Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Grundsatzurteil (Urteil v. 02.03.2010 – Az.: 1 BvR 256/08) über die anlasslose Protokollierung von IP-Adressen für mindestens 6 Monate entschieden und den dem Gesetzgeber aufgegeben, notwendige Änderungen des Gesetzes vorzunehmen, um die Vorratsdatenspeicherung verfassungskonform auszugestalten.
Für Betroffene sog. Massenabmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in sog. Filesharing-Netzwerken stellte sich in der Folgezeit die Frage, ob die Erlangung ihrer IP-Daten, welche die abmahnenden Kanzleien überhaupt in die Lage versetzen, eine Abmahnung auszusprechen, rechtmäßig erlangt wurden. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes gibt es keinen Anlass dafür, dass die IP-Daten bei sog. Internetflatrates überhaupt protokolliert und gespeichert werden.
Hieraus ergab sich die Überlegung, dass die Telefonanbieter keine IP-Daten mehr speichern dürfen sollten und somit den abmahnenden Kanzleien somit überhaupt keine Möglichkeit mehr gegeben sei, über einen Auskunftsanspruch an die Adressdaten zu gelangen. Mit einer solchen Überlegung wäre dem Geschäft der Massenabmahnung aufgrund von Verstößen in sog. Internettauschbörsen unmittelbar die Grundlage entzogen worden.
Das OLG Frankfurt a.M. hat sich nun dieser Fragestellung in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 16.06.2010 – AZ: U 105/07) angenommen und entschieden, dass ein Provider, hier namentlich der Deutschen Telekom, Verbindungsdaten für einen Zeitraum von 7 Tagen speichern dürfe, unabhängig davon, ob es sich um eine Flatrate handle oder nicht.
Nach Ansicht des Gerichts bestehe kein Rechtsgrund IP Adressen unmittelbar nach Beendigung der Internetverbindung zu löschen. Das Bundesverfassungsgericht habe die Rechtmäßigkeit solcher Datenspeicherungen durch Access-Provider niemals in Zweifel gezogen. Außerdem sei es nach derzeitigem technischem Stand quasi unmöglich, die IP-Adressen sofort nach Beendigung der Verbindung zu löschen, ohne eine Abrechnung mit dem Kunden untragbar zu erschweren. Vielmehr seien die IP Adressen Daten im Sinne des TKG, die für die Berechnung des Entgelts erforderlich seien. Auch sei es dem Access Provider ohne Speicherung der IP Daten unmöglich, einen wesentlichen Teil von Störungen und Fehlern zu erkennen, einzugrenzen oder zu beseitigen.