Stock-Archive rechtssicher nutzen

Guido Kluck, LL.M. | 20. Januar 2020

Stock-Archive sind Plattformen, die professionelle Fotos zu Verfügung stellen. Die Fotos sind in der Regel zum kleinen Aufpreis, teilweise aber auch kostenlos für eigene Zwecke nutzbar.

Bei Dreamstime, Fotolia, iStock oder Pixelio handelt es sich um solche Stock-Archive. Sie bieten die Nutzung der Fotos an. Allerdings ist in ihren Nutzungsbedingungen geregelt, dass nicht jeder Nutzungszweck zulässig ist. Auch muss der Urheber bei der Nutzung verwendet werden.

Die Nutzungsrichtlinien der Stock-Archive legen fest, dass bei Verstößen kostenintensive Abmahnungen drohen. Daher zeigen wir Ihnen hier, worauf Nutzer bei der Verwendung von den dort hochbeladene Fotos achten müssen, um diese rechtskonform zu nutzen.

Grundsätzliches über Stock-Archive und Fotografien

Fotografien sind Lichtbildwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG (UrhG), sodass sie geschützte Werke sind. Wenn die sogenannte „Schöpfungshöhe“ nicht erreicht wurde, sind die Werke in der Regel als einfache Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG geschützt.

Der Urheber des Werkes, definiert in § 7 UrhG, hat bei Verletzungen seiner Urheberrechte Ansprüche gegen den unbefugten Nutzer geltend machen. Dabei handelt es sich um Beseitigungs-, Unterlassungs- und/ oder Schadensersatzansprüche, sollte dem Urheber ein Schaden durch die unrechtmäö0uge Verwendung entstanden sein. Geregelt sind diese Ansprüche in § 97 UrhG.

In diesem Sinne sollte der Nutzer eines fremden Fotos auf bestimmte Dinge achten. So sollte der Urheber bzw. der Rechtsinhaber vor der Verwendung um Erlaubnis gefragt werden. Erst dann ist der Nutzer tatsächlich auf der sicheren Seite.

Wenn man nun Bilder der Stock-Archive nutzen möchte, sind in jedem Fall die Nutzungsbedingungen zu lesen und maßgeblich. In der Regel beinhalten diese detailgenaue Vorschriften zum Thema Urheberangaben und Nutzungsvoraussetzungen.

Unterlizenzvertrag der Stock-Archive

Es ist üblich, dass Webseitenbetreiber nicht mehr selbst Fotos stellen und aufnehmen, sondern auf Fotos aus Bilddatenbanken, auch Stock-Archive genannt, zurückgreifen. Auf diesen Bilddatenbanken stellen die Urheber der Bilder, in der Regel der Fotograf, die Bilder selbst rein. Die Agentur ist dann dafür zuständig, die Unterlizenzen an die jeweiligen Nutzer zu vergeben, damit dieser die Fotos berechtigterweise nutzen darf.

Die Nutzung ist jedoch an die Bestimmungen der Agentur gebunden. In den meisten Fällen ist eine der Hauptbedingungen, dass die namentliche Nennung des Urhebers nach einem vorgegeben Muster zu erfolgen hat. Das Foto muss in jedem Fall diesen Voraussetzungen entsprechen, da bei Zuwiderhandlung Ansprüche des Fotografen gegenüber dem Nutzer entstehen können.

So sollten Zweck und Art und Weise der Urhebernennung in den Nutzungsbedingungen der Stock-Archive genaue geprüft und eingehalten werden. Nur so können Ansprüche abgewendet werden.

Einschränkungen durch Agenturen

Wie so eben festgestellt, ist der wichtigste Punkt zur rechtskonformen Nutzung eines fremden Bildes die Frage, ob und wie der Urheber zu nennen ist. Aus § 13 UrhG ergibt sich, dass bereits gesetzlich die Pflicht dazu besteht, diesen zu nennen bzw. dass er einen Anspruch hat, genannt zu werden.

Die allermeisten Stock-Archive beinhalten demnach in ihren Bedingungen, dass die Nennung zu erfolgen hat. In ihrer Art und Weise sind die Bedingungen jedoch sehr unterschiedlich gestaltet, sodass hier einige Dinge näher beleuchtet werden sollen.

Wenn die redaktionelle Nutzung erlaubt ist, heißt dies nicht automatisch, dass das Recht zur kommerziellen Nutzung gegeben ist. Oft werden durch die zu vergebenden Lizenzen kommerzielle Nutzuzugszwecke vollständig ausgeschlossen. Wenn es demnach nicht dabeibleiben soll, das Foto nur redaktionell zu wendenden, muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob andere Nutzungsmöglichkeiten eröffnet sind oder nicht.

Außerdem sollten die Lizenzbestimmungen regelmäßig geprüft werden, da diese fortlaufend geändert und an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.

Die Lizenzbestimmungen der nachfolgenden Datenbanken können sich jederzeit wieder ändern; vorliegend wurden nur die Lizenzbestimmungen mit Stand 11/2019 berücksichtigt.

In diesem Beitrag berichteten wir über die Frage, was geschieht, wenn Fotos ohne Erlaubnis verwendet werden.

Dreamstime

In den FAQ der Agentur Dreamstime steht dazu folgendes:

„Wenn Sie das Bild für redaktionelle Zwecke verwenden, ist die Angabe des Copyrights obligatorisch. Das Copyright finden Sie auf der Downloadbestätigungsseite. Ein verlinktes Copyright kann auch innerhalb des Empfehlungsprogramms benutzt werden, das Ihnen Einkommen bringt. Wir bauen auf die Hilfe unserer Mitglieder für konstantes Wachstum und Entwicklung. Dies ist nicht zwingend für den kommerziellen Gebrauch, wird aber stark empfohlen und hochgradig angesehen.“

Im Detail bedeutet dies für den Nutzer, dass ein Link oder Copyrighthinweis nicht zwingend notwendig ist, es sei denn, die Nutzung erfolgt aufgrund redaktioneller Zwecke

Um auf Nummer sicherzugehen, empfehlen wir jedoch, Agentur und Fotografen bzw. Urheber zu nennen. Nur so können Nutzer hundertprozentig sichersein, gegen keine Urheberrechte zu verstoßen.

Adobe Stock

Adobe Stock vergibt wie viele andere unterschiedliche Lizenzen. Die Standardlizenzen beinhaltete die Möglichkeit, die Bilder zu redaktionellen Zwecken zu nutzen, eröffnet aber auch die Möglichkeit, Werbezwecke damit zu verfolgen. Die Plus-Lizenz ist um bestimmte Sammlungen, Fotos und Videos erweitert und die „Erweiterte Lizenz“ ist insbesondere auf Merchandising bezogen. Die Lizenzen sind jeweils mit Einschränkungen verknüpft bzw. an bestimmte Anforderungen gebunden.

In 4.1 der Nutzungsbedingungen heißt es dazu:

„(f) das Werk in einer redaktionellen Weise ohne die begleitende Namensnennung oder Zuschreibung verwenden, die auf eine Weise platziert wird, die für den anwendbaren Zweck angemessen ist, in dem Format („Name des Anbieter/stock.adobe.com“) oder wie auf der Website angegeben“.

Zudem muss der Kunde nach 4.3. der Bedingungen folgendes beachten:

„(a) wenn ein anderer Anbieter von Stock-Inhalten in Zusammenhang mit einer bestimmten Verwendung einen Verweis auf Inhaltseigentümer erhält, auch für Adobe Stock einen im Wesentlichen ähnlichen Verweis auf Inhaltseigentümer abgeben und
(b) wenn das Werk in einer audiovisuellen Produktion verwendet wird, wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um für Adobe Stock in Übereinstimmung mit Industriestandards den Verweis auf Inhaltseigentümer aufzunehmen, und zwar nach Möglichkeit im folgenden Format: Name des Mitwirkenden/stock.adobe.com)“

In den FAQ von Adobe Stock heißt es, dass ein Bildnachweis nur hinzuzufügen ist, wenn das Bild in einem redaktionellen Beitrag oder in sozialen Medien verwendet werden soll.

Zudem ist ein Link für die Verwendung von Adobe Stock Bildern nicht notwendig ist. Allerdings muss der Hinweis mit dem Inhalt über den Agenturnamen und dem Urheber deutlich sichtbar angegeben werden. Dieser Hinweis ist wie folgt auszugestalten:

Konkret bedeutet dies für Adobe Stock Bilder, dass sie in dieser Weise mit einem Hinweis zu versehen sind:

„© Agenturname / Name des Fotographen – stock.adobe.com.“

Zu raten ist, diesen Hinweis direkt am Bild zu positionieren. Wenn dies nicht möglich ist, sollte es zumindest im Impressum oder in einem weiterführenden Bildnachweislink verortet werden. direkt am oder im Bild. Es ist in diesen Fällen immer darauf zu achten, dass die Bilder den Urhebern ohne weiteres zuzuordnen sind. Der sicherste Weg ist jedoch, den Hinweis direkt auf der Bildseite zu verorten.

Adobe Stock – ehemals Fotolia

Da Fotolia im vergangenen Jahr eingestellt und in Adobe Stock umgewandelt wurde, sind für Händler und Nutzer der Fotos der Plattform Fotolia folgende Punkte beachtenswert.

So können die Lizenzen, die über Fotolia bezogen wurden, zeitlich und räumlich unbefristet genutzt werden. Dies ist unabhängig davon, ob die Plattform noch besteht oder nicht.

Zudem ist eine Änderung der Urhebernennung in Adobe Stock nicht notwendig. Wenn das Foto über Fotolia bezogen wurde, kann der Nutzer sich weiterhin auf den Urhebernamen und Fotolia.com beziehen. Wenn neue Bilder über Adobe Stock bezogen werden, müssen diese nunmehr auch Adobe Stock als Herkunftsnachweis beinhalten.

iStock

iStock gibt in seinen Lizenzbedingungen unter Punkt 7 an, wie der Bildquellennachweis zu erfolgen hat. So heißt es dort, dass „bei einer Nutzung zu kommerziellen Zwecken die Angabe des Urhebers“ nicht erforderlich ist, aber wenn die Inhalte für redaktionelle Zwecke verwenden sollen, der folgenden Vermerk in der Nähe zum Inhalt angeben werden muss:

„iStock.com/Mitgliedsname des Künstlers.“

Zu kommerziellen Zwecken ist die Urheberangabe nicht zwingend notwendig. Lediglich dann, wenn redaktionelle Zwecke verfolgt werden, müssen Inhalte zum Urheber folgen.

Pixabay

Bei Pixabay handelt es sich um eine kreative Community, die Bilder und Videos mit anderen teilt. Dies geschieht frei von Urheberrechten.

Die Nutzungsbedingungen von Pixabay geben an, dass eine Quellenangabe nicht erforderlich ist. Es heißt hier unter anderem:

„Bilder und Videos auf Pixabay werden unter der Pixabay Lizenz mit den folgenden Bedingungen zur Verfügung gestellt. Durch die Pixabay Lizenz erhältst Du ein unwiderrufliches, weltweites, nicht exklusives und gebührenfreies Recht, die Bilder und Videos für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zu verwenden, herunterzuladen, zu kopieren und zu verändern. Eine Nennung des Bildautors bzw. von Pixabay ist nicht erforderlich, wir wissen jedoch eine freiwillige Quellenangabe zu schätzen.“

Die Pixabay-Lizenz gestattet zudem unter anderem nicht

  • den Verkauf oder Vertrieb von Bildern oder Videos in digitaler Form,
  • den Verkauf oder Vertrieb von Bildern oder Videos z.B. als Poster, Digitaldrucke oder physische Produkte, ohne zusätzliche Elemente hinzuzufügen oder anderweitig einen Mehrwert zu schaffen und
  • die Darstellung von identifizierbaren Personen auf beleidigende, pornografische, obszöne, unmoralische, diffamierende oder verleumderische Weise.

Pixabay gibt dem User weiterhin zur Aufgabe, dass er darauf zu achten hat, dass alle Inhalte zwar gleichermaßen für kommerzielle und nicht-kommerzielle Zwecke frei verwendbar sind. Allerdings muss der Nutzer selbst darauf achten, dass keine Rechte Dritter verletzt werden und für die kommerzielle Verwendung eine Zustimmung bzw. Lizenzvergabe von Dritten erforderlich sein kann. . bei den gezeigte Elemente in den Bildern und Videos, wie identifizierbare Personen, Logos und Marken, jedoch zusätzlichen Urheberrechten, Eigentumsrechten, Personenrechten, Markenrechten usw. unterliegen können.

Eine Überprüfung des Bildmaterials sowie urheberrechtlichen Gegebenheiten findet bei Pixabay nicht statt. Insoweit ist es möglich, dass an den hochgeladenen Bildern Rechte Dritter bestehen. Durch Nutzungsbedingungen wird die Verantwortung über die hochgeladenen Bilder vollständig an den Nutzer bzw. die hochladende Person abgegeben wird. Der Nutzer der Plattform ist demnach selbst verantwortlich und trägt die Garantie, dass alle er alle Rechte an den Inhalten besitzt, die er auf Pixabay veröffentlicht und dass er nicht gegen Urheberrechte und sonstige Rechte Dritter verstößt.

Pixelio

Pixelio bietet dem User zwei unterschiedliche Lizenzen an, die jeweils auf eine kommerzielle und redaktionelle und eine rein redaktionelle Nutzung ausgelegt sind.

In beiden Lizenzverträgen wurde unter Punkt IV. das Ob und das Wie der Urhebeebernennung und Quellenangabe festgelegt.

Konkret ist aus den Bedingungen zu entnehmen, dass dass bei jedem verwendeten Bild folgender Hinweis eingeblendet werden muss:

© [Alias oder Name des Fotografen] /pixelio

Wenn das Bild im Internet oder sonstigen digitalen Medien genutzt werden soll, muss zusätzlich ein Hinweis auf Pixelio erfolgen. Dies muss in Form eines vollständigen Links geschehen.

Dieser Hinweis kann wie bereits genannt, auf verschiedene Weisen angebracht sein. Am sinnvollsten ist auch hier, diesen unter oder auf dem Bild anzubringen oder am Seitenende der Seite, auf dem das Foto eingebunden ist.

Shutterstock

In den Bedingungen von Shutterstock heißt es zu den Quellengaben unter anderem, dass die „die Verwendung von Bildern und Videos in Verbindung mit Nachrichtenberichterstattung, Kommentaren, Veröffentlichungen oder anderem „redaktionellen“ Kontext“ unter der Bedingung zu erfolgen hat, dass der Shutterstock-Anbieter und Shutterstock selbst zu erwähnen sind.

Dies muss wie folgt aussehen:


„Name des Künstlers/Shutterstock.com“

Wenn das Bild geschäftlich verwendet werden soll, muss dabei bei Nutzung von Bildern oder für Handelsartikel mit einer Quellenangabe auf Shutterstock hingewiesen werden, wobei im Wesentlichen folgende formelle Kriterien zu erfüllen sind:


Bilder oder Filmmaterial (soweit zutreffend) unter Lizenz von Shutterstock.com verwendet“

Dabei muss ein Link zu shutterstock.com gesetzt werden.

Wo dieser Hinweis einzubinden ist, ergibt sich nicht eindeutig. Ach hier ist zu raten, den Hinweis in die Nähe des Bildes zu positionieren.

Fazit: Stock-Archive sinnvoll, aber mit Vorsicht zu genießen

Es wird deutlich, dass jede Fotoagentur hat ihre eigenen und individuellen Lizenzbestimmungen ausgearbeitet hat und Stock-Archive mit Vorsicht zu genießen sind. Die Bedingungen sind sehr unterschiedlich ausgeprägt, wenn es um die Fragen über das Ob und das Wie der Urhebernennung geht.

In diesem Sinne sollte vor der Nutzung eines Bildes die Lizenzbedingungen in ihren einzelnen Facetten studiert werden. Sollten dabei Unklarheiten entstehen, sind diese im Vorfeld zu klären, um einer kostenintensiven Abmahnung zu entgehen.

Stock-Archive richtig nutzen – Wir helfen Ihnen gerne!

Wenn auch Sie sich an Stock-Archive wenden, um Fotos beispielsweise für Ihre Internetpräsenz zu nutzen, wenden Sie sich gerne an uns. Wir zeigen Ihnen, wie Sie dies rechtssicher angehen können.

Wir stehen Ihnen in allen Fragen rund um die Nutzung von Bildern jederzeit zur Verfügung. Sprechen Sie uns mit Ihren Fragen gerne jederzeit an oder besuchen Sie unsere Website.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

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