Tesla in nur 30 Sekunden geknackt

Guido Kluck, LL.M. | 18. September 2019

Nachdem Diebe ein Tesla-Auto in weniger als einer Minute geknackt haben, warnt der ADAC nunmehr vor Keyless-Systemen.

In London konnten zwei Personen anhand zweier technischer Geräte im Wert von nicht mal 100 Euro das Sicherheitsschloss öffnen. Anhand von Aufnahmen wird deutlich, wie schnell und unkompliziert ein Autodiebstahl von statten gehen kann. 

Wie funktioniert das Keyless-System bei Tesla und anderen Herstellern?

Eigentümer von Autos mit sogenannten Keyless-Schließsystemen können nur ihren Schlüssel bei sich tragen, um das Auto zu öffnen. Das Fahrzeug erkennt den Schlüssel und öffnet die Zentralverriegelung, sobald man den Türgriff berührt. Das Drücken einer Taste wird damit hinfällig. 

Dieses System erscheint praktisch, gerade wenn man keine Hand frei hat, um die Schlüssel aus der Hosentasche zu kramen. Allerdings birgt es, wie der neuste Fall zeigt, große Sicherheitslücken. 

Um ein Keyless-Auto zu öffnen, benötigt man zwei recht kleine Geräte, die mit Materialien aus Elektroläden selbst gebaut oder fertig gekauft werden können. Eines der Geräte muss sich in der Nähe des Autoschlüssels befinden, das zweite Gerät muss in der Nähe der Autotür platziert werden. Die Signale werden neben kleinen auch auf größere Distanzen weitergeleitet und das Fahrzeug lässt sich problemlos öffnen. 

Noch fataler ist, dass sich das Fahrzeug in der Regel auch problemlos starten lässt, indem der Startknopf betätigt wird. Der Schlüssel muss hierfür nicht im Fahrzeug selbst sein. 

Sicherheitskamera hielt den Tesla-Diebstahl fest

Der erste von beiden Dieben näherte sich der Tür des Hauses vom Eigentümer, einen Rucksack auf die Brust geschnallt. Nachdem er sich in der Nähe zum Eingang befand, leuchteten die Scheinwerfer des Tesla auf. Eine zweite Person, die neben dem Tesla kniete, öffnete die Tür problemlos, stieg ein und fuhrt weg. Die gesamte Szene dauerte insgesamt nicht länger als 30 Sekunden. 

Wie bewertet der ADAC die Keyless-Systeme von Tesla und Co?

Der ADAC hat mehrere Fahrzeuge mit Keyless-System untersucht und stellte Sicherheitslücken von schwerem Ausmaß an vielen Fahrzeugen verschiedener Marken und Modelle fest. Lediglich vier Autos der Marken Jaguar und LandRover von insgesamt 300 ließen sich mit dem soeben beschrieben System weder öffnen noch bewegen.

Wie können Autofahrer ihre Fahrzeuge vor Diebstahl schützen?

Vor einem Diebstahl mit der sogenannten Relay-Methode können sich Autofahrer recht einfach schützen, indem sie eine Blechdose in der Nähe des Schlüssels aufbewahren, so die britsiche Zeitschrift „Daily Mail“.  Diese leitet das Signal ab und macht das Öffnen nicht mehr möglich. Selber Effekt wird erzielt, wenn man den Schlüssel mit Alufolie umwickelt. 

Allerdings warnt der ADAC vor solchen Methoden, die teilweise unzuverlässig sind und dem Autofahrer im Falle eines Diebstahls eine Mitschuld anlasten, da Versicherungen beispielsweise dahingehend argumentieren könnten, dass die Folie oder die Blechdose nicht dick genug gewesen seien. 

Lieber sollten Eigentümer von Keyless-Fahrzeugen bei ihren Herstellern nachfragen, ob sich diese Funktion abschalten lässt, um kein Sicherheitsrisiko einzugehen. 

Was tun, wenn das Auto tatsächlich weg ist?

Zunächst sollte man eine Strafanzeige stellen und das Auto bei der Zulassungsstelle stilllegen lassen. Zudem sollte man zwecks Schadensregulierung seine Kfz-Versicherung kontaktieren. Sollte es sich um ein finanziertes Fahrzeug handeln, ist es ratsam, die Leasinggesellschaft bzw. die finanzierende Bank zu informieren. 

Eine Teilkasko-Versicherung genügt, wenn es um die Übernahme von Diebstahlkosten geht. Damit diese den Schaden regulieren kann, müssen als Diebstahlsnachweis die Bestätigung der Stilllegung, die Zulassungsbescheinigung, ein Protokoll der Strafanzeige und in der Regel die Autoschlüssel der Versicherung übergeben werden. 

Sollte das Fahrzeug innerhalb eines Monats wieder auftauchen, muss es der Eigentümer auch zurücknehmen.

Die Versicherung zahlt den Schaden dann nach Ablauf der Frist, jedoch nur den Wiederbeschaffungswert, der den Kauf eines vergleichbaren Fahrzeugs mit ähnlich vielen Kilometern ermöglichen soll. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart worden, ist diese hiervon abzuziehen. Wenn das Fahrzeug noch neu war und die Versicherung eine Neuwertentschädigungs-Klausel in ihrem Vertrag hat, bekommt der Eigentümer des Fahrzeugs unter bestimmten Umständen sogar den vollen Kaufpreis von der Versicherung erstattet.

Auch bezahlt die Versicherung den Schaden, wenn nur Teile gestohlen wurden, wie etwa Radio, Navigationsgeräte oder Räder. 

Zahlt die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit die Schäden auch?

Die Versicherung kann die Schadensregulierung verweigern, wenn der Geschädigte grob fahrlässig handelte. Das bedeutet, dass er seine Sorgfaltspflichten auf besonders grobe Weise verletzt haben und dieses Verhalten auch ursächlich für den Diebstahl gewesen sein muss. 

Ansprüche von Autobesitzern

Eine Keyless-Einrichtung, welche mit den vorbezeichneten leichten Mitteln zu öffnen ist, dürfte nach unserer Einschätzung keinen ausreichenden Schutz vor Diebstahl darstellen. Aus diesem Grunde dürfte es sich hierbei um einen Mange des Fahrzeuges handeln, aufgrund dessen Autobesitzern ein Nachbesserungsanspruch gegenüber dem Hersteller zustehen dürfte. 

Hersteller wären dann verpflichtet das Keyless-System so nachzubessern, dass ein derart leichter Diebstahl nicht mehr möglich ist. Ist dem Hersteller dies nicht möglich, dann müsste das Keyless-System abgeschaltet werden und in diesem Fall dürfte dem Autokäufer ein Minderungsanspruch gegenüber dem Hersteller zustehen, weil ein von ihm erworbenes System nicht funktioniert und abgeschaltet werden muss. Da er dieses System jedoch bereits mit dem Kaufpreis bezahlt hat, müsste der Kaufpreis entsprechend reduziert werden.

LEGAL SMART steht betroffenen Autobesitzern bei der Wahrung Ihrer Rechte gegenüber Versicherungen und Autoherstellern zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne jederzeit unverbindlich an.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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