmeldungen an die SCHUFA ohne gesonderte Beauftragung durch ihren Auftraggeber vornehmen durfte. Nach Art. 28 DSGVO hat im Rahmen der Auftragsverarbeitung die Datenverarbeitung nur im Rahmen der Weisung des Auftraggebers zu erfolgen. „Mithin dürften auf Grundlage des Auftragsverarbeitungsvertrags nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen personenbezogene Daten für andere Zwecke als ursprünglich angegeben erfolgen.“
Darüber hinaus stellte die Kammer fest, dass die Eintragung deshalb rechtswidrig war, da der Kunde und das Inkassounternehmen für die Bank eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hätten und deshalb die Forderung nicht mehr fällig gewesen sei.
Für die Schufa ist der Handel mit personenbezogenen Daten ein lukratives Geschäftsmodell. Sie ist eine Auskunftei der Privatwirtschaft und kann Zweifeln bezüglich der Intransparanz der Scorewertberechnung nichts entgegenhalten. Ihre Sonderstellung in Bezug auf die EU-DSGVO, sowie auf das BDSG wirft Fragen auf.
Das VG Wiesbaden hat hier die Rechte des Betroffenen gestärkt und die rechtlichen Grenzen der Datenverarbeitung aufgezeigt. Diese Grenzen sollte der SCHUFA eigentlich klar sein. Die Intransparenz und die Arbeitsweise des Unternehmens lassen aber erhebliche Zweifel zu. Sie haben Probleme mit der Schufa und wissen nicht wie Sie dagegen vorgehen können? Melden Sie sich bei uns! Wir beraten Sie gern und stehen schnell und unkompliziert zur Seite.
Wir helfen Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Rechte gegenüber der Schufa, z.B. bei der Geltendmachung, dass das Berechnungsergebnis des Scorewertes unzutreffend, unrichtig oder einredebehaftet ist, rechtswidrige/ unrichtige Daten erhoben wurden oder, dass es schlicht und einfach an der sachlichen Grundlage für die Scorewertberechnung fehlt.
Sollte Ihnen wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO oder gegen das BDSG ein Schaden verursacht worden sein, so unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihres materiellen oder immateriellen Schadensersatzanspruches.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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