BGH: Zur Zulässigkeit eines pauschalierten Schadensersatzes in AGB
Im Verhandlungstermin am 14. April 2010 wird sich der BGH mit […]
Die Sparkasse muss sparen? Jedenfalls will sie wohl, dass ihre Kunden das nicht mehr machen, zumindest nicht zu alten Konditionen. Jedenfalls kündigt die Sparkasse gerade etliche Verträge. Wir erklären, was Betroffene tun können!
Von Bausparverträgen kennt man die Kündigungswelle ja schon. Die Bausparkassen wollen sich von den hochverzinsten Altverträgen lösen, die bei der heutigen Niedrigzinsphase einfach zu teuer sind.
Nun zieht die Sparkasse nach. Sie kündigt Verträge, in denen feste Zinssätze vereinbart sind, darüber hinaus auch oft noch Bonuszinsen, die im Laufe der Jahre immer höher werden. Mit der fehlenden Wirtschaftlichkeit begründet auch die Sparkasse ihre Kündigungen. Es soll sich um fast 30.000 Kündigungen handeln und es sollen noch mehr folgen. Betroffen sind Altverträge, meist aus den neunziger Jahren als die Zinslage noch besser war.
Oft wird mit den Kündigungen auch der Abschluss eines neuen Sparvertrags abgeschlossen, bei dem die Konditionen natürlich deutlich schlechter sind. Damit versucht die Sparkasse wohl, sich freizukaufen.
Auslöser ist die Niedrigzinsphase. Aber auch eine Entscheidung des BGH hat das Thema wieder aufgewirbelt. Am 14. Mai 2019 entschied er (Az.: XI ZR 345/18), dass es sich bei den Sparverträgen um „unregelmäßige Verwahrungsverträge“ handelt. Diese können wirksam nach den AGB der Sparkasse ordentlich gekündigt werden.
Aber: Der BGH betont ebenfalls, dass das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen ist, solange die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht wurde. Im Fall des BGH war das erst 15 Jahre nach Vertragsschluss. Durch den Kündigungsausschluss soll sich die Sparkasse gerade nicht der Bonuszahlung entziehen können. In einem Fall des OLG Stuttgart waren es sogar 25 Sparjahre (23.09.2015 – 9 U 31/15).
Wer von der Sparkasse einen dieser unerfreulichen Briefe bekommen hat, sollte prüfen bzw. prüfen lassen, ob man gegen die Kündigung vorgehen kann. Das kann zum Beispiel wegen des Nichtablaufs der Mindestlaufzeit der Fall sein oder sich aus anderen Gründen ergeben, wie unwirksamen Klauseln in den AGB. Jeder Vertrag ist individuell, daher kann sich aus jedem Vertrag ein anderer geeigneter Weg ergeben, gegen die Kündigung vorzugehen. Auch kann die Kündigungsfrist falsch berechnet worden sein oder gar kein Grund angegeben. In den Fällen des OLG Stuttgart und BGH handelt es sich um Einzelfälle, die genauso individuell wie alle anderen Fälle sind.
Außerdem sollte man eine Zinsnachberechnung durchführen, da es so einige Fälle gibt, in denen die Sparkasse zu wenig Zinsen
Betroffene sollten sich also unbedingt beraten lassen – seine guten Konditionen sollte man nicht so leicht hergeben. Bei Fragen können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden, wir helfen Ihnen umgehend!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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