BGH: Schadensersatz bei Datenleck
Der BGH entscheidet nun über einen Schadensersatzanspruch für Mastercard-Kunden auf Grundlage […]
Die Erbin eines früheren Konstruktionsleiters der Porsche AG hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Sie erhält keine Nachvergütung auf Grundlage des Fairnessparagraphen.
Der BGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Erbin des Urhebers für das Porsche Karroseriedesign keinen Anspruch auf Nachvergütung nach § 32a I 1 UrhG hat. Die Sache wurde zur Neuverhandlung an das OLG Stuttgart verwiesen, das erneut über das Beweisangebot zum Urheberrecht am Porsche 911 entscheiden muss.
Wir fassen für Sie das Verfahren noch einmal auf unserem Blog zusammen! Lesen Sie auch unseren Beitrag zum Thema: „BGH: Streit um faire Vergütung für „Das Boot“
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr als Erbin und aus abgetretenem Recht von der Porsche AG eine angemessene Beteiligung an den Erlösen aus dem Verkauf der ab 2011 produzierten Baureihe 991 des Porsche 911 zustehe. Sie meint, dass bei den Fahrzeugen dieser Baureihe wesentliche Gestaltungsmerkmale der Ursprungsmodelle des Porsche 356 und 911 übernommen worden seien – und an deren Entwicklung, der „Porsche-DNA“, sei ihr Vater als Urheber schließlich maßgeblich beteiligt gewesen. Sie beruft sich daher auf § 32a I 1 UrhG, dem sog. Fairnessparagraphen.
Der sog. Fairnessparagraph findet sich in § 32a UrhG wieder. Nach § 32a UrhG hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird.
Wenn das der Fall wäre, so stünde der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch zu, wonach der andere verpflichtet wäre, auf Verlangen des Urhebers einer Vertragsänderung einzuwilligen. Jedoch wurden im konkreten Fall dem Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses alle Rechte an den entwickelten Automobilen eingeräumt, was aus heutiger Sicht §§ 43, 31 UrhG entspräche. Das Gericht lehnte daher die Einräumung eines Nutzungsrechts nach § 32a UrhG ab.
Das Gericht hob aber, entgegen der Auffassung der Beklagten, hervor, dass § 32a UrhG unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten würde, solange nur die den Ausgleichsanspruch auslösende Nutzungshandlung als »Sachverhalt« im Sinne von § 132 III 2 UrhG nach dem 28.03.2002 erfolgt.
Rechtstipp: Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich!
Das LG Stuttgart war der rechtlichen Auffassung, dass die Gewährung des Fairnessausgleichs nach § 32a I UrhG schon deswegen ausscheidet, weil bei den streitgegenständlichen Baureihen bereits eine freie Benutzung vorliegt. Die Kammer verwies daher auf § 24 I UrhG. Das LG betonte darüber hinaus, dass es vor diesem Hintergrund offenbleiben kann, ob die Karosserieform der beiden Modelle vom Urheber geschaffen wurden und ob die Klägerin in seiner Rechtsnachfolge zur Geltendmachung von urheberrechtlichen Nutzungsansprüchen berechtigt ist. Selbst wenn man davon ausgehen würde, wäre kein Fairnessausgleich zu gewähren. Auch die Fragen der Verjährung und Verwirkung seien demzufolge nicht entscheidungserheblich.
Die Richter am OLG schlossen die Anwendung des § 32a UrhG aus, da die Norm zeitlich als auch sachlich nicht anwendbar sei. Der BGH bestätigt den urheberrechtlichen Schutz der Gestaltung des Porsche 356 und auch, dass der Vater der Erbin der Urheber ist, so wie es das OLG zuvor schon annahm. Jedoch wurde nicht in die Gestaltungsrechte des Urhebers eingegriffen, da die Elemente des früheren Porsches nicht mehr wieder zuerkennen seien.
Das OLG war der Ansicht dass die Erbin nicht nachweisen könne, dass ihr Vater die Gestaltung des Wagens geschaffen habe. Die Richter nahmen das vorgebrachte Beweisangebot nicht an.
„Die Gestaltung des Modells 911 Baureihe 991 stellt aber eine freie Benutzung des von E.K. geschaffenen Modells 356 dar und die Klägerin konnte dessen Urheberschaft in Bezug auf das Modell 911 in seiner ursprünglichen Form nicht nachweisen.“
Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Urheberschaft (§ 10 UrhG) für die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsches 356 berufen. Die Erbin habe nach Auffassung der Richter am OLG zwar den Nachweis der Urheberschaft über Indizien geführt, „jedoch hat sie trotz des Umstandes, dass die vorgenannten Indizien unstreitig und nicht mit ihrem jetzigen Prozessvortrag in Einklang zu bringen sind, nicht dargelegt, warum sie angeblich fälschlicher- oder unwissenderweise E.K. über Jahrzehnte und auch noch kurz vor diesem Rechtsstreit als Gestalter und nicht lediglich als Konstrukteur der Karosserie des Porsche 356 – und nicht etwa den jetzt als Schöpfer bezeichneten Herrn … – genannt hat. Die von der Beklagten bemühte Differenzierung zwischen der Konstruktion der Karosserie und der Gestaltung derselben verfängt nicht. Wie oben dargestellt, spricht sie selbst mehrfach von der Gestaltung durch E.K., womit allein das äußere Design gemeint sein konnte.“
Laut BGH seien beim Vergleich der Fahrzeugmodelle die „den Urheberrechtsschutz des Porsche 356 begründenden Elemente in der Gestaltung des Porsche 911 nicht mehr wieder zuerkennen.“ Demzufolge habe die Beklagte mit der Herstellung und des Vertriebs der Porsche 911 schon gar nicht in Verwertungsrechte des Urhebers eingegriffen und damit steht dessen Erbin auch keine weitere Beteiligung zu. Deshalb, so der BGH, komme es gar nicht mehr darauf an, ob eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG a.F. vorlag oder nicht.
Bezüglich des Beweisangebots der Klägerin stellte der BGH klar, dass die Erbin ihren Ehemann als Zeugen dafür benannt, „dass ihr Vater diesem bei einem Besuch an seinem Arbeitsplatz klargemacht habe, dass der Porsche 911 und dessen Karosserie ’sein Auto, sein Entwurf‘ gewesen sei.“ Der BGH stellte klar, dass das OLG sich mit dem Beweisangebot hätte auseinandersetzen müssen, weil die Zeugenaussage zumindest ein Indiz für die Urheberschaft des Vaters darstellt. Auch wenn der Beweisantritt erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgte, hätte zumindest geprüft werden müssen, ob dieser verspätet war oder nicht.
Der BGH stellt klar, dass das OLG zu Recht angenommen habe, dass der Erbin keine Ansprüche nach § 32a UrhG zustehen. Jedoch wies der BGH die Entscheidung an das Berufungsgericht (OLG Stuttgart) zurück, weshalb die Berufungsrichter nun entscheiden müssen, ob der Beweisantritt wegen des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist ausgeschlossen war oder nicht. Denn für das Verfahren hat der Beweisantritt, auch wenn es sich nur um ein Indiz handeln sollte, ausschlaggebende Bedeutung.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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