Vorlage eines gefälschten Genesenennachweis beim Arbeitgeber rechtfertigt fristlose Kündigung
Das Arbeitsgericht Berlin entschied im April 2022, dass die Vorlage eines […]
Wer sich für Social-Media-Marketing entscheidet, muss neben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch die e-Privacy-Verordnung beachten.
Die DSGVO ist seit dem 25. Mai 2018 nunmehr für alle EU-Länder verbindlich und entsprechend umzusetzen.
Unternehmen, die personenbezogene Daten zu Marketingzwecken verwenden möchten, können dies nun bei berechtigtem Interesse tun. Die Persönlichkeitsrechte der natürlichen Personen stehen denen der Werbetreibenden gegenüber und müssen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden.
Doch genau dies bringt hohe Anforderungen mit sich, die beachtet werden müssen.
Ohne dass ein berechtigtes Interesse vorliegt, wird die Verwendung von personenbezogenen Daten schwierig. Das bedeutet, dass das berechtigte Interesse das Recht des Individuums überwiegen muss. In Art. 6 Abs. 11 S. 1 lit. f. DSGVO wird umfassend beschrieben, wie die Interessen gegeneinander abzuwiegen sind. Daneben muss auch der Grad der Beeinträchtigung der betroffenen Person hinreichende Berücksichtigung finden. Bei den zu analysierenden Daten handelt es sich um solche, die öffentlich zugänglich sind. Dies können Kontaktdaten aus einem Impressum oder einem öffentlichen Profil sein.
Ist das berechtigte Interesse des Unternehmens nicht eindeutig festzustellen oder aber bestehen berechtigte Zweifel daran, dass die Daten an dieser Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt werden, ist eine eindeutige Einwilligung des Betroffenen Voraussetzung.
Die Einholung der Einwilligung ist sowohl wichtig für das Social-Media-Marketing als auch für die Nutzung von Webseiten – das Opt-In-Verfahren: Hierbei bedarf es einer aktiven und eindeutigen Einwilligungserklärung des Nutzers.
Dabei kann das Anklicken eines Kontrollkästchens durch den Nutzer für die Einholung der Einwilligung ausreichen. Wichtig ist jedoch, dass der Nutzer vorher detailliert und transparent darüber aufgeklärt und hingewiesen wird, dass personenbezogene Daten erhoben werden. Zudem muss der User informiert werden, welche Daten erhoben und wie und warum sie verarbeitet werden.
Es sollten nur Daten erhoben bzw. verarbeitet werden, die für den Marketingzweck notwendig sind.
Sollten unterschiedliche Zwecke verfolgt werden, müssen diese jeweils genannt und für jeden einzelnen Zweck eine gesonderte Einwilligung des Nutzers eingeholt werden. Ein pauschaler Hinweis darauf, dass unterschiedliche Zwecke verfolgt werden, genügt den Anforderungen nicht. Zudem muss berücksichtigt werden, dass eine Datensicherung solange erlaubt ist, wie die Information für die Erreichung des Zwecks benötigt wird.
Damit die Datennutzung sowie Datenspeicherung zulässig ist, müssen sämtliche Daten anonymisiert oder pseudonymisiert werden. Die Identität de Person soll damit weiterhin geschützt werden.
Die e-Privacy-Verordnung hat Tracking und die Cookie-Verwendung zum Inhalt und hat zum Hauptziel, eine einheitliche Grundlage für die Einwilligungserklärung in die Nutzung von Cookies zu schaffen.
Unumgänglich ist der Hinweis über die Cookie-Nutzung immer dann, sobald eine Seite ein Datenpaket zur Verarbeitung an das User-Gerät schickt. Die Nutzung wird in der Regel durch eine indirekte Einwilligung eingeholt, indem der User mit folgendem Hinweis betraut wird:
„Durch die weitere Nutzung unserer Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.“
Social-Media-Marketing hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen und ist aus der Geschäftswelt kaum mehr wegzudenken. Eine Großzahl an kleinen und großen Unternehmen bedient sich an Twitter, Instagram. Facebook, YouTube & Co., um ihre Leistungen und Produkte zu vermarkten. Doch die Inanspruchnahme von Social-Media ist immer einhergehend mit Herausforderungen auf Eben des Datenschutzes.
Die Pflicht, ein Impressum zu haben, ist für jedes Social-Media-Profil unumgänglich, welches geschäftlich genutzt wird. Dabei sind die Nennung von folgenden Daten zwingend notwendig und können bei Fehlen zu einer Abmahnung führen:
Bei Facebook-Pixeln handelt es sich um die Analysierungsmöglichkeit eines Nutzers. Es handelt sich um einen Tracking-Code, der das Verhalten des Users beispielsweise bei geschalteter Werbung auf Facebook analysiert. Dem User muss jedoch die Möglichkeit geboten werden, dem Tracking zu wiedersprechen.
Im Hinblick auf den Datenschutz sind sogenannte Social-Media-Buttons auf Unternehmensseiten nicht unproblematisch. Durch die Einbindung solcher Buttons erhalten Unternehmen teilweise unbegrenzten Zugriff auf die Daten der Webseitenbesucher.
Dabei ist unerheblich, ob der Nutzer in seinem Account eingeloggt ist oder nicht oder überhaupt einen Account besitzt. Hat der Nutzer seine Einwilligung nicht erteilt, ist eine solche Übermittlung von Daten unzulässig. Das Unternehmen muss sich dann rechtlich dafür verantworten, wenn er dadurch unbefugt Zugriff auf Daten des Nutzers erlangt.
Nicht selten nutzen Unternehmen das Social-Media-Monitoring zur Erstellung einer optimalen, zielgruppenorientierten Marketing-Strategie.
Dabei werden sämtliche Soziale Netzwerke nach verschiedenen Informationen und Nutzerprofilen durchsucht, die für Unternehmen interessant sein können.
Es wird insbesondere mit sogenannten Keywords gezielt nach Themen, Meinungen, Kritikern oder sogenannten Influencern gesucht, die für die jeweilige Marketingstrategie von Bedeutung sein könnten.
Maßgeblich für die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Strategie sind die individuellen Privatsphäre-Einstellungen der Nutzer. Der Nutzer kann unter den Einstellungen bestimmte Anpassungen für sein Profil vornehmen. Wenn beispielsweise ein Profil öffentlich zugänglich ist, der User demnach sein Profil auf „öffentlich“ gestellt hat, kann jeder die Daten beliebig einsehen und das Social-Media-Monitoring ist rechtmäßig.
Werden die Informationen nicht bei der betroffenen Person erhoben, fällt diese Art der Analyse unter die Informationspflicht im Sinne des § 14 DSGVO.
Wir empfehlen Ihnen, sich unbedingt mit der DSGVO auseinanderzusetzen. Dies sollten Sie bei de Aktualisierung der Website tun, aber auch unbedingt dann, wenn Sie sich entscheiden, Social-Media-Profile einzurichten oder Social-Media-Marketing einzusetzen.
Möchten auch Sie Ihre Social-Media-Kanäle ausbauen und Social-Media-Marketing betreiben oder möchten Sie einfach mal Ihre Webseite auf die DSGVO-Tauglichkeit überprüfen lassen? Mit unserem Rechtsprodukt geht dies schnell und einfach. Überzeugen Sie sich selbst!
Melden Sie sich gerne bei uns! Mehr Informationen unter: www.legalsmart.de
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORDas Arbeitsgericht Berlin entschied im April 2022, dass die Vorlage eines […]
Nachdem am 25. Mai 2018 die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anwendbar wurde hatten […]
Durch die Corona-Pandemie hat der Onlinehandel extrem stark zugenommen. Dabei gilt […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Gehen Sie auf Nr. Sicher. Lassen Sie Ihre Werbung vor der Veröffentlichung anwaltlich prüfen und sichern Sie sich vor Abmahnungen.
Lassen Sie sich umfassend und invidiuell beraten zu Ihrer rechtlichen Frage. Fast 85% aller rechtlichen Probleme lassen sich bereits mit der anwaltlichen Erstberatung klären.
Das Update für Ihre Website nach den Anforderungen der DSGVO und haben Sie keine Angst vor Abmahnungen oder Bußgeldern.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.