Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als „Klickköder“
Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Presseunternehmen […]
Das Landgericht München I urteilte am 20.06.2022 (Az. 42 S 231/21), dass der Kreisverband der AFD das Urheberrecht eines Fotografen verletzt hat und daher schadensersatzpflichtig ist.
Wir fassen für Sie das Urteil des LG München I zusammen!
Die AFD nutze ein Foto eines Berufsfotografen zu Werbezwecken auf ihrem öffentlichen Facebook-Profil. Hierbei hatte die Partei einen kleinen Bereich des linken oberen Randes der Aufnahme durch den Schriftzug „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ überdeckt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Erfolg!
Das Bild zeigte eine Aufnahme des Aktionskünstlers „bird berlin“, das am 29.09.2018 im Rahmen einer Protestaktion gegen eine Wahlveranstaltung des Kreisverbandes der AFD in Nürnberg-Schwabach entstanden war.
Das Amtsgericht München hatte zuvor die AFD verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt rund 900 Euro (Schadenersatz sowie Aufwendungsersatz) für die unberechtigte Verwendung des Lichtbildes zu zahlen.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Verwendung nicht von § 50 UrhG im Sinne einer Berichterstattung über Tagesereignisse gedeckt ist. Darüber hinaus ist auch keine gerechtfertigte Verwendung zu Zwecken des Zitats gemäß § 51 UrhG gegeben.
Auch das LG München I bestätigt die Rechtsauffassung der Vorinstanz. Die AFD hat das Bildnis zu Unrecht verwendet. Die AFD habe, nach Auffassung der Richter am LG München I, das Lichtbild des Klägers nahezu unverändert übernommen, denn das Überschreiben mit dem Schriftzug „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ führe nicht dazu, dass es in ein neues „Gesamtkunstwerk“ integriert wurde, als Teil dessen es erscheinen könnte.
Rechtstipp: Es liegt auch keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG. Eine zulässige Verwendung nach § 50 UrhG scheidet ebenfalls aus.
Die Partei nutzte das Bild des Klägers aber nicht, um über die Protestveranstaltung, bei der das streitgegenständliche Lichtbild entstanden ist, zu berichten. Vielmehr versuchte sie, die Gegenveranstaltung durch die Überschrift „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ verächtlich zu machen und dies durch Einbindung des Lichtbildes und des Slogans auf ihrer Facebook-Seite mit Nutzung ihres Logos als eigene Werbung für sich zu nutzen. Das Mindestmaß an Kreativität ist, nach Auffassung des LG München I, durch das Hinzufügen der Überschrift „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ nicht erreicht. Die Verwendung ist unzulässig und verstößt gegen das Urhebergesetz.
Die AFD hat mit der Nutzung eines fremdes Bildes gegen das Urhebergesetz verstoßen. Auch ein Slogan auf dem Bild macht es nicht zu einem neuem Kunstwerk. Demnach kann sich die Beklagte auch nicht auf die Schrankenbestimmungen des § 51a UrhG berufen, weshalb auch keine Parodie oder Karikatur vorlag, denn in Abgrenzung zum unzulässigen Plagiat müssten Parodien, Karikaturen und Pastiches wahrnehmbare Unterschiede zum Originalwerk aufweisen. Im vorliegenden Fall ist das streitgegenständliche Lichtbild des Klägers in der Verwendung der Beklagten nahezu identisch übernommen worden.
Rechtstipp: Wer sich darauf beruft, Urheber eines Werkes zu sein, trägt hierfür grundsätzlich die Beweislast. Legt ein Fotograf jedoch eine Anzahl von Fotonegativen vor, die augenscheinlich aus einer Fotoshooting-Serie stammen, spricht ein erster Anschein dafür, dass er Urheber dieser Fotos ist.
Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes und den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Derjenige, der von fremden Lichtbildern Gebrauch macht, indem er diese in seinem Internetauftritt veröffentlicht, muss sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschieht (vgl. LG Köln, Urt. v. 30.04.2020 – 14 O 169/19).
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