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Wenn Betroffene innerhalb eines Vertrages mit einem Unternehmen in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten geraten, kommt es nicht selten dazu, dass die betroffenen Vertragspartner bei den Unternehmen um die Einräumung einer Ratenzahlungsvereinbarung bitten. Dies soll dazu beitragen, dass weitere Konsequenzen vermieden werden können.
Oft wird betroffenen Schuldnern geraten, zunächst die Kündigung des Vertrages abzuwarten. Begründet wird dies damit, dass erst dann eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Unternehmen bzw. einem im Nachgang zur Beendigung des Vertrags beauftragten Inkassounternehmen möglich sei. Allerdings wird oftmals bereits vor einer Vereinbarung auf Ratenzahlung die offene Forderung als Negativeintrag an die Schufa Holding AG gemeldet.
Nicht selten kommt es zu diesem oder ähnlichen Szenarien, wenn es um die Frage von Zahlungsschwierigkeiten und Ratenzahlungsvereinbarungen geht.
Erst vor kurzem wurde über die Löschung eines Negativeintrages, welcher durch die Telekom Deutschland GmbH – nach oben skizziertem Sachverhalt – veranlasst wurde, berichtet.
Im März diesen Jahres konnte für einen Mann aus Nordrhein-Westfalen ein Negativeintrag, der durch die Barclays Bank Ireland PLC Hamburg Branch veranlasst wurde, zur Löschung gebracht werden.
Auch in diesem Fall verhielt sich die Sachlage wie in der eingangs geschilderten Situation. So vereinbarte der Mann aus NRW mit der Barclays Bank eine Ratenzahlung. Dies geschah, nachdem ihm geraten wurde, zunächst die Kündigung des Vertrages abzuwarten. Die Gesamtforderung hatte er im Juli 2019 durch Zahlung ausgeglichen. Folge der Vereinbarung wäre es, dass der Eintrag, nach dem freiwilligen Verhaltenskodex für Auskunfteien, erst nach drei Jahren im Juli 2022 gelöscht worden wäre.
Die betroffene Person nahm die Konsequenzen der Vereinbarung nicht ohne weiteres hin und beauftragte einen Rechtsanwalt, der Mitte Februar 2020 die Barclays Bank kontaktierte. Parallel dazu forderte er die Schufa Holding AG zum Widerruf bzw. zur Löschung des Eintrages auf.
Während die Barclays Bank sich bislang nicht meldete, zeigte die Schufa nach wenigen Wochen an, dass der Eintrag der Barclays Bank nunmehr gelöscht wurde.
Wenn ein Schufa-Eintrag vorgenommen werden soll bzw. eine Meldung dahingehend gemacht wird und es dadurch zu einer Datenverarbeitung durch die Schufa kommt, müssen bestimmte rechtliche Aspekte hinreichend berücksichtigt werden.
Vor Einführung der sogenannten Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die europaweite Geltung entfaltet, waren Negativeinträge immer dann möglich, wenn eine der Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (alte Fassung) vorgelegen hat.
In diesem Sinne war eine Meldung immer dann möglich, wenn neben einer fälligen Forderung eine Kündigungslage vorlag. Hinzukommen musste, dass der Betroffene über den bevorstehenden Eintrag informiert werden musste (vgl. Nr. 5 des § 28a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz). Für eine ordnungsgemäße, rechtmäßige Meldung bei der Schufa genügte es, dass diese Voraussetzungen vorlagen.
Seitdem nunmehr das Bundesdatenschutzgesetz durch die DSGVO abgelöst wurde, sind weitere Aspekte zu beachten, wenn eine Meldung bei der Schufa vorgenommen werden soll. So heißt es in Artikel 5 Absatz 1 lit. a) Datenschutz-Grundverordnung, dass personenbezogene Daten „auf rechtmäßige, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden”.
In dem vorab beschriebenen Ausgangskonstellation wird ersichtlich, dass es für die betroffenen Personen überhaupt nicht nachvollziehbar ist, dass es einen Negativeintrag gibt und die Daten auch weiterverarbeitet werden.
Wenn ein Unternehmen dazu rät, eine Kündigung abzuwarten, muss es in diesem Zuge auch auf die möglichen Konsequenzen des Schufa-Eintrages hinweisen, da die Betroffenen sonst irregeführt werden. Diese Umstände sind unter der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen und können dazu führen, dass Daten nicht mehr weiterverarbeitet werden dürfen.
Wir helfen Ihnen gerne! Wenn auch Sie Probleme mit Schufa-Einträgen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite und beraten Sie dazu. Melden Sie sich gerne bei uns!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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