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Tesla geriet in den letzen Jahren immer wieder in die Schlagzeilen. Das Landgericht München I hat Tesla nun verurteilt, den Kaufpreis für ein Model X größtenteils zurückzuzahlen. Der Grund sind die Unzulänglichkeiten des Autopiloten.
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Der Käufer rügte Mängel am Fahrzeug, wonach das Assistenzsystem Hindernisse – etwa die Verengung einer Baustelle – nicht zuverlässig erkenne. Ein technisches Gutachten bestätigte diesen Vorwurf.
Das Fahrzeug habe immer wieder unnötig abgebremst, was gerade in Innenstädten zu einer großen Gefährdungssituation führen kann. Hier liegt auch der Mangel, der in den USA schon behördlich bekannt ist. Im Februar 2022 habe die NHTSA bereits Erkundigungen wegen Bremsungen eingeholt. Die Autos scheinen demnach fälschlicherweise Objekte auf der Straße zu erkennen und zu versuchen, eine vermeintliche Kollision durch den Bremsvorgang zu verhindern. Das ist vor allem für den nachfolgenden Verkehr ein Problem, wenn nicht genügend Sicherheitsabstand gehalten wird!
Tesla argumentierte, dass der Autopilot auch nicht für den Stadtverkehr vorgesehen sei. Das änderte die Meinung der Richter nicht. „Müssten Nutzer den Autopiloten zwischen Autobahn, Außerortsverkehr und Stadtverkehr händisch an- und ausschalten, könne das vom Verkehrsgeschehen ablenken.“
Nicht nur die betroffenen Kunden, auch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) fordert von Tesla diesbezüglich mehr Sicherheit. Tesla schaltet z.B. bestimmte Funktionen nur frei, wenn „Fahrzeugführende ein bestimmtes Scoring, also eine gewisse Punktzahl in Abhängigkeit von ihrem Fahrkönnen erreichen“. Das sei aus Sicht des KBA „nicht der richtige Weg“. Darüber hinaus kann bei fehlender Kooperation auch der Betrieb der Fahrzeuge untersagt werden!
Tesla wurde diesbezüglich übriges schon vor zwei Jahren verurteilt. Hier hatte das Landgericht München I einer Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. vollumfänglich stattgegeben, mit der sich diese gegen bestimmte Werbeaussagen der Tesla Germany GmbH wendete. Als irreführend für Verbraucher sah das Gericht einerseits die Bezeichnung des Fahrassistenzsystems als „Autopilot“ an, mit dem Tesla ihre Fahrzeuge serienmäßig ausstattete, sowie die Bewerbung einzelner separat buchbarer Komponenten unter der Überschrift „Volles Potenzial für autonomes Fahren“. Nach Auffassung der zuständigen Richter stellte sich sowohl die Werbeaussage als Ganzes als auch vom Kläger separat angegriffene Bestandteile als irreführende geschäftliche Handlungen gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar.
Deutlich zeigt das Landgericht München I mit diesem Urteil die Mangelqualität im Autopiloten auf. Auch wenn Tesla den Autopiloten nicht für die Innenstadt konzipiert hatte, so kann ein solches Fahrzeug nicht brauchbar im Verkehr verwendet werden. Es reduziert die Fahrsicherheit und die Sicherheit aller am Straßenverkehr beteiligten Personen und begründet damit einen Mangel. Das führt dazu, dass Tesla zu einer fast vollständigen Rückerstattung verpflichtet ist.
Es scheint so, als würde sich Tesla mit der Werbung und der Konzipierung des „Autopiloten“ keinen Gefallen getan haben und nun gezwungen zu sein, das System noch einmal komplett neu zu überarbeiten. Auch sollte Tesla in Zukunft dafür die Werbung rechtssicher gestalten!
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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