Bei „Uschi“ hört der Spaß auf…
Wie Spiegel Online in seinem Artikel vom 1. Februar 2011 berichtet, […]
Vor Kurzem berichteten wir darüber, dass die Speicherung von IP-Adressen für einen Zeitraum von 7 Tagen von deutschen Gerichten als zulässig anerkannt wurde.
IP-Adressen werden in Fällen von Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch spezialisierte Unternehmen für die Musikindustrie festgestellt und in einem Auskunftsverfahren einem Anschlussinhaber zugeordnet. Über die damit erhaltenen Daten werden dann durch verschiedene Anwaltskanzleien Abmahnungen ausgesprochen, die teilweise erhebliche Schadensersatzforderungen wegen Anwaltsgebühren und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangen.
Nun hat das Schweizer Bundesgericht auf Betreiben des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten entschieden, dass dieses Verhalten einen Eingriff in die Privatsphäre der Internetnutzer darstelle und auch nicht durch höherrangige Interessen der Urheber zu rechtfertigen sei. Durch dieses Urteil ist zu erwarten, dass es Rechteinhabern zukünftig erschwert wird, ihre Rechte durchzusetzen und dem Geschäftsmodell der sog. Massenabmahnung aufgrund angeblicher Urheberrechtsverletzungen damit entgegengewirkt wird.
IP-Daten gelten auch in Deutschland als personenbezogene Daten, die aber aufgrund der aktuellen gesetzlichen Lage und aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung, nicht mit derselben Begründung vorenthalten werden dürfen. Gleichwohl ist jedoch anzumerken, dass der Grundgedanke zum Schutz persönlicher Daten in Deutschland und der Schweiz in Form des grundrechtsverpflichtenden Verfassungsstaates identisch ist.
Es bleibt daher abzuwarten, ob das Grundsatzurteil des Schweizer Bundesgerichts eine Inspiration für deutsche Gerichte sein könnte, das Thema des Schutzes der personenbezogenen Daten nochmals in einem Urteil aufzugreifen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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