Streitwertfestsetzung bei Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

Guido Kluck, LL.M. | 9. Dezember 2022

Das LAG Hessen hat sich über die Streitwertfestsetzung bei einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ausgesprochen. Demnach handelt es sich bei einem Antrag Auskunft gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO, betreffend gespeicherte personenbezogene Daten, um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. 

Wir erklären Ihnen auf unserem Blog, was das rechtlich bedeutet! 

Zum Thema Auskunftsanspruch 

Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO ist dreigeteilt. Betroffene können verlangen, dass der für die Daten Verantwortliche bestätigt, ob ihn betreffende, personenbezogene Daten verarbeitet werden. 

Rechtstipp: Werden Daten verarbeitet, steht dem Betroffenen auch ein Recht auf Auskunft über diese Daten zu. Zusätzlich kann er nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO den Erhalt einer Kopie der verarbeiteten Daten fordern. Der Anspruch auf Erteilung einer Kopie folgt dabei in dem Umfang dem Auskunftsanspruch.

Ein Betroffener kann ausschließlich interne Informationen des Verantwortlichen erfragen. Ein Anspruch auf externe Daten besteht nach dem Sinn und Zweck der DSGVO laut BGH nicht. Der Anspruch umfasst außerdem ausschließlich Tatsachen. Das heißt, dass Vermerke über interne Vorgänge, bei denen eine rechtliche Bewertung vorgenommen wird, dem Auskunftsersuchenden nicht offenbart werden muss.

Sachverhalt 

Im Klageweg begehrte eine Klägerin Auskunft gem. Art. 15 I DSGVO über die sie betreffenden personenbezogenen Daten und Informationen gem. Art. 15 Abs. 1 a bis h DSGVO von ihrem Arbeitgeber. 

Arbeitgeber muss Auskunft erteilen und Daten zur Verfügung stellen 

Das Arbeitsgericht gab der Klägerin recht. Es verurteilte den Arbeitgeber zur Auskunftserteilung sowie zur Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten.

Gebührenstreitwertfestsetzung des LAG

Bezüglich der Festsetzung des Gebührenstreitwerts, hörte das Gericht die Parteien an. In den Instanzen gab es auch Uneinigkeiten über die Höhe des Gebührenstreitwerts und wie er festzusetzen ist.

Im Ergebnis hat das Landesarbeitsgericht aber entschieden, dass es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Die zuständigen Richter ergänzten dazu in rechtlicher Hinsicht nicht viel, sodass es auf die Bedeutung oder den Umfangs der Sache ankommt. Demzufolge ist eine Festsetzung nach § 33 RVG oder eine Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG auf 500 € jeweils möglich.

Das RVG zur Bewertung nicht vermögensrechtlicher Streitigkeiten 

§ 23 Abs. 3 RVG lässt den Willen des Gesetzgebers hinsichtlich der Bewertung nicht vermögensrechtlicher Streitgegenstände zum Ausdruck kommen. Bei der Ermessensausübung sind demnach insbesondere die in § 48 Abs. 2 GKG genannten Kriterien, also der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Parteien und die gesetzgeberischen Wertung des § 23 Abs. 3 RVG, nach der bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der Gegenstandswert mit 5.000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, zu bewerten ist, in den Blick zu nehmen.

Erfüllung des Auskunftsanspruchs 

Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist allein die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdeckt.

Fazit 

Unternehmen raten wir immer, ausreichend Maßnahmen zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu treffen. So können Sie im Streitfall Ihrer sekundären Darlegungslast nachkommen. Dazu berichten wir hier. In diesem Fall urteilte das LAG bezüglich des Gebührenstreitwerts. Da er nicht vermögensrechtlicher Natur ist, kommt es ausdrücklich auf den Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Parteien und die gesetzgeberischen Wertung des § 23 Abs. 3 RVG an.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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