Markenstreit Chanel vs. Huawei – Auch Striche können sich unterscheiden
Im Markenstreit des Luxus-Modeunternehmens Chanel gegen die Eintragung einer Marke des […]
Aktuell gehen immer wieder Fälle durch die Medien, die sich um die Anmeldung einer Marke drehen: Kann der Filmtitel „Fack ju Göhte“ als Wortmarke geschützt werden? Fallen die roten Schuhsohlen des französischen Designers Christian Louboutin unter den Markenschutz?
Doch was ist überhaupt eine Marke und wann macht eine Anmeldung Sinn? Wie verläuft das Verfahren und welche Vorteile können sich aus einer Markenameldung ergeben?
Zunächst stellt sich die Frage, was eine Marke überhaupt ist und welche Funktionen sie erfüllt.
Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Solche Zeichen können insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen sein.
Die Hauptfunktion einer Marke besteht dabei darin, die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren und diese von anderen Produkten unterscheiden zu können. Marken prägen das Image von Unternehmen sowie deren Produkten. Sie gehören heute mitunter zu den wichtigsten Schutzgütern eines Unternehmens und können den Wert des Unternehmens in nicht unerheblicher Weise mitbestimmen.
Dem Inhaber einer Marke ist es erlaubt Dritten die Verwendung identischer oder ähnlicher Marke zu verbieten, sofern Verwechslungsgefahr besteht. Zudem kann er seine Marke mit einer Lizenz belegen und so von Dritten, die diese nutzen möchten eine Lizenzgebühr verlangen.
Die Vorteile einer Markenanmeldung bestehen zum einen darin, dass die Marke durch ihre Eintragung die soeben geschilderten Funktionen erhält. Zum anderen wird das Produkt oder die Dienstleistung durch die Eintragung zu einem individualisierbaren Markenprodukt oder Markenleistung. Hierdurch kann eine erhebliche Werbewirkung erreicht werden. Kunden assoziieren mit einer Marke in der Regel Qualität und Glaubwürdigkeit.
Außerdem stellt eine Marke einen mitunter nicht zu verachtenden Unternehmenswert dar, der mit zunehmender Bekanntheit steigt.
Des Weiteren steht dem Inhaber einer geschützten Marke das ausschließliche Benutzungsrecht an der Marke zu, weshalb er Anderen die Verwendung der eigenen Geschäfts- oder Produktbezeichnung untersagen kann.
Unternehmen investieren mitunter viel Zeit und Geld in die Entwicklung ihrer Waren und Dienstleistungen, weshalb es sinnvoll ist diese durch eine Eintragung wirksam gegen Konkurrenten zu schützen.
Doch wie funktioniert eine solche Markenanmeldung nun eigentlich und was kann zur Vorbereitung unternommen werden?
Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Im Vorfeld einer Markenanmeldung sollte zunächst eine umfassende Markenrecherche beziehungsweise Kollisionsprüfung durchgeführt werden. Durch diese soll festgestellt werden, ob Verwechslungsgefahr mit einer bereits eingetragenen Marke besteht und somit verhindert werden, dass es zu einer Verletzung fremder Markenrechte kommt und die Marke gegebenenfalls wieder gelöscht werden muss.
Sodann kann ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Für die Eintragung einer nationalen Marke ist das Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zuständig, für eine „Unionsmarke“ das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)und für eine internationale Marke die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Im Folgenden wird das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt dargestellt.
Der Antrag muss nach § 32 Abs. 2 MarkenG Angaben zur Identität des Anmelders, die Wiedergabe der Marke sowie eine Angabe zu dem Verzeichnis der Ware oder Dienstleistung enthalten.
Nach Einreichung des Antrages prüft das DPMA, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Eintragung vorliegen.
Formell müssen die Anforderungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1-4 erfüllt sein. Dazu gehört unter anderem die Zahlung der erforderlichen Anmeldegebühr. Diese beträgt beim DPMA mindestens 300,00 Euro für bis zu 3 Nizza-Klassen. Für jede weitere Nizza-Klasse würden zusätzliche Amtsgebühren in Höhe von 100,00 Euro anfallen.
Anschließend prüft das DPMA die materiellen Voraussetzungen der Anmeldung. Es darf kein absolutes Schutzhindernis nach § 37 Abs. 1 MarkenG vorliegen, welche in weiteren Vorschriften des MarkenG näher beschrieben werden.
Zunächst muss es sich bei der zur Anmeldung gebrachten Marke um ein schutzfähiges Zeichen im Sinne des § 3 Markengesetz handeln. Ein Zeichen ist dann schutzfähig, wenn es die nötige Unterscheidungskraft besitzt, also geeignet ist, das Produkt oder die Dienstleistung von denen anderer Unternehmen abzugrenzen. Das Zeichen darf dabei jedoch nicht ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
Genau in diesem Merkmal besteht der Streitpunkt im Fall Louboutin. Die roten Sohlen der High-Heels sind das „Markenzeichen“ des Designers, welche er sich in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg schützen ließ. Nun muss jedoch der Europäische Gerichtshof entscheiden, ob ein Schutz der Schuhsohlen durch das Markenrecht überhaupt möglich ist oder ob ein Eintragungshindernis besteht, denn auch nach der europäischen Markenrechtsrichtlinie ist die Form einer Ware nicht als Marke schützbar.
Fraglich ist dabei vor allem, ob ein Zeichen, das Form und Farbe kombiniert, auch dem Eintragungshindernis unterfällt. Eine Entscheidung steht zwar noch aus, doch nach der Ansicht eines EU-Gutachters ist dies zu bejahen, weshalb kein wirksamer Markenschutz möglich sein dürfte. Die Form der Sohle und deren rote Farbe als gemeinsame Form verleihen dem Schuh seinen wesentlichen Wert, weshalb ein Eintragungshindernis nach § 3 Markengesetz beziehungsweise der entsprechenden europäischen Regelung vorliegen dürfte. Die Einschätzung des Gutachters ist für die Richter zwar nicht bindend, in der Regel folgen die Richter dieser aber. Damit wird es in Zukunft wohl auch für andere Schuhhersteller möglich sein High-Heels mit roten Sohlen herzustellen und zu verkaufen.
Damit die Anmeldung erfolgreich ist, darf zudem auch kein absolutes Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 MarkenG vorliegen. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
Ein solches liegt zum Beispiel vor, wenn das Zeichen lediglich beschreibend ist oder im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung eines Produkts oder einer Dienstleistung üblich geworden ist.
Die Eintragung einer Marke ist zudem ausgeschlossen, wenn sie nach § 10 MarkenG mit einer im Inland notorisch bekannten Marke identisch oder dieser ähnlich ist. Ein Beispiel für eine notorisch bekannte Marke wäre zum Beispiel „Coca Cola“.
Des Weiteren können der Eintragung einer Marke die anderen absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 MarkenG, wie etwa ein Verstoß gegen die guten Sitten, das Beinhalten eines Staatswappens oder ein Verstoß gegen das öffentliche Interesse entgegenstehen.
An dem Schutzhindernis des Verstoßes gegen die guten Sitten scheiterte vor kurzem auch die Eintragung des Filmtitels „Fack ju Göhte“ als Marke. Sie wurde als „herabwürdigend, obszön und vulgär“ abgelehnt. Auch eine verfremdete Schreibweise reiche nach Ansicht der im Verfahren zuständigen Richter nicht aus, um dem Begriff „Fuck you“ einen „satirischen, scherzhaften und verspielten Gehalt zu verleihen“.
Sind sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen einer Markenanmeldung erfüllt, so wird die Marke eingetragen und die Eintragung veröffentlicht. Dem Inhaber stehen dann alle oben aufgeführten Rechte zu. Bei einer Markenverletzung kann er zudem Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.
Abschließend lässt sich also sagen, dass die Eintragung einer Marke viele, unter anderem durchaus lukrative, Vorteile bietet und deshalb durchaus in vielen Fällen ratsam ist. Der Beitrag hat jedoch auch aufgezeigt, dass es auf dem Weg zu einer erfolgreichen Markenanmeldung viele Fallstricke gibt, die es zu beachten gilt.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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