„Oktoberfest“ ist geschützte Marke
Endlich Gewissheit um den Begriff „Oktoberfest“: Das EUIPO hat nun bestätigt, […]
Da das Logo, sowie der Name des Unternehmens zu sehr an einen anderen Wettbewerber erinnert muss Fintech Vanta nun seinen Markenauftritt verändern!
Damit Ihnen das nicht passiert, geben wir Ihnen in diesem Artikel einige Tipps!
Als die berliner Gründer ihr neues Startup Vanta launchten, haben sie schon Monate vor Start von Investoren zehn Millionen Euro eingesammelt. Das Interesse an ihnen ist unbestritten sehr groß. Vanta will nämlich für Startups eigene Kreditkarten anbieten. Ziel der Gründer war es, dass 100 Firmen binnen der ersten Monate die Karten von Vanta nutzen, um damit zB. Flüge oder Serverkosten zu bezahlen.
Leider klappte das nicht wie vorgestellt, da Vanta seinen Markenauftritt größtenteils überarbeiten muss!
Der Name und das Logo erinnern zu stark an den Fintech-Wettbewerber Vantik. Dieses Unternehmen bietet eine Altersvorsorge-App mit Bankkarte an. Auch die Schreibweise und Schriftart/ -farbe sei zu identisch!
Sollte eine ältere Marke die Befürchtung haben, dass die Marke, die Sie eintragen wollen/ eingetragen haben identisch mit ihrer ist, kann der andere Wettbewerber Widerspruch bei Deutschen Patent-und Markenamt (DPMA) einlegen.
Denn selbst wenn das DPMA ihre Markenanmeldung genehmigt hat, können bereits bestehende Marken gegen die Anmeldung widersprechen und Ihre Markenanmeldung rechtskräftig annullieren.
Grund ist, dass das DPMA bei einer Eintragung einer Marke zunächst nur die sog. „absoluten Schutzhindernisse“ überprüft. Es prüft aber nicht, ob es bereits ähnliche/ identische Marken gibt!
Wurde aber, ohne dass Sie davon Kenntnis haben, bereits eine ähnliche Marke eingetragen, kann gegen Ihre Markeneintragung widersprochen werden.
Achtung: für einen Widerspruch gegen Ihre Markenanmeldung muss die ältere Marke nicht unbedingt eine deutsche Marke sein! Sie muss nur für das gleiche Rechtsgebiete gelten.
Es besteht dann folglich für Ihre Marke auch kein Markenschutz und eine Umbenennung ist notwendig.
Neben der verlorenen Zeit, dem verlorenen Wiederkennungswert, und den Bemühungen einer erneuten Markenanmeldung, können Sie hier auch mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden. Außerdem ist die Arbeit, die Sie im Vorfeld an die Marke geknüpft haben (u.a.) Marketing auch verloren. Man kann auch kurz und knapp sagen, ein Widerspruch gegen Ihre Markenanmeldung wirkt sich auch nicht positiv auf Ihren Marktwert aus!
Widerspruchsberechtgt ist der Inhaber der älteren Marke. Hierbei wird im Streitfall auf den „Zeitrang“ abgestellt.
Aufgepasst: gem. § 42 MarkenG begründen auch Unionsmarken, bzw. International registrierte ausländische Marken, ein Widerspruchsrecht.
Bei einer Markenrechtsverletzung ist eine Abmahnung immer denkbar, da schon allein die Anmeldung der neuen Marke ein Verstoß gegen das Markenrecht darstellt. Der Jurist spricht auch davon, dass durch die Neuanmeldungen einer ähnlichen/ identischen Marke eine sog. „Erstbegehungsgefahr“ begründet wird.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie mit einem Anwalt für Markenrecht Kontakt aufnehmen, denn es besteht immer das Risiko, dass Sie eine unberechtigte Abmahnung erhalten haben. Das sollte daher immer überprüft werden!
Die meisten Inhaber von eingetragenen Marken recherchieren regelmäßig Markenregister und beobachten den Markt von Mitbewerbern, um bei Schutzrechtkollisionen einschreiten zu können und durch Abmahnung der Wettbewerber Ihre Exklusivität zu wahren.
Marken- und Patentämter recherchieren jedoch nicht über relative Eintragungshindernisse, also mögliche Kollisionen mit bereits bestehenden Marken. Deshalb sollte jeder Neuanmelder im Vorfeld fachmännisch recherchieren lassen, ob seine Marke eventuell ältere Markenrechte verletzt.
Hierfür bieten wir Ihnen unser Rechtsprodukt Markenanmeldung an. Dieses Rechtsprodukt beinhaltet die markenrechtliche Beratung, eine umfassende Markenrecherche nach identischen Marken sowie den Entwurf eines Klassenverzeichnisses. Nach Abgleich des Klassenverzeichnisses wird die Marke dann für das Schutzgebiet Deutschland angemeldet. Der für Sie tätige Rechtsanwalt übernimmt hierbei die gesamte Korrespondenz und Zahlungsabwicklung mit dem Deutschen Patent- und Markenamt für Sie.
Sie erlangen mit der Eintragung Ihrer Marke für zunächst 10 Jahre einen Schutz für Ihr Markenkennzeichen, welches Sie vollumfänglich schützt und Ihnen die umfassenden Rechte eines Markeninhabers für diese Zeit zusichert.
Der Markenschutz ermöglicht es dem Markeninhaber, Dritten die Verwendung einer identischen oder ähnlichen Marke zu verbieten, wenn eine Verwechslungsgefahr bezüglich der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen besteht. Umgekehrt besteht aber auch die Möglichkeit, seine Marke mit einer Lizenz zu belegen und von Dritten, die seine Marke nutzen möchten, eine Lizenzgebühr zu verlangen.
Melden Sie sich bei uns! Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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