BGH zur Auslistung von Google-Suchergebnis
Am 23. Mai 2023 (Az. VI ZR 476/18) urteilte der Bundesgerichtshof […]
Ein Anwalt begehrte 500 Euro Schadensersatz für eine Werbe-Mail. Die Klage, die das Amtsgericht Goslar (Urt. v. 27.09.2019, Az. 28 C 7/19) noch als Bagatelle abwies, wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Urt. v. 14 Januar 2021 (Az. BvR 28531/19) anders bewertet. Nun müsste sich der Europäische Gerichtshof in dieser Sache positionieren, um Rechtsklarheit zu schaffen.
In diesem Artikel berichten wir über die Klage auf Schadensersatz für einen Datenschutzverstoß.
Ein Anwalt, der ohne Einwilligung an seine berufliche E-Mail-Adresse eine Werbe-Mail erhielt, forderte vom Absender der Mail die Unterlassung künftiger Werbung und forderte Einsicht in seine gespeicherten personenbezogenen Daten und darüber hinaus verlangte er auf Grundlage des Art. 82 DSGVO einen immateriellen Schadensersatz von 500 Euro.
Art. 82 I DSGVO: Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Fraglich war in diesem Fall, wie Art. 82 I DSGVO im Hinblick auf einen Geldentschädigungsanspruch zu behandeln ist.
Das Amtsgericht Goslar hat dem Unterlassungsanspruch und dem Antrag auf Auskunft über die personenbezogenen Daten des Anwalts stattgegeben. Einen Schadensersatzanspruch lehnte das AG aber ab, weil die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wäre.
Tatsache ist, dass es sich nur um eine Werbe-Email handelte. Der Anwalt argumentierte bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde aber, dass die Entscheidung sein Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt habe, weil das AG in letzter Instanz entgegen seiner Zuständigkeit entschieden und relevante Rechtsfragen nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Damit bekam er in Karlsruhe Recht!
Rechtstipp: Das Amtsgericht hätte nicht ohne Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden dürfen, dass sich kein Anspruch des Beschwerdeführers aus der ohne seine ausdrückliche Einwilligung erfolgten Übersendung der Email aus Art. 82 DSGVO ergebe, weil ein Schaden nicht eingetreten sei.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (acte éclairé) oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair). Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG dar.
Mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art, 101 Abs. 1 S. 2 GG bekam der Anwalt recht. Das BVerG urteilte, dass das Verfahren dem EuGH hätte vorlegt werden müssen.
Die zu klärende Rechtsfrage, wie Art. 82 Abs. 1 DSGVO vor dem Hintergrund von Erwägungsgrund 146 in Fällen der Übersendung einer Email ohne Zustimmung auszulegen ist, ist bislang noch nicht Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH gewesen.
Das BVerfG hat deutlich klargestellt, das ein deutsches Amtsgericht die Frage nach den Voraussetzungen und dem Umfang von Art. 82 DSGVO nicht selbst beantworten darf. In diesem Zusammenhang ist vom deutschen Gericht auch zu prüfen, ob sich das Gericht hinsichtlich des Unionsrechts ausreichend kundig gemacht hat. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren.
Der im Ausgangsverfahren zu beurteilende Sachverhalt warf die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Geldentschädigungsanspruch gewährt und welches Verständnis dieser Vorschrift insbesondere im Hinblick auf Erwägungsgrund 146 Satz 3 zu geben ist, der eine weite Auslegung des Schadensbegriffs im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangt, die den Zielen der DSGVO in vollem Umfang entspricht.
Grundsatz ist, dass nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen hat, also diejenige natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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