Privatverkauf: Wo ist die Grenze zum gewerblichen Verkauf?
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Vielen ist die Wichtigkeit der Unterscheidung zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht nicht klar. Dabei hat diese Unterscheidung gerade im Hinblick auf die dem Werkbesteller bzw. Käufer im Falle einer mangelhaften Vertragsleistung zustehenden Gewährleistungsrechte eine grundlegende Rolle.
Wir fassen für Sie das Wichtigste zu diesem Thema auf unserem Blog zusammen!
Ob ein Werk- oder Kaufvertrag vorliegt, lässt sich an der vertraglichen Ausgestaltung sehr gut erkennen. Der Werkvertrag ist gem. § 631 Abs. 1 BGB durch die Pflicht des Werkunternehmers gekennzeichnet, das dem Besteller versprochene Werk herzustellen und der des Bestellers, die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Das Vorliegen eines Kaufvertrags ist hingegen anzunehmen, wenn der Verkäufer zur Übergabe und Eigentumsverschaffung einer bereits bestehenden Sache und der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises sowie zur Abnahme der gekauften Sache verpflichtet ist, vgl. § 433 BGB.
Das Werkvertragsrecht kennt das sog. Selbstvornahmerecht. Gem. § 634 Nr. 2 i.V.m. § 637 BGB kann der Werkbesteller bei Mangelhaftigkeit des bestellten Werkes den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn eine durch den Besteller dem Unternehmer gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos abläuft oder eine Fristsetzung nach Maßgabe des § 637 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist.
Rechtstipp: Wenn die Voraussetzungen gem. § 634 Nr. 2 i.V.m. § 637 BGB vorliegen, kann der Werkbesteller den Mangel selbst beseitigen, bzw. (durch ein Drittunternehmen) beseitigen lassen und von dem Werkunternehmer den Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen und darüber hinaus bereits im Voraus einen Vorschuss verlangen, vgl. § 637 Abs. 3 BGB.
Das Kaufrecht kennt ein Selbstvornahmerecht nicht direkt. Wenn der Verkäufer eine i.S.d. § 434 BGB mangelhafte Leistung erbringt, dann ist er gegenüber dem Käufer gem. §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Mangel nach dessen Wahl zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Nimmt der Käufer die Mängelbeseitigung nun aber selbst vor, so stellt sich die Frage, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen dem Käufer ein Ersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer zusteht. Anders als im Werkvertragsrecht (vgl. § 634 Nr. 2 BGB i.V.m. § 637 BGB) ist im Kaufrecht bei Selbstvornahme ausdrücklich kein Ersatzanspruch für gemachte Aufwendungen vorgesehen.
Nach § 439 Abs.2 BGB muss der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen muss. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Selbstvornahme scheidet jedoch bereits nach dem bloßen Gesetzeswortlaut aus, da es sich bei der Selbstvornahme nicht um Kosten handelt, die im Wege der Nacherfüllung entstehen, da diese ein Recht des Käufers gegen den Verkäufer ist und somit zumindest durch eben jenen veranlasst werden muss.
Ferner steht Ihnen im Falle einer mangelhaften Leistung grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung oder ein Minderungsrecht zu. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ergibt sich dann aus § 437 Nr. 3 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1, 3 BGB i.V.m. § 281 BGB, wenn die Voraussetzungen der genannten Vorschriften gegen. Eine weitere Möglichkeit der Minderung des Kaufpreises ist gem. § 437 Nr. 2 Alt. 2 BGB i.V.m. § 441 Abs. 1, 4 BGB möglich.
Rechtstipp: Eine Minderung des Kaufpreises kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dem Käufer ein mangelbedingtes Rücktrittsrecht zusteht. Mangels einer für den Rücktritt erforderlichen Nachfristsetzung, vgl. § 323 Abs. 1 Alt. 2 BGB, scheidet ein Minderungsrecht des Käufers jedoch aus.
Zu all den Grundlagen des Kauf- und Werkvertragsrechts, kam im Januar 2022 die Neuerung des Kaufrechts. Lesen Sie daher hier alles zum neuen Mangelbegriff im Kaufrecht.
Da das neue Gewährleistungs- und Mangelgewährleistungsrecht sehr umfangreiche Neuerungen mit sich bringt, ist es verständlich, dass Händler und Kunden Fragen zum neuen Recht haben und Beratung benötigen. Hierfür stehen wir Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gern. Melden Sie sich bei uns!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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