Entschädigung für Tuifly-Passagiere?
Seit Anfang Oktober 2016 sind Passagiere der Tuifly Fluggesellschaft von massiven […]
Geplante Reisen müssen in Corona-Zeiten abgesagt werden oder zumindest verschoben werden. Wie und unter welchen Voraussetzungen das möglich ist und wann eine Reise storniert werden kann und alles zur Höhe der anfallenden Stornogebühren lesen Sie hier.
Da eine weltweite Reisewarnung wegen Corona ausgesprochen wurde, können Pauschalreisen ins Ausland kostenlos storniert werden.
Reisen über die Grenze des Bundesgebierts sind ebenfalls ohne hinreichenden Grund nicht mehr möglich. Hinzukommt, dass viele Länder Einreisebeschränkungen erlassen haben. Damit haben auch viele, die Reiseleistungen einzeln selbst und nach deutschem Recht gebucht haben, nun die Chance Geld zurückzubekommen. Bei all den genannten Beispielen handelt es sich um Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände.
Auch in diesen Fällen können Reisen kostenfrei storniert werden.
Ein kostenfreier Rücktritt der kompletten Reise ins Ausland ist bei Reisewarnungen zurzeit möglich. In diesen Fällen müssen sich Urlauber nicht mit einem Gutschein oder einer Umbuchung zufriedengeben, sondern haben einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Auch Fallen keine Stornierungsgebühren an.
Wann ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist rechtlich noch nicht geklärt und gesetzlich nicht definiert, sodass die Frage nicht geklärt ist, wann eine kostenfreie Stornierung aus diesem Grund möglich sein kann. Es ist anzunehmen, dass es darauf ankommt, ob zum Zeitpunkt der Reise die unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstände vorliegen und mit welcher Wahrscheinlichkeit davon zum Zeitpunkt der Stornierung ausgegangen werden konnte.
Bereits jetzt liegen die Voraussetzungen für eine kostenfreie Stornierung aller Pauschalreisen bis Ende April vor, da für diesen Zeitraum ein Fall höherer Gewalt anzunehmen ist.
Wenn Sie erst nach April 2020 reisen, besteht die Gefahr bei einer zu frühen Stornierung, dass Sie nicht unter den beschriebenen Schutz fallen und vertragliche Stornierungskosten zahlen müssen.
Wer trotzdem verreisen will, kann abwarten und weiß eventuell erst sehr kurzfristig, ob die Reise stattfinden kann. Wer jedoch von der geplanten Reise absehen will, mit der Stornierung jedoch wartet, läuft Gefahr, dass sich die Stornierungsgebühren erhöhen, wenn zum Reisezeitpunkt kein Fall höherer Gewalt vorliegt, der zum kostenlosen Rücktritt von der Reise berechtigt.
Anders verhält es sich bei zu früh storniertem Reisen. In diesen Fällen geht man das Risiko ein, schon gezahlte bzw. einbehaltene Stornoentgelte wieder zurückerlangen zu müssen falls zum Reisezeitpunkt eine kostenlose Stornierung berechtigt gewesen wäre.
Diejenigen, die frühzeitig unter Hinweis auf dem Coronavirus stornieren oder bereits storniert haben, können Stornierungsgebühren zurück erhalten, wenn zum Reisezeitpunkt immer noch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt bzw. dann andere Indizien für einen unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstand vorliegen.
Die Zahlung von Restzahlungen ist Vertragspflicht, die zu erfüllen ist, wenn Sie die Reise noch nicht storniert haben. Da Pauschalreisen jedoch bis Ende April unter die aktuelle Reisewarnung fallen und somit kostenfrei storniert werden können, sollten zunächst keine Zahlungen mehr vorgenommen werden. Sie laufen zwar Gefahr, Mahngebühren zahlen zu müssen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass diese geringer ausfallen als die zu zahlenden Restbeträge. Wenn der Reiseveranstalter insolvent geht, ist die Wahrscheinlichkeit gering, diesen wieder zurückzubekommen.
Ob Umstände vorliegen, die zu einer kostenfreien Stornierung führen können, ist einzelfallabhängig. Es sind Anhaltspunkte und Argumente zu sammeln, die darlegen, dass die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtig wird.
Es ist davon auszugehen, dass die Gerichte auch im Fall der Corona-Krise von einem Fall höherer Gewalt ausgehen werden, gerade wenn das Auswärtige Amt Reisewarnungen ausspricht. So entschieden bereits früher Gerichte zu Zeiten der SARS-Pandemie, dass ein Fall höherer Gewalt gegeben ist und somit Reisen kostenfrei storniert werden können.
Auch im Hinblick der durch die einzelnen Bundesländer ausgesprochenen Ausgangsbeschränkungen ist von einem Umstand höherer Gewalt auszugehen.
Durch die Schließung der Grenzen sind nun mehr auch Individualreisende rechtlich bessergestellt. Auch für sie gilt der Grundsatz, dass unvermeidbare, außergewöhnlicher Umstände vorliegen. Ohne diese Einschätzung würden sie weiterhin auf ihrem Schaden sitzen bleiben, wenn sie aufgrund der Gründe eine Reise absagen oder abbrechen müssen.
Wenn die Unterkunft etwa nicht genutzt werden kann, weil Grenzbeschränkungen vorliegen, muss dafür nicht gezahlt werden. Immer zu berücksichtigen ist, dass deutsches Recht gelten muss. Die Rechtslage kann sich unterscheiden, wenn beispielswiese die Unterkunft beim Eigentümer gebucht wurde, der im Ausland sitzt. Es würde in der Regel dortiges greifen
Dasselbe gilt für Flüge, die nicht angetreten werden können, weil Ein- bzw. Ausreisebeschränkungen vorliegen. In diesen Fällen muss der Flugpreis zumindest teilweise zurückerstattet werden, ohne Anfallen von Stornogebühren.
Es gelten dieselben Voraussetzungen für eine kostenlose Stornierung wie bei Reisen ins Ausland.
Auch hier sind die Äußerungen des Auswärtigen Amts bzw. anderer zuständiger Behörden heranzuziehen um zu beurteilen, on Fälle höherer Gewalt vorliegen. So sind unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände gegeben bei der Aufforderung des Bundesgesundheitsministeriums, Reisen im Inland zu unterlassen sowie ausgesprochenen Zugangs- und Ausgangsbeschränkungen.
Soweit Übernachtungsangebote im Inland behördlich angeordnet nur noch zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden, sind Reiseveranstalter von sich aus bereits gezwungen, zahlreiche innerdeutsche Reisen abzusagen. Der Reisepreis ist dann in jedem Fall zu erstatten.
Die Höhe der Stornogebühren sind einzelfallabhängig und unterscheiden sich von Fall zu Fall.
Die Höhe richtet sich in der Regel nach der Reiseart, so fallen für ehrwöchige Kreuzfahrten höhere Gebühren an als für Wochenendtrips. Zudem ist der Zeitpunkt des Rücktritts relevant. Je näher der Rücktritt am Abreisetag liegt, desto höher sind die Stornokosten.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main setzte maßgebliche Grundsätze in diesem Bereich. Findet der Reiserücktritt 30 Tage vor Reisebeginn statt, stehen dem Reiseveranstalter als Entschädigung vier Prozent des Reisepreises zu. Bei einem Vertragsrücktritt 28 bis 22 Tage vor Beginn, erhöht sich die Summe auf acht Prozent. Ein Viertel des Reisepreises erhält der Veranstalter, sofern der Reiserücktritt 21 bis 15 Tage vor Abflug stattfindet. Liegt der Rücktritt eine Woche vor Reisestart vor, entsteht eine Gebühr von 40 Prozent des Gesamtpreises
Undurchsichtige pauschale Stornogebühren widersprechen jedoch dem Verbraucherrecht, entschied das Landgericht Köln in einem Urteil aus dem Jahr 2015. In diesem Sinne müsse Reiseveranstalter immer darlegen, wie sich die Gebühren zusammensetzen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORSeit Anfang Oktober 2016 sind Passagiere der Tuifly Fluggesellschaft von massiven […]
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