„Eile mit Weile“ – Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Mieter
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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. urteilte am 30.03.2023 (Az. 16 U 22/22), dass dem von einer unzulässigen Datenübermittlung an Dritte Betroffenen kein Anspruch auf Unterlassung aus Art. 17 DSGVO zusteht. Ein Unterlassungsanspruch aus Art. 82 DSGVO ist nur dann gegeben, wenn der Betroffene einen Schaden erlitten hat und entweder die erfolgte Verletzungshandlung noch andauert oder der pflichtwidrig geschaffene Zustand fortdauert.
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Der Kläger verlangte vor dem Landgericht von der Beklagten, die einen Online-Shop betreibt, es zu unterlassen, diese Website mit bestimmten Diensten in der Weise „auszuliefern“, dass beim Seitenaufruf personenbezogene oder personenbeziehbare Daten des Klägers an den jeweiligen Betreiber der Dienste übermittelt werden, sofern dies ohne seine Einwilligung erfolgt. Er hält die Einbindung jener Dienste und deren seitenübergreifendes Tracking (Ausspähen von Daten) für mit den Art. 6, 44, 26 und 32 DSGVO für nicht vereinbar. Für die Rechtswidrigkeit dieser Weitergabe hat sich der Kläger u.a. auf den „Cloud Act“ berufen, wonach US-Regierungsbehörden einseitig ohne Gerichtsbeschluss personenbezogene Daten anfordern können. Die Gegenseite wehrte sich mit der Argumentation, dass der Nutzer über den bei Aufruf der Website erscheinenden Cookie-Banner vor einer Nutzung die Einwilligung auch für den Einsatz der Drittdienste erteile.
Das LG wies die Klage in vollem Umfang ab. Das OLG hat nun auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen, da das Landgericht zu Recht angenommen hat, dass dem Kläger kein Anspruch auf die von ihm begehrte Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Übermittlung seiner IP-Adresse und weiterer Daten von ihm an die bezeichneten Drittdienste bei Aufruf der Webseite des Online-Shops der Beklagten zusteht.
Die Richter erkannten an, dass sich aus der DSGVO unter Umständen auch Ansprüche auf Unterlassung von Handlungen oder automatisierten Vorgängen ergeben, nicht jedoch hinsichtlich der vom Kläger als zu unterlassend geltend gemachten Handlungen. Auf Unterlassungsansprüche außerhalb der DSGVO, insbesondere Anspruchsgrundlagen des deutschen nationalen Rechts, kann nicht zurückgegriffen werden. Der Anspruch auf die begehrte Unterlassung ergibt sich auch nicht aus Art. 17 DSGVO, denn der Anspruchs auf Löschung hergeleitete Unterlassungsanspruch richtet sich nur auf die Unterlassung der Speicherung von Daten.
Art. 82 Abs.1 DSGVO stellt eine Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von materiellem oder immateriellem Schadensersatz dar: „Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.„
Die Anspruchsgrundlage setzt nach der DSGVO also den Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens voraus. Die bloße Behauptung reicht also nicht aus.
Rechtstipp: Es genügt also nicht, dass ein etwaiger Schaden auf eine Verarbeitung personenbezogener Daten zurückzuführen ist, in deren Rahmen es zu einem Rechtsverstoß gekommen ist. Das ergibt sich schon klar aus dem Wortlaut des Art. 82. Abs. 1 DSGVO, wonach der Schaden „wegen“ eines Verstoßes eingetreten sein muss.
Die DSGVO kennt keinen Individualanspruch auf Unterlassung der Übermittlung von Daten an Dritte. Sie kennt ihrem Wortlaut nach als möglicherweise einschlägige Ansprüche zugunsten der von Datenverarbeitung betroffenen Personen lediglich einen Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten (Art. 17 DSGVO), insbesondere, wenn sie unrechtmäßig verarbeitet wurden, und auf Schadensersatz aus Art. 82 für einen Schaden aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO.
Der Anspruch aus Art. 82 DSGVO setzt voraus, dass ein Verstoß gegen die DSGVO für den Schaden des Betroffenen ursächlich geworden ist. Die Norm macht dabei vom Kausalitätserfordernis keine Ausnahme, sondern setzt als selbstverständlich voraus, dass es sich um Schäden handeln muss, die auf eine DSGVO-widrige Verarbeitung von personenbezogenen Daten zurückzuführen sind.
Art. 82 Abs. 1 DSGVO wird in der Praxis gerne und häufig in Anspruch genommen, um gegen jeden datenschutzrechtlichen Verstoß einen Schadensersatz begründen zu können. Hinsichtlich Reichweite und Umfang des Schadensersatzes besteht weiterhin Uneinigkeit. Klar ist jedoch anhand des deutlichen Gesetzeswortlauts, dass ein Schaden vorliegen muss. Dabei ist es unerheblich, ob dieser ein materieller oder immaterieller Schaden ist.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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