Kein fliegender Gerichtsstand mehr bei Filesharing-Klagen
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Aufgrund der steigenden Infektionszahlen wird über verpflichtende Corona-Tests für Reise-Rückkehrer aus Risikogebieten debattiert. Doch auf welcher Rechtsgrundlage könnte das erfolgen und wie sieht es mit der Verhältnismäßigkeit aus?
Gesundheitsminister Jens Span sprach davon die Testpflicht „anzuordnen“. Solch eine „Anordnung“ i.S.v. § 5 Abs. 2 IfSG würde aber gegen eine Kompetenzordnung des Grundgesetzes verstoßen. Nun wurde eine Rechtsverordnung auf Grundlage des § 36 Abs. 7 IfSG erlassen, wonach der Corona-Test verpflichtend durchzuführen wäre. „Diese Norm stellt eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage i.S.d. Art. 80 Abs. 1 GG dar.“
Ein solcher Test stellt selbstverständlich einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit dar, welches aber im Sinne des Infektionsschutzes legitim, und daher einen zumutbaren Eingriff darstellt.
Jens Spahn bezieht sich also auf das Infektionsschutzgesetz. Dieses Gesetz bezieht sich auf die „epidemische Lage nationaler Tragweite“.
„Damit kann das Bundesministerium Personen, die nach Deutschland einreisen und die wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt waren, verpflichten, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Welche Staaten als Risikogebiete mit einer erhöhten Infektionsgefahr gelten, legt die Bundesregierung mit dem Robert-Koch-Institut (RKI) in einer Liste fest. Zentrales Kriterium ist, in welchen Staaten oder Regionen es in den vergangenen sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gegeben hat. In der jüngsten Version reicht sie von Afghanistan und Ägypten über die USA bis zur Zentralafrikanischen Republik. Auch das EU-Land Luxemburg steht drauf.“
Alle Rückkehrer aus Risikogebieten müssen ab heute bei der Einreise nach Deutschland einen negativen Corona-Test vorweisen. Dieser darf dabei nicht älter als zwei Tage sein! Ansonsten, muss man sich vor Ort testen lassen.
Betroffen sind dabei alle Reise-Rückkehrer an Flughäfen, Land- oder Seeweg.
Es werden Teststationen auf Flug, Autobahnen und Bahnhöfen eingerichtet. Dort wird bei den Rückkehrern ein sogenannter „Rachenabstrich“ durchgeführt.
Achtung: Sind Stationen geschlossen, oder wurde aus anderen Gründen kein Test durchgeführt, sind Sie verpflichtet dieses eigenmächtig innerhalb von 14 Tagen nachzuholen. Wenn dieser nicht vorgelegt wird, hat das Gesundheitsamt die Befugnis einen Corona-Test anzuordnen.
Laut Rechtsverordnung heißt es: „Wer nach Aufforderung an der angebotenen Testung nicht teilnimmt, entzieht sich der Testung und duldet diese nicht.“ Das stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese könnte mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Laut Gesundheitsminister muss aber die Behörde vor Ort über die Verhältnismäßigkeit entscheiden. Der Rahmen der Geldbuße würde also bei einem ersten Verstoß vermutlich nicht ausgeschöpft.
Zur Zeit kosten Corona-Test für Reise-Rückkehrer aus Risikogebieten noch nichts. Das soll sich aber ändern.
Die Kosten für solche verpflichtenden Corona-Tests für Rückkehrer aus Risikogebieten, sollen die Betroffen dabei selber zahlen. Zumindest sollen die Kosten letztendlich an die Rückkehrer weitergegeben werden. Der rechtliche Gedanke dahinter ist, dass wenn jemand Urlaubsreisen unternimmt dieses ja freiwillig tut, erst recht in Gebiete, die ausdrücklich als Risikogebieten gekennzeichnet wurden. Wenn nun der Staat die Kosten trägt, sind am Ende alle als Steuerzahler beteiligt – auch die, die sich gerade keinen Urlaub leisten können. Aus diesem Blickwinkel wären also verpflichtende Test verfassungsrechtlich zulässig.
Anders wäre es, wenn Sie aufgrund einer Dienstreise in ein Risikogebiet reisen müssen. Dann müsste Ihr Dienstherr bzw. Ihr Arbeitgeber die Kosten für den Corona-Test übernehmen.
Wird hingegen die Regelung der Kostentragung auf einen Tag in der Zukunft festgelegt, wäre es aus juristischer sich äußerst problematisch. Betroffene könnten dagegen klagen und ihre Klage damit begründen, dass Kosten für einen Corona-Test bei Reiseantritt noch nicht absehbar waren.
Corona-Tests für Reise-Rückkehrer sind aus juristischer Sicht grundsätzlich rechtmäßig, da das Ziel der Infektionsschutz ist und dieser zum Wohle der Allgemeinheit geschieht. Rechtlich gesehen müssen solche Tests, aber unbedingt vor Reiseantritt feststehen und dürfen nicht für irgendeinen Tag in der Zukunft plötzlich festgelegt werden. Die Kosten müssten sonst aus unserer Sicht nicht mehr durch den Reise-Rückkehrer getragen werden. Die Pflicht zum Test bliebe dabei natürlich trotzdem bestehen.
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Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema „Corona und der Sommerurlaub 2020“.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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