Bundeskartellamt gegen Facebook
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Tesla ist wohl so gut wie jedem bekannt – die Autos, die alleine fahren (und immer wieder Unfälle verursachen…). Da die Technik momentan noch nicht ausgereift genug ist, haben autonom fahrende Fahrzeuge – soweit man sie überhaupt so nennen kann – keine Straßenzulassung in Deutschland. Da Tesla aber mit „autonomen Fahren“ wirbt, hat nun die Wettbewerbszentrale Klage auf Unterlassen erhoben.
Tesla wirbt auf seiner deutschsprachigen Webseite für mit „Autopilot inklusive“, „automatisches Lenken“, „„Herbeirufen“: Ihr geparktes Auto findet Sie auf Parkplätzen […]“ und „Bis Ende des Jahres: […] Automatisches Fahren innerorts“.
Diese Angaben findet man, wenn man sich einen Tesla konfiguriert. Für die genannten Features muss man mehrere tausend Euro extra zahlen. Unterhalb der Versprechen steht kleingedruckt jedoch noch folgendes:
„Die gegenwärtig aktivierten Funktionen verlangen eine aktive Überwachung durch den Fahrer – ein autonomer Betrieb des Fahrzeugs ist damit nicht möglich. Einige Merkmale erfordern eine manuelle Blinkerbetätigung und weisen nur einen beschränkten Funktionsbereich auf. Die Aktivierung und Verwendung von Autonomiefunktionen verlangen dagegen den Nachweis über Milliarden von gefahrenen Kilometern, dass ihre Zuverlässigkeit das Vermögen von menschlichen Fahrern weit überschreitet. Zudem sind für den autonomen Betrieb gesetzliche Genehmigungen erforderlich, die je nach Rechtsprechung noch länger dauern dürften. Im Zuge der Weiterentwicklung dieser Selbstfahrfähigkeiten wird Ihr Fahrzeug kontinuierlich über Mobilfunk aktualisiert und aufgewertet.“
Damit erfolgt also eine starke Einschränkung der Funktionen.
Die Wettbewerbszentrale findet, dass bei den Lesern der Webseite der Eindruck entstehen könnte, dass die beworbenen Fahrzeuge bis Ende 2019 autonom fahren können bzw. dürfen. Dies entspricht aber nicht der rechtlichen Lage in Deutschland.
„Der Verbraucher könne somit eben kein Fahrzeug mit der Funktion für bspw. ein „Automatisches Fahren innerorts“ oder eine „automatische Fahrt auf Autobahnen“ erhalten.“, so die Wettbewerbszentrale in ihrer Pressemitteilung.
Außerdem gibt es auch tatsächlich noch keine Fahrzeuge, die autonom fahren können, so die Wettbewerbszentrale. Das Level 5: autonomes fahren erreicht bisher kein Fahrzeug. Die heutigen Autos erreichen maximal Level 3: hochautomatisiertes Fahren.
Die Wettbewerbszentrale hat vor dem Landgericht München auf Unterlassung geklagt (Az. 33 O 14041/19). Die Entscheidung des Gerichts steht noch aus. Bekommt die Wettbewerbszentrale recht, dürfte Tesla in Deutschland nicht mehr mit den oben genannten Versprechen werben.
Werbung ist wettbewerbswidrig und verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn sie irreführend ist, § 5 UWG. Demnach handelt unlauter,
„[…] wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen […]“
Im Beispiel von Tesla müssten die Aussagen über den Autopiloten also dazu führen, dass Kunden aufgrund der Aussagen Fahrzeuge bei Tesla kaufen und dann nicht das bekommen, was sie versprochen bekommen – zum Beispiel autonomes Fahren. Ob hier allerdings davon ausgegangen werden kann, ist fraglich, da Tesla im Kleingedruckten die technischen Fähigkeiten in Relation zum heutigen Stand der Technik und Gesetze setzt.
Wer mit wesentlichen Merkmalen wie Verfügbarkeit, Zubehör, Beschaffenheit, Herkunft oder Verwendungsmöglichkeiten wirbt, muss dies auch einhalten also umsetzen. § 5 UWG nennt auch darüber hinaus noch viele weitere Punkte, wie unwahre Aussagen über Rechte des Verbrauchers oder Verwechslungsgefahr mit anderen Produkten oder Dienstleistungen.
Zwei Beispiele für irreführende Werbung finden Sie hier und hier.
Wenn Sie Fragen zum Thema Werbung und Wettbewerbsrecht haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Zum Thema Wettbewerbsrecht finden Sie hier weitere Informationen. Bei konkreten Fragen können Sie sich gerne unverbindlich an unsere Kanzlei wenden.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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