OLG Köln: „Thermomix“ auf Kochbüchern
Ob die Verwendung der Wortmarke „Thermomix“ auf Kochbüchern des Buchverlages GU […]
Im ersten Teil des Artikels ging es um die Verwendung von Schlüsselwörtern in shopeigenen Suchmaschinen. Den Artikel finden Sie hier. Nun soll es um Schlüsselwörter bei „reinen“ Suchmaschinen wie Google gehen.
Wenn in Suchmaschinen nach der Eingabe eines Schlüsselwortes („Keyword“) nicht nur Treffer für diesen, sondern auch Werbung für andere Produkte, Dienstleistungen oder Links angezeigt werden, kann das eine Markenrechtsverletzung darstellen. Dabei ist, wie schon in Teil 1 erklärt, darauf abzustellen, ob der Nutzer erkennen kann, dass der Werbende mit dem Markeninhaber im Wettbewerb steht und wenn nicht, dass der Nutzer wenigstens erkennt, dass die Waren nicht vom Markeninhaber stammen.
Dabei kommt es nach Ansicht des EuGH auf die Gestaltung der Anzeige an: Kann der Nutzer nicht oder nur schwer erkennen, dass die beworbenen Waren von einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt. Der BGH sieht eine Verletzung dieser Grundsätze als nicht gegeben an, wenn die Werbeanzeige in einem getrennten und gekennzeichneten Werbeblock erscheint. Nutzern ist nämlich durchaus bewusst, dass Werbung durch Bezahlung des Werbetreibenden erwirkt wird und bei Google Dritte Werbung schalten (Urt. v. 13.01.2011 – I ZR 125/07). Dies gilt aber nicht, wenn in dem Werbeblock Hinweise auf das Markenwort, den Markeninhaber oder dessen Waren enthält (BGH, Urt. v. 13.12.2012 – I ZR 217/10). Für in Ordnung hielt der BGH in derselben Entscheidung aber Gattungsbegriffe, die eben nicht auf die Herkunft der Produkte hinweisen würden.
Das OLG Frankfurt am Main (Urt. v. 21.02.2019 – 6 U 16/18) betont in seiner Entscheidung, dass an eine reine Suchmaschine wie Google durch die Erwartungen der Nutzer höhere Anforderungen an die Trennung von Treffern und Werbung zu stellen sind als in einem Online-Shop. Das begründet es mit der Erfahrung der Nutzer. Sie wüssten, dass seitenintere Suchmaschinen nicht nur tatsächlich passende Treffer anzeigen, sondern auch andere, ähnliche Produkte. Daher fällt es ihm bei Online-Shops in der Regel nicht schwer, zwischen Treffern und Werbung zu differenzieren.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urt. v. 22.03.107 – 6 U 29/15) entschied, dass der Werbetreibende als Störer haftet. Der Werbetreibende schaltete eine Anzeige mit der Überschrift: „Anzeige zu w…c…t…“ (vom Gericht anonymisiert). Dagegen ging der Markeninhaber vor, der die geschäftliche Bezeichnung „W… C… T…“ benutzt und in derselben Branche tätig ist. Das Gericht sah darin eine unbefugte Nutzung einer geschäftlichen Bezeichnung gesehen und sprach dem Markeninhaber einen Unterlassungsanspruch zu. Für de durchschnittlichen Nutzer entstünde der Eindruck, dass die Anzeige wegen der optischen Ähnlichkeit vom Markeninhaber geschaltet wurde. Dabei spielte es für das OLG keine Rolle, ob Google oder der Werbetreibende die Überschrift gewählt haben. Der Werbetreibende haftet jedenfalls als Störer, da er Kenntnis davon hatte, dass bei Eingabe des Suchbegriffs „W…C…T…“ seine Anzeige erscheint. Unerheblich war dabei für das Gericht, dass der Werbetreibende kein dem Unternehmenskennzeichen identisches Schlüsselwort verwendet, da die Verletzung von § 15 Abs. 2 MarkenG nur auf der Ausgestaltung der Anzeige beruht.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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