Coronavirus: Was ist mit Dauerschuldverhältnissen?
Liegt ein Dauerschuldverhältnis vor, gilt grundsätzlich, dass dieses jederzeit kündbar ist, […]
Sowohl die Bundesregierung als auch Landesregierungen brachten verschiedene Hilfsprogramme auf den Weg, um verschiedenen Unternehmen bundesweit helfen zu können in Zeiten von Corona. Die Erleichterungen im Steuerrecht und geplante Änderungen im Vertragsrecht sollen Folgen wie Kündigungen und Insolvenzen verhindern. Aufgeteilt werden können die Hilfen und Pakete in drei große Bereiche.
Um finanzielle Engpässe zu vermeiden, sollen viele Erleichterungen im Bereich Steuerrecht und Vertragsrecht eingerichtet werden.
Fällige oder fällig werdende Einkommenssteuern sollen beim zuständigen Finanzamt zinslos bis zum 31.12.2020 gestundet werden. Auch Vorauszahlungen können angepasst oder vollständig ausgesetzt werden. Dies geschieht jeweils auf Antrag bzw. nach Erbringung eines Nachweises über die finanzielle Betroffenheit. Dasselbe gilt für Körperschafts- und Gewerbesteuern.
Auch die Umsatzsteuer kann gestundet werden, wenn ein Antrag gestellt wird. Ebenso können hier die Vorauszahlungen ausgesetzt werden. Hinzukommt, dass die bereits angegebene und gezahlte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung zurückerhalten bzw. gestundet werden kann.
Lohnsteuern sind zwar grundsätzlich zu bezahlen und von den Stundungsregelunge ausgenommen. Finanzämter sind jedoch dazu angehalten, keine Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Auch sollen keine Säumniszuschläge erhoben werden. Auch hier muss dem Finanzamt alles dazu mitgeteilt werden.
Auch Verbraucher oder Kleinstunternehmen (bis 9 Beschäftigte und bis EUR 2 Mio. Umsatz p.a.) erhalten Erleichterungen für Zahlungs- und Leistungspflichten. Bis zum 30.6.2020 sind Aufschübe zu gewähren und Leistungsverweigerungsrechte können wegen Corona geltend gemacht werden.
Der Aufschub gilt für alle vor dem 8.3.2020 geschlossenen Verträge und nur für sog. Dauerschuldverhältnisse, nicht jedoch für Kauf- oder Werkverträge, Miet- und Darlehensverträge und nicht für Arbeitsverträge.
Betroffene müssen nachweisen, dass der Lebensunterhalt bzw. die wirtschaftliche Grundlage gefährdet ist.
Zu beachten ist, dass das Leistungsverweigerungsrecht begrenzt ist, wenn durch die Nichtleistung die wirtschaftliche Grundlage des Vertragspartners gefährdet wäre. Es besteht in diesen Fällen ein Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht.
Mieter sollen davor geschützt werden, ihre Wohnungen zu verlieren. So bleibt die Mietzahlungsflicht zwar bestehen. Doch der Vermieter darf in der Zeit vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 den Mietvertrag nicht wegen Mietschulden kündigen, wenn der Mieter die Miete aufgrund der Folgen der Corona-Krise nicht zahlen kann. Die Regelung gilt sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen.
Wenn der Mieter die Miete nur teilweise zahlt bzw. vorerst gar nicht leisten kann, hat er zwei Jahre Zeit, den Mietrückstand auszugleichen.
Auch für Darlehensverträge werden Erleichterungen kommen. Verbraucher, die die Zinsen, Tilgung oder Rückzahlung des Darlehens nicht leisten können, können die Stundung der Zahlungsrückstände für mind. drei Monate beantragen und den Darlehensvertrag hierdurch verlängern. Eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges oder Verschlechtern der Vermögensverhältnisse bis zu sechs Monate nach Fälligkeit ausgeschlossen.
Die Regelung gilt nur für Verträge mit Verbrauchern, geschlossen vor dem 15.3.2020. Auch gilt die Regelung nur dann, wenn die Zahlung der vertraglichen Verpflichtungen den Lebensunterhalt des Darlehensnehmers gefährden würde.
Nunmehr wurden auch Finanzhilfen zur Unterstützung sowohl vom Bund als auch von den Ländern zugesagt. Hierbei können Zuschüsse von bis zu 8000 Euro zugesagt werden, abhängig vom Angebot und Program. Dabei handelt es sich nicht um Darlehen oder Kredite und müssen demnach auch nicht zurückgezahlt werden.
Es handelt sich um Überbrückungshilfen, die die Liquidität der Unternehmer für den Zeitraum zwischen Beantragung anderer Hilfen und der Auszahlung von diesen sichern sollen. Sie sind meistens an die Inanspruchnahme anderer Hilfen, wie etwa Kredite, gebunden.
In Berlin bestehen folgende Voraussetzungen:
Anders ist es in Baden-Württemberg, wo keine weitergehende Inanspruchnahme staatlicher Hilfen gefordert wird.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich danach, wie groß das Unternehmen ist. Bis zu 9.000 Euro für drei Monate können Solo-Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten bekommen. Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten können bis zu 15.000 Euro für drei Monate erhalten und bis zu 30.000 Euro für drei Monate können Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten bekommen.
Bund und Länder haben bisher mehrere subventionierte Angebote verbessert, bereitgestellt durch staatliche Banken. Dabei handelt es sich vor allem um bereits bestehende Angebote für Unternehmenskredite, für die die staatlichen Subventionen in Form von Absicherungen der Banken verbessert wurden.
Die Hausbanken werden durch die staatlichen Förderungen bessere Konditionen für Darlehensverträge anbieten können, als in diesen Bereichen üblich ist, sodass auch hier Erleichterungen für Unternehmen geschaffen wurden.
Wenn Unternehmen Kredite für Investitionen und sonstige Dinge für ihren Betrieb beantragen, wird die KfW oder eine andere staatliche Bank eines Teil des Risikos der Hausbank, sodass sich die Chancen für eine Kreditzusage erhöhen.
Das Berliner Rettungspaket richtet sich an Berliner Unternehmen, die mindestes 3 Jahre alt sind. Bei diesem Rettungspaket werden Betriebsmittel bis zu einer halben Millionen Euro mit einem zinslosen Darlehen mit einer Laufzeit von 2 Jahren finanziert, wobei der Kredit jedoch mit einer persönlichen Bürgschaft abzusichern ist.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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