Tankstellen ohne Personal? Stellenabbau bei Shell und BP!

Guido Kluck, LL.M. | 28. Oktober 2020

In letzter Zeit mehren sich die betriebsbedingten Kündigungen wieder. Die Unternehmen sind aufgrund der Corona-Pandemie in eine wirtschaftliche Schieflage geraten und versuchen nun über einen Stellenabbau ihre prekäre wirtschaftliche Lage zu verbessern.

Viele Arbeitnehmer stellen sich daher die Frage, ob ihnen bei Kündigung eine Abfindung zu steht und wie sie die beste Abfindung erzielen. Muss eine Kündigung akzeptiert werden oder kann man noch etwas machen?

Wir erklären Ihnen in diesem Artikel was Ihr Arbeitgeber bei einer Kündigung beachten muss und was Sie tun können!

Stellenabbau bei Shell und anderen großen Unternehmen

Nun plant auch Shell einen großen Stellenabbau bis in die Führungsebene. Insgesamt sollen bis zu 9.000 Arbeitsplätze wegfallen!

Kündigungsschutzklage und Abfindung

Gegen eine schriftliche Kündigung können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren oder aber eine Abfindung annehmen. Beides schließt sich nicht aus! 

Natürlich muss von Fall zu Fall entschieden werden, aber grundsätzlich ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ratsam. Über die Eröffnung des Kündigungsschutzverfahrens erhält Ihr Anwalt die Möglichkeit weitere Informationen über die betriebsbedingte Kündigungen und die Berechnung des Ausgleichs zu erhalten. 

Rechtstipp: eine Klage kann übrigens zu jeden Zeitpunkt wieder zurückgenommen, und stattdessen ein Ausgleich angenommen werden!

Außerdem darf eine Abfindung nicht von einem Verzicht auf Klageerhebung abhängig gemacht werden. Gem. § 612 a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

3 Wochen Frist

Rechtstipp: Falls Sie eine Kündigung erhalten haben müssen Sie gem. § 4 KSchG innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. 

Die 3 Wochen Frist bleibt übrigens auch bestehen, wenn die Kündigung wegen schwerer Mängel (Missachtung des Sonderkündigungsschutzes o.ä.) nicht wirksam ist.

Höhe der Abfindung

Die Rechtsprechung setzt die Regelabfindung bei einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit fest. 

Rechenbeispiel:

Bei zehn Jahren und einem Monatsgehalt von 4000 Euro beträgt die Regelabfindung 20.000 Euro. 

Das Geld zählt übrigens als Einkommen des Arbeitnehmers und wird dennoch zu einem niedrigen Satz versteuert. Sozialabgaben müssen auch nicht abgeführt werden. 

Die Abfindung kann dennoch nicht pauschal festgesetzt werden, da sie auch absolut branchenabhängig ist.

Ist eine betriebsbedingte Kündigung trotz Kurzarbeit möglich?

Im Arbeitsrecht sind Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung klar abgegrenzt. Ein vorübergehender Arbeitsausfall bedeutet Kurzarbeit, dauerhafter Arbeitsausfall bedeutet betriebsbedingte Kündigungen. 

Leider wandelt sich oft ein nur vorübergehenden Arbeitsausfalls im Laufe der Zeit doch in eine Kündigung um, da sich die wirtschaftliche Lage nicht verbessert hat. Daher ist eine betriebsbedingte Kündigung trotz Kurzarbeit auch möglich.

Man könnte meinen, dass die Kurzarbeit ein zunächst milderes Mittel zu einer eventuell folgenden Kündigung darstellt. Immerhin unterliegt auch eine Kündigung, egal aus welchen Gründen, dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. So erklärte das ArbG Dessau-Roßlau eine betriebsbedingte Kündigung für unwirksam, weil der Arbeitgeber die Einführung von Kurzarbeit nicht geprüft hat! 

Sie bedürfen aber einer sorgfältigen Vorgehensweise des Arbeitgebers. Lassen Sie sich hier anwaltlich unterstützen!

Solzialplanabfindung

Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, wird er mit dem Arbeitgeber verhandeln, um mit mit ihm einen Interessenausgleich zu finden. Das Ergebnis nennt sich „Sozialplanabfindung“. 

Je nach Situation und wirtschaftlicher Lage des Unternehmens kann der sog. „soziale Ausgleich“ ganz unterschiedlich aussehen. Eigentlich gibt es eine Art „Mindest- oder Regelabfindung“ von 0,5 Brutto-Monatsgehältern/ Beschäftigungsjahr. Jedoch wird bei wirtschaftlich schlechter Lage des Unternehmens auch dieser sog. Mindestausgleich nicht immer gewährt.

Aufhebungsvertrag

Ob der Abschluss eines Aufhebungsvertrags günstiger ist, hängt von vielen Faktoren ab. Hier ist aber Achtung geboten, denn durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags  können Ihnen Nachteile beim Arbeitsamt entstehen und auch mit Blick auf den Rentenbezug, kann er nachteilhaft sein! Lassen Sie sich zum Thema Aufhebungsvertrag unbedingt rechtlich beraten und eine eventuelle Abfindung nach Höhe und Umfang prüfen!

Fazit

Zusammenfassend ist zu sagen, dass für Sie die Einhaltung 3 Wochen Frist sehr wichtig ist, denn wird diese nicht eingehalten, ist Ihr Job weg! Nehmen Sie also innerhalb dieser Frist Kontakt mit einem Anwalt für Arbeitsrechts auf und besprechen das weitere Vorgehen.

Sie haben Fragen zu Ihrer Kündigung, möchte eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, oder Fragen zum Thema Aufhebungsvertrag und Abfindung?

Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gerne. Insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen sollte man die wirksame Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 2 KSchG, den Sozialplan und eine korrekte Abfindung in Anlehnung an die Betriebszugehörigkeit anwaltlich prüfen lassen.

Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „Das müssen Arbeitgeber bei Massenentlassungen beachten

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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