Instagram-Influencer: Kennzeichnungspflicht trifft auch sie
Auch in der virtuellen Welt von Instagram gibt es gewissen Rechte […]
Der EuGH hat kürzlich darüber zu entscheiden gehabt, inwieweit eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzuführen ist (14.05.2020, C-266/19).
Unternehmer müssen nach deutschem Recht bei Verträgen, die außerhalb ihrer Geschäftsräume oder per Fernsabsatz, also z.B. Internet und Telefon geschlossen werden, den Verbraucher gem. § 312d Abs. 1 BGB über „seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E‑Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt“, zu informieren.
Im Unionsrecht ist die Richtlinie 2011/93, auch Verbraucherrechterichtlinie genannt, für Fernabsatz- und außerhalb on Geschäftsräumen geschlossene Verträge heranzuziehen. Diese besagt in Art. 6 Abs. 1 c):
„Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:
c) die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, und gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E‑Mail-Adresse, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt;“
In Anhang I der Richtlinie, in dem eine Musterwiderrufsbelehrung abgedruckt ist, heißt es: „Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Faxnummer und E‑Mail-Adresse ein.“
Der BGH ist mit einem Verfahren beschäftigt, in dem zwei Unternehmen um die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung streiten. Einer mahnte den anderen ab, weil dieser auf seiner Webseite an verschiedenen Stellen eine Telefonnummer angab aber nicht in der Widerrufsbelehrung und sah das als Wettbewerbsverstoß an.
Der andere meinte, dass die Telefonnummer auf der Webseite nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen gedacht sei und er sie deshalb nicht angeben müsse.
Der BGH, der sich mit der Frage auseinandersetzen muss, hat den EuGH um Hilfe gefragt, da dieser zur Auslegung der EU-Richtlinie berechtigt ist, auf der das deutsche Recht beruht.
Der EuGH erklärt, dass die Formulierungen „gegebenenfalls“ und „soweit verfügbar“ im nationalen Recht nicht so ausgelegt werden dürfen, dass dieses die Unternehmer zur Angabe einer Telefonnummer verpflichten oder gar dazu, eine solche extra einzurichten.
Es muss ein Kommunikationsmittel angegeben werden, mit dem der Verbraucher den Unternehmer schnell erreichen und effizient mit diesem kommunizieren kann. Die Einrichtung einer ständig besetzten Telefonnummer ist für viele Unternehmen unverhältnismäßig und kann daher nicht verlangt werden.
Andererseits ist es so, dass Unternehmer, die eine Telefonnummer auf ihrer Webseite angeben und suggerieren, dass Verbraucher darüber mit ihm in Kontakt treten können, diese auch in der Widerrufsbelehrung anzugeben hat, weil die Telefonnummer dann als „verfügbar“ anzusehen ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Telefonnummer unter der Rubrik „Kontakt“ zu finden ist.
Unternehmen, die auf ihrer Webseite eine Telefonnummer zur Kommunikation mit Verbrauchern angeben, müssen diese auch in ihre Widerrufsbelehrung aufnehmen, damit die Kunden per Telefon die Fernabsatzverträge widerrufen können. Das erscheint auch sinnvoll, denn wenn ein (Fernabsatz-)Vertrag über das Telefon geschlossen werden kann, muss er auch über denselben Wegwieder rückabgewickelt werden können. Der Verbraucher soll sein Widerrufsrecht möglichst einfach und unkompliziert ausüben und dazu gehört für viele eben auch ein Telefonanruf.
Unternehmer, die gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen, müssen unter anderem mit Abmahnungen rechnen. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Konkurrenten können von ihren Mitbewerbern unter anderem Unterlassung, Ersatz der Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz fordern, wenn diese sich nicht an die Vorgaben halten. Allein die Rechtsanwaltskosten betragen meist mehrere hundert Euro und bei einem Verstoß gegen die unterschriebene Unterlassungserklärung drohen vierstellige Vertragsstrafen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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