Coronavirus: Was ist mit Dauerschuldverhältnissen?
Liegt ein Dauerschuldverhältnis vor, gilt grundsätzlich, dass dieses jederzeit kündbar ist, […]
Unter einer „Streamingparty“ versteht man eine Erweiterung des Browsers, die es dem Kunden ermöglicht Videostreams synchron mit Familie und Freunden auf der ganzen Welt direkt auf den Websites der Streamingdienste, wie Disney+, Netflix und Amazon Prime, anzuschauen. Dabei hat man die Möglichkeit sich über eine Chatfunktion mit anderen Personen auszutauschen.
Der Vorteil ist, dass man sich dafür nicht physisch treffen muss. Das schafft gerade in Zeiten von Corona und Kontaktbeschränkungen ein Stück weit Nähe zu seinen Liebsten, denn nichts ist schöner als zusammen gemeinsame Abende zu verbringen.
Erlaubt ist, was die jeweiligen Abomodelle der Anbieter vorsehen. In der Basisversion kann für bis zu drei Personen eine Streamingparty, für fünf Stunden im Monat, kostenlos genutzt werden. Um weitere Funktionen zu nutzen, muss der Kunde andere kostenpflichtige Abomodelle abschließen.
Hier kommt nämlich das Urheberrecht ins Spiel. Wenn urheberrechtlich geschützte Filme ohne Zustimmung des jeweiligen Urhebers verwertet werden, liegt in der Regel eine Urheberrechtsverletzung vor gegen die mit juristischen Mitteln, wie einer Abmahnung, Anzeige oder einer Klage, vorgegangen werden kann.
Der Filmurheber kann Dritten Nutzungsrechte einräumen, man spricht dabei oft von Lizenzen. Aufgrund dieser Lizenzen ist dem Dritten gestattet den Film zu verwenden. Ein Streamingdienst hat beispielsweise die Lizenz bestimmte Filme zu zeigen und bietet es dem Kunden, über verschiedene Abomodelle, für private Zwecke an. Der Zweck ist nicht mehr privat, wenn der Kunde einen Film z.B. im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit ausstrahlt. Eine Streamingparty in einer Kneipe, Bar oder Restaurant begründe demnach einen Verstoß gegen das Urheberrecht und kann juristische Konsequenzen nach sich ziehen, da eine Urheberrechtsverletzung bei der Verwertung in der Öffentlichkeit vorliegt. Viele Anwälte der Film-, Musik- und Computerwirtschaft suchen systematisch nach illegal geteilten Inhalten, ob über online Plattformen oder in Lokalitäten. Das verursacht enorme finanzielle Folgen für die NutzerInnen.
Wie gesagt, eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, also bei einer Missachtung der im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) aufgeführten Verwertungsrechte. Diese Verwertungsrechte finden sich in den §§ 16-22 UrhG wieder. Darunter finden sich Vorschriften bezüglich Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs- und Senderechte. Ziel ist es hier die finanzielle Vergütung des Schöpfers zu sichern.
Aber auch ein Verstoß gegen Urheberpersönlichkeitsrechte kann Konsequenzen nach sich ziehen. Hier soll nämlich die persönliche und geistige Beziehung des Schöpfers mit seinem Werk geschützt werden. Die Urheberpersönlichkeitsrechte finden sich in den §§ 12- 14 UrhG wieder. Die Urheberrechte gelten aber wiederum nicht uneingeschränkt, daher kann einen Verstoß bei berechtigten Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Die Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten Interesses der Allgemeinheit wird sehr eng gefasst, sodass man bei einer Streamingparty in einer Lokalität regelmäßig einen Verstoß gegen das UrhG begehen würde.
Einen Verstoß kann man grundsätzlich vermeiden, indem man sich als Privatperson an die Abovorgaben hält. Um diese einzuhalten sollten Sie die Vertragsbedingungen und die AGB durchlesen. Streamen Sie also auch keine Filme bei Twitch oder nehmen gestreamte Filme auf und geben sie weiter, denn hierbei wird immer ein Verstoß gegen das UrhG begründet. Möchte man hingehen eine Streamingparty außerhalb des privaten Kreises in einer Bar o.ä. veranstalten, so ist an dieser Stelle der Erwerb der sogenannten „Nutzungsrechte“ notwendig. Diese können Sie bei einem Streaminganbieter erwerben und einen schriftlichen Vertrag über die finanzielle Vergütung, die Beschränkungen und den Umfang der Nutzung abschließen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORLiegt ein Dauerschuldverhältnis vor, gilt grundsätzlich, dass dieses jederzeit kündbar ist, […]
Im ersten Teil des Artikels ging es um die Verwendung von […]
In einem nunmehr veröffentlichten Urteil des Landgericht Frankfurt (AZ: 2-6 S […]
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