„Gollum“ ist eine Beleidigung
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Das AG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 15.01.2021 (Az. 907 Cs – 7680, JS 229740/19) entschieden, dass die Bezeichnung „Schwuchtel“ als Formalbeleidigung strafbar ist.
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In diesem Fall kam es zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten zum Streit über die Lieferung und Mangelfreiheit einer vom Angeklagten online verkauften Uhr. Als der Geschädigte eine Teilrückzahlung vorschlug, antwortete der Angeklagte per SMS mit: „kleine pussy, lass dir einen blasen“. Auf die Reaktion des Geschädigten, Strafanzeige stellen zu wollen, antworte der Angeklagte mit: „mach das, schwuchtel“, „dein anwalt wird dich einliefern lassen!“ sowie „in der norderstrasse in hh-aktona nehmen sie so pussys wie dich gerne auf!“
Beleidigung ist die Kundgabe der Missachtung bzw. Nichtachtung eines anderen Menschen. Kundgabe wiederum bedeutet, dass die Äußerung der Missachtung/Nichtachtung wiederum von einem anderen wahrgenommen werden kann.
Das AG Frankfurt a. M. verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung gem. § 185 StGB zur Zahlung einer Geldstrafe.
„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.„
Die zuständigen Richter bewerteten die Bezeichnung des Geschädigten als „Schwuchtel“ als Herabwürdigung einer Person alleine wegen ihrer (vermeintlichen) sexuellen Orientierung, die auch eine besonders zu missbilligende Geringschätzung homosexueller Männer im Allgemeinen mit sich bringt.
Rechtstipp: Die missbilligende Geringschätzung in der Beleidigung homosexueller Männer im Allgemeinen ist unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls und dem Kontext ihrer Äußerung als sogenannte Formalbeleidigung strafbar.
Die Bezeichnung als „Pussy“ stellt nach Ansicht des AG Frankfurt a. M. nicht schlechthin eine Beleidigung dar, weil sie selbst unter Beachtung der dem Angeklagten zuzubilligenden Meinungsfreiheit im vorliegenden Fall erkennbar bloß ehrenrührig, herabsetzend und ohne Kontext zur sachlichen Auseinandersetzung verwendet worden und infolgedessen strafbar ist.
Rechtstipp: Die Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte.
Ausgangspunkt für die Prüfung, ob die Äußerung Rechtsgüter verletzt, ist die Ermittlung ihres objektiven Sinnes. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Empfänger erkennbar sind.
Wer einen Mann als „Schwuchtel“ und „Pussy“ bezeichnet, kann sich wegen Beleidung strafbar machen. Das nicht vorbehaltslos gewährleistete Grundrecht auf Meinungsfreiheit findet eine Schranke unter anderem in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die ehrschützende Bestimmung des § 185 StGB gehört. Dennoch stehen Beleidigungsdelikte im Spannungsverhältnis mit der Meinungsfreiheit.
Ob eine die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 185 StGB erfüllende ehrverletzende Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung vorliegt, ist durch Auslegung des objektiven Sinngehaltes der Äußerung ausgehend von ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres Kontextes und der gesamten Begleitumstände zu ermitteln. Hier kommt es darauf an, wie ein alle maßgeblichen tatprägenden Umstände kennender unbefangener verständiger Dritter die Äußerung versteht.
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