Widerruf Autokredit der Mercedes Benz Bank wegen widersprüchlicher Angaben ist wirksam
Das OLG Köln hat nun entschieden, dass der Widerruf eines Autokredits […]
Aktuell werden aufgrund der Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung Abmahnungen ausgesprochen. Dabei ist die Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung oftmals nicht die einzige unwirksame Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Eine nach wie vor regelmäßig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu findende Klausel lautet:
„Eine Aufrechnung … ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.“
Bisher oftmals unbeachtet blieb zu dieser Klausel eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus April dieses Jahres.
Bereits mit Urteil vom 7. April 2011 (AZ: VII ZR 209/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die häufig verwendete vorstehende Klausel im Falle eines Werkvertrages gegen § 9 Abs.1 AGBG (heute § 307 Abs.1 BGB) verstößt und damit unwirksam ist. Das Urteil können Sie hier im Volltext einsehen.
Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass der Auftraggeber in dem vorgelegten Fall unangemessen und entgegen den Geboten von Treu und Glauben durch diese Klausel benachteiligt würde, weil der Besteller aufgrund dieser Klausel gezwungen wäre, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustünden. Hierdurch würde in das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung für den Besteller in unzumutbarer Weise eingegriffen werden.
Wörtlich führt das Gericht weiter aus:
Die synallagmatische Verknüpfung der Werklohnforderung mit der Forderung auf mangelfreie Erfüllung des Vertrages findet zunächst ihren Ausdruck in einem Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers im Falle einer mangelhaften oder nicht fertig gestellten Leistung, § 320 Abs. 1 BGB . Der Besteller kann sich im Prozess mit dem Leistungsverweigerungsrecht verteidigen mit der Folge, dass die Werklohnforderung ganz oder teilweise nicht durchsetzbar ist. Dies kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden (§ 11 Nr. 2a AGBG , § 309 Nr. 2a BGB ). Es wäre ein nicht hinnehmbares Ergebnis, wenn eine aus dem Leistungsverweigerungsrecht erwachsene auf Zahlung gerichtete Gegenforderung dazu führen würde, dass der Werklohn nunmehr durchsetzbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2005, Az. VII ZR 304/04 , BGHZ 165, 134 , 137).
Zu dem Urteil des Bundesgerichtshofes ist anzumerken, dass sich die Ausführungen auf synallagmatische (wechselseitige) Verträge beziehen. Die Feststellungen dürften aus diesem Grunde auch für einen Kaufvertrag Anwendung finden.
WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei und berät Unternehmen in sämtlichen wirtschaftsrechtlichen Fragen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach per E-Mail an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.
Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.
[insert_ajaxcontact id=2443]
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORDas OLG Köln hat nun entschieden, dass der Widerruf eines Autokredits […]
Ferienwohnungen, die Zweckentfremdung von Wohnraum, neue Verbote, Gerichtsentscheidungen, Gentrifizierung, Mietpreisbremse, Mietwucher […]
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil I. Auf die Berufung des Klägers wird das […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Mit einer alle Bereiche berücksichtigenden Prüfung erhalten Sie den besten Schutz für Ihre Marke und können Ihre eigene Marke in jeder Hinsicht einsetzen
Lassen Sie sich umfassend und invidiuell beraten zu Ihrer rechtlichen Frage. Fast 85% aller rechtlichen Probleme lassen sich bereits mit der anwaltlichen Erstberatung klären.
Das Update für Ihre Website nach den Anforderungen der DSGVO und haben Sie keine Angst vor Abmahnungen oder Bußgeldern.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.