Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als „Klickköder“

Guido Kluck, LL.M. | 4. Februar 2021

Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Presseunternehmen einem Prominenten eine fiktive Lizenzgebühr dafür zu zahlen hat, dass es ein Bild des Prominenten im Rahmen eines sog. Clickbaiting (Klickködern) verwendet hat.

Am 21.01.2021 (Az. I ZR 120/19) entschied der BGH, dass Medien nicht ohne Einwilligung mit Bildern von Prominenten für ihre Artikel werben dürfen, wenn sie nicht selbst in den Artikeln erscheinen.

In diesem Artikel berichten wir näheres zum Recht am eigenen Bild.

Sachverhalt 

Ein Fernsehmoderator klagte gegen eine Programmzeitschrift. Diese hatte auf ihrem Profil eine Meldung gepostet, die vier Bilder prominenter Fernsehmoderatoren enthielt, darunter ein Bild des Fernsehmoderators. Dieser hatte der Verwendung seines Bilds nicht zugestimmt. Durch Anklicken des Posts wurde der Leser auf das Internetangebot der Zeitschrift weitergeleitet. Informationen über den Moderator fanden sich dort jedoch nicht! Für den Fall entscheiden war auch, dass der Fernsehmoderator in Deutschland über einen hohen Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad verfügt. Das nutzte die Zeitschrift zum „Klickködern“ aus.

Was ist „Klickködern“ oder „Clickbaiting“?

„Klickködern“ oder „Clickbaiting“ dient dem Zweck höhere Zugriffszahlen und damit einen größeren Marktwert zu erzielen. Der größere Marktwert steigert wiederum die Werbeeinnahmen durch Internetwerbung. Man benutzt dabei reißerische Überschriften und Bilder, die eine gewisse Neugier beim Leser auslösen. Diese Form der Beiträge sind dazu immer sehr leicht zu teilen. Das Teilen erhöht ebenfalls den Marktwert. 

Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das OLG Köln hatte die Zeitschrift zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr von 20.000 Euro verurteilt und den Anspruch aus den Gesichtspunkten der ungerechtfertigten Bereicherung und des Schadensersatzes zugesprochen. 

Die Richter urteilten, dass die Nutzung des Bildnisses gem. §§ 22, 23 KUG rechtswidrig ist. Der BGH entschied, dass das von der Zeitschrift in ihrem Online-Profil betriebene „Clickbaiting“ in das Recht am eigenen Bild des Moderators eingereift, der zu keinem Zeitpunkt eine Einwilligung abgegeben haben. Die Zahlung der fiktiven Lizenzgebühr ergibt sich daher aus den §§ 812 Abs.1 Alt.2, 812 Abs.2 BGB.

Auch wie schon in anderen ähnlich gelagerten Entscheidungen, urteilten die Richter hier, dass das Recht am eigenen Bild ein vermögensrechtlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrecht ist.

Rechtstipp: Es kommt bei der unerlaubten Verwendung eines Bildnisses nicht darauf an, dass dem Beitrag ein „generell werbender Charakter“ zukommt. Hintergrund dafür ist, dass die Profile von Medienunternehmen wie Facebook usw. davon geprägt sind, dass Beiträge verlinkt und in dem Kontext des Links mit dem Ziel angerissen werden, dass der Besucher des Profils den verlinkten Beitrag als Teil des Gesamtprodukts, nämlich der Internetseite, aufsuche. 

Keine Person der Zeitgeschichte

Die Beurteilung, ob das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist und damit ohne Einwilligung des Abgebildeten genutzt werden darf, bedarf einer Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Wenn es um die Zulässigkeit von Bildveröffentlichung geht, spricht die Rechtsprechung von einem „abgestuften Schutzkonzept“. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S.1 KUG). Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse.

Rechtstipp: Bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, ist eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 I iVm Art. 1 Abs.1 GG, Art. 8 Abs.1 EMRK und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs.1 GG, Art. 10 EMRK vorzunehmen.

Fazit

Der BGH hat in kürzester Zeit über zwei Fälle entschieden, in denen bekannte Persönlichkeiten nicht hinnehmen müssen, dass ihre Bilder in der Presse unentgeltlichen zu Werbezwecken genutzt werden, wenn nicht im Beitrag über sie berichtet wird. 

Zur fiktiven Lizenzgebühr äußerte sich der BGH wie folgt: Die Vorinstanz hat den „ganz überragenden Markt- und Werbewert und die außergewöhnlich hohe Beliebtheit des Klägers“ in die Berechnungsgrundlage mit einbezogen. 

Sie haben Fragen zum Thema Recht am eigenen Bild und möchten gegen eine ungenehmigte Nutzung ihres Bildnisses vorgehen? Melden Sie sich bei uns! Unser in diesem Bereich spezialisiertes Team hilft Ihnen gerne schnell und unkompliziert weiter und berät Sie gern.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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