Rechtliche Einschätzung zur Abmahnung von Facebook-Nutzern wegen der Verwendung von Vorschaubildern
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Unerwünschte E-Mails sind alltäglich und belästigen den Empfänger in erheblichem Maße. Das AG München urteilte nun am 05.08.2022 (Az. 142 C 1633/22), dass Werbe-E-Mails ohne Zustimmung Persönlichkeitsrechte verletzen.
Alles was Sie zum Thema unzulässige Werbe-E-Mails wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Der Kläger betrieb eine E-Mail-Adresse, die er privat und beruflich nutzte. Im Dezember 2021 widersprach er per E-Mail der werblichen Nutzung seiner personenbezogenen Daten. Trotzdem erhielt er im Januar 2022 erneut eine E-Mail der Beklagten. Hier warb sie mit dem Abschluss eines 12-monatigen Abos. Das außergerichtliche Verfahren scheiterte (Widerspruchsverfahren), weshalb die Klageerhebung geboten war.
Der Empfänger der Mails ist der Ansicht, dass sein Widerspruch wirksam ist, da er nach der Datenschutzgrundverordnung jederzeit und insbesondere formlos erfolgen kann. Das sah die Beklagte anders und trug vor, dass der Kläger ganz einfach die entsprechende Einwilligung im Kundenverwaltungssystem entziehen kann. Da der Kläger dies nicht getan habe, habe sie davon ausgehen können, dass seine Einwilligung weiterhin Bestand habe.
Die Beklagte scheiterte allerdings vollumfänglich. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu.
Rechtstipp: Die Verwendung von Werbe-E-Mails, gegen den eindeutig erklärten Willen des Empfängers, stellen einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre und damit in das allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) schützt u.a. den Bereich privater Lebensgestaltung. Es schützt also auch, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden. Das hob der zuständige Richter im Urteil auch deutlich hervor.
Betroffene können selbst entscheiden, mit welcher Person bzw. mit welcher Art von Werbung man im privaten und auch im geschäftlichen Bereich Kontakt haben möchte. Demnach schützt das sog. APR auch explizit vor Belästigungen.
Generell kann man sagen, dass eine Beeinträchtigung vorliegt, wenn die Kontaktaufnahme per E-Mail gegen den ausdrücklichen Wunsch des Empfängers erfolgt. So war es nämlich auch in diesem Fall. Betroffene müssen sich nicht darauf verweisen lassen, dass sie eine Einwilligung entziehen können, wenn sie schon per E-Mail deutlich zum Ausdruck gebracht haben, dass sie das Zusenden von Werbe-E-Mails nicht wünschen.
Rechtstipp: Spätestens nach dem Übersenden eines Widerspruchs gegen Werbe-E-Mails ist ein weiteres Zusenden rechtswidrig!
Da der Newsletterversand für Unternehmen eines der wichtigsten und am häufigsten genutzten Instrumente der Werbung darstellt, sollten sich Unternehmen hier genau über die rechtlichen Bestimmungen informieren.
Achtung: Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG bedarf es bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten (Opt-in-Verfahren)! Ein Zuwiderhandeln kann dann auch zusätzlich einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen, da möglicherweise sogar personenbezogene Daten datenschutzwidrig verwendet wurden.
Rechtstipp: Als Versender einer Werbemail müssen Sie im Zweifelsfall belegen können, dass eine Zustimmung des Empfängers vorher ausdrücklich erfolgt ist (Douple-Opt-in-Verfahren). Indem Sie dem E-Mail-Empfänger einen Bestätigungslink senden, können Sie garantieren, dass der E-Mail-Adressat auch wirklich der Zusendung von Werbemails zugestimmt hat.
Wir raten unseren Mandanten auch nur mit eigenen Produkten zu werben, die mit den Produkten ähnlich sind, die der Werbemail-Empfänger auch zuvor gekauft hat. Achten Sie auch auf ein gesetzkonformes Impressum im Newsletter. Für rechtliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit zur Seite!
Das Urteil zeigt klar auf, wann das Zusenden von Werbe-Mails unzulässig ist. Es ist immer eine Einwilligung notwenig. Ohne Einwilligung sind Werbe-Mails unzulässig. Widerspricht der Mail-Empfänger ausdrücklich dem Erhalt von Werbe-E-Mails, muss das als Entzug der Einwilligung verstanden werden. Ein Verweis auf die Möglichkeit im Kundenkonto die Einwilligung zu widerrufen oder mit dem Kundenservice Kontakt aufzunehmen, stellt keine Alternative dar und braucht nicht befolgt zu werden.
Wir beraten Unternehmen vollumfänglich zum Thema rechtssichere Werbestrategien. Auf unserer Website erhalten Sie eine erste Übersicht zum Thema. Ebenso vertreten wir deutschlandweit Mandanten zum Thema unzulässiger Werbung. Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORWieder einmal ist Facebook im weitesten Sinne Grundlage einer regen Diskussion […]
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