Zur Unwirksamkeit der Rechtswahlklauseln „Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“ und „Erfüllungsort: Es gilt deutsches Recht.“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Nach einem Beschluss des OLG Oldenburg vom 23.09.2014 (Az.: 6 U […]
Es kommt als Rechtsanwalt regelmäßig vor, dass man sich über das Vorgehen verschiedener Kollegen ärgert, auch wenn der regelmäßige Ton unter den Rechtsanwälten kollegial ist. Wie der WDR nun berichtet hat sich der Kollege Rechtsanwalt Mirko Möller einen Spaß mit der GWE GmbH erlaubt, der hier nicht unerwähnt bleiben soll.
Da die Gewerbeauskunfts-Zentrale ihre sog. Vertragsangebote, die als Formular aufgebaut sind, auch teilweise an Rechtsanwälte verschickt, hat auch der Kollege Möller ein solches „Formular“ erhalten. Er veränderte dann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dahingehend, dass er dem Vertrag eine Vertragsklausel zu Grunde legte, dass die GWE GmbH „für die Erlaubnis, unsere Firmendaten veröffentlichen zu dürfen, erhalten wir von der GWE jährlich 569,06 Euro“.
Anschließend klebte er die neu formulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das „Formular“ der GWE, füllte die Daten aus, unterschrieb das „Formular“ und sandte es an die GWE. Die GWE veröffentlichte daraufhin den Firmeneintrag des Kollegen Möller. Eine Zahlung wollte sie jedoch, trotz Aufforderung, nicht leisten.
Mit dem Argument der GWE GmbH, dass man als Unternehmer die Vertragsbedingungen sorgfältig lesen müsse, bevor man einen Vertrag annehme und aus diesem Grunde die Verträge mit der GWE GmbH angeblich wirksam sein sollten, müsste die GWE GmbH nun eine Zahlung leisten, was jedoch verweigert wird.
Kurz zum Verständnis: Wenn ein Vertragsangebot, um welches es sich bei dem „Formular“ der GWE GmbH handelt, neu formuliert, verändert oder ergänzt wird, so handelt es sich um ein neues Angebot, welches durch den anderen Vertragspartner erst noch angenommen werden muss. Dies ist vorliegend erfolgt, indem die Gewerbeauskunfts-Zentrale die Daten des Kollegen auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat.
Auch ist die Einschätzung des Kollegen zutreffend. Er kann nur gewinnen. Entweder wird ihm das Gericht seine Forderung zusprechen oder der Vertrag mit der GWE GmbH ist insgesamt nicht kostenpflichtig zustande gekommen. Ein solches Urteil würde dann aber auch im umgekehrten Fall Geltung entfalten.
In jedem Fall freuen wir uns auf die weitere Berichterstattung über diesen Fall und dürfen dem Kollegen Mirko Möller auf diesem Wege unseren Dank und Respekt bzgl. des kreativen Umgangs mit der GWE GmbH aussprechen. Wir haben uns sehr amüsiert.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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