Gelöschte positive Bewertungen nicht zwingend wieder zu veröffentlichen
In seinem Urteil vom 16. April 2019 hat das Münchner Landgericht […]
Apple ging im Rahmen eines Widerspruchs und anschließend einer Beschwerde gegen Swatch vor, weil das Unternehmen den zugegebenermaßen doch sehr ähnlichen Slogan „Tick different“ zu Apples „Think different“ für seine Werbung verwendete. Doch das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen (Schweiz) wies die Beschwerde ab (Abteilung II – B-5334/2016).
Das Gericht warf Apple vor, nicht glaubhaft nachweisen zu können, dass der Konzern nach seiner großen Werbekampagne von 1997-2002 mit dem Slogan in der Schweiz diesen fortgeführt habe. Dass Apple verschiedene Nachweise, wie einen Wikipedia-Artikel, Zeitungsartikel, Produktetiketten und -Inschriften zum Nachweis vorwies, reichte dem Gericht nicht aus, da dies keine Rückschlüsse auf die Bekanntheit des Slogans zulasse. Vielmehr hätte Apple eine einwandfreie Datierbarkeit auf den maßgeblichen Zeitraum vorlegen müssen oder zumindest in den betroffenen Verkehrskreisen die Marke notorisch bekannt sein müssen, was im Regelfall bei einer Bekanntheit von mehr als 50 % gegeben sei. Das sei bei „Think different“ aber nicht der Fall. Auf die notorische Bekanntheit stellt das Gericht ab, weil die Marke „Think different“ in der Schweiz nicht als solche eingetragen ist. Selbes gilt übrigens auch für die USA, wo es aber einen Schutz von sogenannten „unregistered trademarks“ als „common law trademark“ gibt.
Eingetragene Marken müssen i.S.v. § 26 MarkenG rechtserhaltend genutzt werden, sonst können sie gem. § 49 Abs. 1 MarkenG auf Antrag gelöscht werden. Dies passiert auch immer wieder großen Unternehmen, worüber wir dieses Jahr im Fall von McDonald´s und Krombacher bereits berichteten. Der Markeninhaber muss nämlich nachweisen können, dass er die eingetragene Marke und Dienstleistung tatsächlich benutzt. Das kann durch Screenshots von Webseiten, Katalogen, Angeboten, Rechnungen und andere Dokumente erfolgen.
Auch nicht eingetragene Marken können markenrechtlich geschützt sein, sofern sie notorisch bekannt sind, § 4 Nr. 2 und 3 MarkenG. Dies muss der Inhaber aber nachweisen können, was, wie man bei Apple sieht, sehr schwer ist. Es ist daher anzuraten, sich Slogans und alle anderen Begriffe markenrechtlich schützen zu lassen und diese dann auch rechtserhaltend zu nutzen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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