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Im gesamten Bundesgebiet ist das Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 im Einsatz. Nun sind aber erhebliche Messfehler festgestellt worden!
In diesem Artikel erfahren Sie, ob die tausenden Bußgeldbescheide mit diesem Messgerät nun ungültig sind!
Das Messgerät misst ankommenden Fahrzeuge, bei der Einfahrt des KFZ in das Messfeld, durch das Aussenden von Laserpulsen. Durch die Messung erfolgt eine zwischengespeicherte Aufnahme von dem betroffenen KFZ. Dabei handelt es sich laut dem OLG Köln um ein sog. „standardisiertes Messverfahren“ (OLG Köln (1. Senat für Bußgeldsachen), Beschluss vom 20.04.2018 – III-1 RBs 115/18).
Unter einem standardisierten Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.
Das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3 ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) unter dem Zulassungszeichen 18.11/09.04, Erstzulassung 02.07.2009) zur Eichung zugelassen worden.
In unabhängigen Tests sind starke Messfehler mit dem Gerät Leivtex XV3 festgestellt worden. Es kam sogar zu Abweichungen von 16 km/h!
Rechtstipp: Grundsätzlich sind Bußgelder, die mit solchen Messungen ergangen sind, rechtswidrig.
Es kam gehäuft zu solchen Abweichungen, wenn am Dach eine Transportbox oder ein Windabweiser angebracht war oder wenn es zu Reflexionen mit dem Kennzeichen o.ä. kam.
Auch schon vor zwei Jahren stand das Messgerät unter Verdacht besonders fehleranfällig zu sein. Die Tests kamen schon 2019 zu dem Ergebnis, dass die Messungen insgesamt sehr unterschiedlich ausfielen. Daher änderte der Hersteller mit der sog. Auswertungsanweisung (Betriebsanleitung), wodurch die Auswertungskriterien verstärkt werden sollten.
Rechtstipp: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 – folgt aus dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren in der Ausprägung des Gedankens der „Waffengleichheit“, dass einem Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf sein Verlangen hin durch die Verwaltungsbehörde Informationen zu einem Messverfahren zugänglich zu sein haben.
Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nach der Rechtsprechungspraxis zum standardisierten Messverfahren, an welcher das BVerfG ausdrücklich festhält, bei massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht jedes einzelne Amtsgericht bei jedem einzelnen Bußgeldverfahren anlasslos die technische Richtigkeit einer Messung jeweils neu überprüfen muss.
Die Einstellung gem. § 47 OWiG ist eine gängige Möglichkeit im verkehrsrechtlichen Ordnungswidirgkeitsrecht. Wenn bspw. Fehler/ Probleme bei der Messung auftauchen, könnte der § 47 OWiG in Betracht kommen. Die Einstellung des Verfahrens könnte zB. geboten sein, wenn es bei dem Messgerät zu Fehlern im Zulassungsverfahren gekommen ist. Das könnte hier bei dem Messgerät Leivtec XV3 der Falls ein, wenn es nach dem bisherigen EichG durchgeführten Zulassungsverfahren zu Mängeln kam, die auch bekannt waren! (AG Meißen, Beschluss v. 18.04.2018 – 13 OWi 162 Js 60190/17 (2))
Besonders Berufskraftfahrer sind von fehlerhaften Messungen betroffen sollten rechtswidrig ergangene Bußgeldbescheide angreifen. Bei den durchgeführten Tests konnte aber kein Zusammenhang zwischen den Abweichungen und dem Erfassen des Fahrzeugs festgestellt werden. Daher könnten Messfehler immer noch vorkommen!
Für Betroffene ist es positiv, dass der Hersteller das Problem selbst zugibt. Das erleichtert die Beweisführung. Außerdem ist es nicht das erste Mal, dass es Messprobleme mit diesem Messgerät gab. Daher gab es schon verstärkte Richtlinien, sodass fehlerhafte Messungen nicht mehr so einfach verwertet werden konnten.
Auch vielen andere Geräte sind von fehlerhaften Messungen betroffen, daher ist es immer von Vorteil ein Bußgeld anwaltlichen überprüfen zu lassen. Dabei ist es egal, ob der Blitzer fest installiert war oder nicht!
Sie sind geblitzt worden und möchten gegen den Bußgeldbescheid vorgehen? Melden Sie sich bei uns! Unser erfahrenes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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