Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – Was Sie bei der Markteinführung neuer Produkte beachten sollten

Guido Kluck, LL.M. | 13. Februar 2019

Wer neue Produkte auf den Markt bringt, möchte diese nach den eigenen Vorstellungen designen, bepreisen und bewerben. Dabei gibt es jedoch umfangreiche Regeln und Einschränkungen zu beachten, die sich vor allem aus dem Markenrecht und dem Wettbewerbsrecht ergeben.

Markenrecht

Die Wiedererkennbarkeit des eigenen Unternehmens ist wichtig zur Kundengewinnung und -bindung. Jedes Unternehmen möchte sich von seiner Konkurrenz abheben und einzigartig sein. Außerdem sollen die Herkunft und Qualität der Produkte garantiert werde. Daher ermöglicht es das Markenrecht, seine Marke beim Patent- und Markenamt zu registrieren und so anderen Unternehmen die Nutzung identischer oder ähnlicher Marken zu verbieten (§§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 1, 2 MarkenG). Dazu gehören Wortmarken wie Nivea, Bildmarken wie das Logo von Adidas, Wort-Bild-Marken wie das Logo von Coca Cola, Hörmarken wie z.B. Werbejingles, Farbmarken wie das Magenta von der Telekom, geschäftliche Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen und viele weitere Markenarten. Dabei gilt der Grundsatz der Priorität: Wer sich eine Marke zuerst eintragen lässt, hat das Recht auf seiner Seite.

Aber Achtung: Im Markenregister eingetragene Marken können nicht mehr verändert werden. Sie müssen sich also im Voraus überlegen, wofür Sie die Marke nutzen wollen: auf Verpackungen, Geschäftspapieren, für Waren oder auch Werbung. Außerdem müssen Sie eingetragene Marken tatsächlich nutzen. Erfolgt keine „rechtserhaltende Nutzung“, können Mitbewerber gemäß §§ 26, 49 MarkenG einen Antrag auf Löschung der Marke stellen! So ist es gerade McDonald´s passiert, die nach Ansicht des EUIPO ihre Marke Big Mac nicht ausreichend verwendet haben.

Auch EU-Verordnungen wie die Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sind zu beachten. Diese konkrete Verordnung zum Beispiel ermöglicht die Eintragung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geografischer Angaben gegen die kommerzielle Verwendung des Namens (Art. 4, 13). Dazu gab es erst im Januar 2019 ein Urteil des OLG Köln (v. 18.01.19 – 6 U 61/18), was die Verwendung des Produktnamens „Culatello di Parma“ für Schinken untersagte, da „Prosciutto di Parma“ über Art. 13 der Verordnung geschützt sei und eine Verletzung gem. § 135 MarkenG über § 8 UWG wettbewerbsrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche mit sich bringe.

Wer eine Marke verwendet, die identisch oder ähnlich zu einer bestehenden Marke ist, muss mit Unterlassungs-, Schadensersatzansprüchen-, Vernichtungs-, Auskunfts- und Vorlageansprüchen gemäß §§ 14 ff. MarkenG rechnen. Daher sollte immer eine entsprechende Recherche durchgeführt werden.

Wettbewerbsrecht

Wie eben beim Streit um den Schinken gesehen, greifen das Marken- und Wettbewerbsrecht ineinander. Letzteres soll einen unfairen also unlauteren Wettbewerb verhindern. Dazu stellt das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Regeln auf, die einen fairen Wettbewerb garantieren sollen. Händlern ist es zum Beispiel untersagt, andere Mitbewerber zu behindern, nachzuahmen oder deren Produkte oder Dienstleistungen zu verunglimpfen. Außerdem sind aggressive und irreführende geschäftliche Handlungen verboten. Diese Regeln klingen nach Verhalten mit purer Absicht und bösen Willen, aber auch Versehen und Unkenntnis können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen hervorrufen.

Im Anhang zum UWG findet man die sogenannte „Schwarze Liste“, die eine Reihe von unzulässigen geschäftlichen Handlungen auflistet. Aktuell gibt es Abmahnwellen zu fehlerhaften AGB, Impressen und Datenschutzerklärungen. Aber auch irreführende oder vergleichende Werbung ist immer wieder ein Thema. Es ist zum Beispiel intersagt, mit Alleinstellungsmerkmalen wie „größter“, „erster“ oder „bester“ zu werben, wenn dies gar nicht der Fall ist. Auch das Erzeugen oder Ausnutzen von Angst oder Leichtgläubigkeit der potentiellen Kunden ist verboten.

Verstöße gegen das UWG haben weitreichende Folgen. Einerseits gestattet das UWG Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und Gewinnabschöpfung, die meist von Konkurrenten im Wege einer Abmahnung eingefordert werden. Andererseits enthält das UWG Straf- und Bußgeldvorschriften, die mit bis zu fünf Jahren Gefängnis und bis zu dreihunderttausend Euro Bußgeld nicht unerhebliche Sanktionen vorsehen.

Fazit

Das Marken- und Wettbewerbsrecht stellen eine Vielzahl von Regeln auf. Eine Marke sollte schnellstmöglich aber dennoch wohl überlegt eingetragen werden. Außerdem sollten die Datenschutzerklärung, das Impressum und die Widerrufsbelehrung stets dem aktuellen Stand der Gesetze und Rechtsprechung entsprechen. Schließlich sollten sich Unternehmer von der Verunglimpfung anderer Marktteilnehmer absehen und in der Werbung von falschen Tatsachen und Aufdringlichkeit absehen.

Wenn Sie Fragen rund um die Einführung eines neuen Produktes haben, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir stehen Ihnen in allen rechtlichen Belangen und um das Marken- und Urheberrecht gerne zur Verfügung.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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