DSGVO: Nutzung von Microsoft Office 365 verboten?
Laut Datenschützern erfüllt Mircosoft Office 365 die Anforderungen an die DSGVO […]
Immer mehr Arbeitnehmer werden zu Zeiten der Corona-Krise durch ihre Arbeitgeber gebeten, ihre Arbeit im Homeoffice vorzunehmen. Arbeitgeber müssen in diesen Zeiten dennoch einiges beachten.
Wir zeigen Ihnen hier, was Arbeitgeber zu berücksichtigen haben und wie mit datenschutzrechtlichen Pflichten umzugehen ist.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers Homeoffice anordnen. Eine solche Weisung an den Mitarbeiter wäre rechtswidrig, da das Direktionsrecht des Arbeitgebers an der Wohnungstür des Arbeitsnehmers endet. Er kann demnach seine Mitarbeiter nicht zwingen, private Räume als Arbeitsort zur Verfügung zu stellen bzw. zu nutzen.
Auch kann der Arbeitnehmer nicht einseitig vom Arbeitgeber verlangen, dass er im Homeoffice arbeiten. Dies würde andernfalls die unternehmerischen Freiheiten, die Arbeit so zu gestalten, wie er es für richtig erachtet, verletzen.
Anders gestaltet sich die Lage, wenn das Unternehmen grundsätzlich mit dem Arbeiten im Homeoffice einverstanden ist und dieses Einverständnis dokumentiert hat, etwa in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Interessenausgleich (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.03.2006 – 2 AZR 64/05). Selbst wenn der Arbeitgeber es mehrfach erlaubt hat, erwächst daraus kein genereller, dauerhafter Anspruch für den Arbeitnehmer.
Auch in Zeiten der Corona-Krise können Arbeitnehmer nicht verlangen, dass sie im Homeoffice arbeiten. Andererseits kann der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice anordnen, wenn das Verlassen der Wohnung aufgrund von behördlich angeordneter Quarantäne nicht möglich ist.
Während der Arbeit im Homeoffice gilt das Arbeitszeitgesetz bzw. die vertraglich geregelte Arbeitszeit, nicht jedoch mehr als acht Stunden pro Tag. Allerdings kann der Arbeitstag auf 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn es die Umstände verlangen. Dann müssen die mehr geleisteten Stunden innerhalb der nächste 6 Monate ausgeglichen werden. Im Durchschnitt darf also keiner innerhalb von sechs Kalendermonaten länger als acht Stunden pro Werktag arbeiten.
Die Dokumentationspflicht hinsichtlich der Arbeitszeit ist auch in Zeiten von Corona und in Zeiten on Homeoffice zu erfüllen. So ist es sinnvoll, mit seinen Mitarbeitern zu vereinbaren, dass dieser seine Arbeitszeit dokumentiert und in festgelegten Abständen vorlegt. Hinzukommend sollten feste Zeiten für die Erreichbarkeit des Mitarbeiters festgelegt werden, sollte es dem Arbeitgeber darauf ankommen.
Es gelten die üblichen Ruhezeiten und Pausen, die das Arbeitszeitgesetz vorgibt. Bei einer Arbeitszeit von acht Stunden steht dem Arbeitnehmer auch beim Arbeiten von zu Hause eine Pause von mindestes 30 Minuten zu. Wenn man mehr als neun Stunden arbeitet, muss eine Pause von 45 Minuten eingelegt werden. Die Pausenzeit kann über den Tag verteilt werden und muss nicht an einem Stück genommen werden.
Die Ruhezeiten sind ebenfalls so wie immer zu berücksichtigen. So müssen zwischen Feierabend und dem nächsten Arbeitstag elf Stunden ohne Unterbrechung liegen.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bezieht sich nur auf Telearbeitsplätze. Dabei ist als Telearbeitsplatz ein Arbeitsplatz zu verstehen, den der Arbeitgeber in den privaten Räumen eines Arbeitnehmers mit Möbeln, Arbeitsmitteln und Kommunikationseinrichtungen ausstattet. Der Arbeitsplatz muss in diesen Fällen sicher sein und darf nicht die Gesundheit des Mitarbeiters gefährden. Die genauen Vorgaben sind festgelegt im Anhang 6 ArbStättV.
In der Regel werden sämtliche Arbeitsmittel im Homeoffice vom Arbeitgeber gestellt. Mitunter stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine „Miete“ für den häuslichen Arbeitsplatz zahlen muss. Hier kommt es auf den Einzelfall an, wird aber in der Regel zu verneinen sein.
Gerade zu den Zeiten der Corona-Krise ist es zur Sicherheit von allen Arbeitnehmern gewünscht, sich ins Homeoffice zu begeben. In diesem Sinne ist der Arbeitnehmer nicht im Homeoffice, weil er keinen Arbeitsplatz vorhanden ist, sondern weil dies Sicherheitsmaßnahmen darstellen, das Virus zum einen einzudämmen und zum anderen Ansteckungen zu verhindern.
Es gilt auch zu Homeoffice-Zeiten die gesetzliche Unfallversicherung, solange der Mitarbeiter für das Unternehmen tatsächlich arbeitet. Das einfache Zuhause-Sein genügt dafür nicht. Es muss sich um einen Unfall handeln, der während einer dem Betrieb dienen n Tätigkeit passiert ist.
Bei Wegen aus rein privaten Gründen, etwa eine Paketannahme, das nicht s mit der Arbeit zu tun oder der Gang zur Toilette oder zur Küche, ist keine versicherte Tätigkeit. Passiert auf diesen Wegen ein Unfall, ist der Mitarbeiter nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt.
Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zur Arbeit im Betrieb dar. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der Weg zur Toilette und zur Küche zur Nahrungsaufnahme im Betrieb selbst mitversichert.
Auch im Homeoffice sind der Datenschutz nach der DSGVO und der Schutz von Betriebsgeheimnissen weiterhin, wenn nicht sogar verschärft zu beachten. Die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers gerade für die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorgaben muss auch bei Auslagerung der Arbeitsstätte hinreichend durch diesen wahrgenommen werden.
Der Arbeitgeber kann bei besonders sensiblen Daten dem Mitarbeiter verbieten, dass diese mit nach Hause genommen werden. Andernfalls muss er dafür sorgen, dass ein System eingerichtet wird, dass den Schutz der Daten garantiert.
Dies kann er durch Installation bestimmter Clients und IT-Systemen vornehmen. Er sollte anordnen, dass die lediglich die besonderen Portale für die Arbeit zu nutzen sind, um so den Zugriff und die Einsichtnahme durch Dritte zu schützen. Nicht selten werden Verschlüsselungsmethoden und Virtual Private Networks (VPN) verwendet.
Auch sollte eine gesonderte Datenschutzvereinbarung getroffen werden. Sie regelt, welche datenschutzrechtlichen Maßnahmen die Arbeitnehmer im Homeoffice ergreifen müssen.
Wir helfen Ihnen! Sollten auch Sie sich Fragen zu diesem Thema machen, melden Sie sich gerne bei uns. Wir helfen Ihnen weiter.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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