Widerrufswelle bei Immobiliendarlehen?
Das Landgericht Saarbrücken (EuGH-Vorlage v. 17.01.19 – 1 O 164/18) sollte […]
Die Wettbewerbszentrale warnt in einer Pressemitteilung davor, unzulässige Werbung zu Zeiten des Corona-Virus zu schalten. Sie verfolgt „Rechtsverstöße im Wettbewerb seit Mitte März mit besonderem Augenmaß“
In ihrer Pressemitteilung erklärt die Wettbewerbszentrale, dass sie Wettbewerbsverstöße momentan besonders scharf beobachtet, „um etwaige Existenzerhaltungsmaßnahmen zahlreicher mittelständischer Betriebe nicht zu erschweren.“ Abmahnungen gehen insbesondere an Unternehmen, „die die Corona-Krise, ihre Auswirkungen und die Angst und Unsicherheit in der Bevölkerung mit unlauteren Mitteln zu Absatzzwecken auszunutzen versuchen.“ Gerade jetzt ist ein fairer Wettbewerb wichtig. Daher schaltet sich die Wettbewerbszentrale ein, die als gemeinnützige Organisation die geltenden Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften durchsetzt.
Die Wettbewerbszentrale erklärt in ihrer Pressemitteilung, dass mit irreführenden Aussagen wie „Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!“, „Lutschpastillen gegen Viren“ und „Bewährte praktische Tipps und Mittel gegen Viren, die auch funktionieren“ geworben wird. Auch eine Zeitungsanzeige monierte die Wettbewerbszentrale, auf der ein Bild von einer Frau mit Atemmaske zu sehen war und geschrieben stand: „Vor multi-resistenten Bakterien und internationalen Viren schützt Sie ein optimales Immunsystem* – 365 Tage im Jahr“. Die Wettbewerbszentrale meint, dass die Verbraucher beim Betrachten der Anzeige denken könnten, dass die Einnahme des Produkts eine Ansteckung mit dem Corona-Virus verhindern könnte und daher irreführend und unlauter ist. Die Wettbewerbszentrale erklärt, dass krankheitsbezogene Aussagen in der Lebensmittelwerbung verboten seien und Lebensmitteln „keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben oder der Eindruck dieser Eigenschaften erzeugt werden“ dürfen.
Der BGH erklärt in ständiger Rechtsprechung: „Allerdings sind überall dort, wo die Gesundheit in der Werbung ins Spiel gebracht wird, besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen“ (BGH, Urt. v. 3. 5.2001 – I ZR 318/98). Dies begründet das Gericht mit zwei Faktoren. Erstens hat „die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert“, weswegen Werbung in diesem Bereich besonders wirksam ist und zweitens erklärt das Gericht, dass „mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit“ des Verbrauchers einhergehen.
Werbung für Lebensmittel muss nach Ansicht des BGH auf „gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen“ beruhen, sonst riskiert der Werbende eine Abmahnung, der durch die Werbung Verbraucher zu Geschäften motiviert, die sie sonst nicht getätigt hätten.
Werbung kann auch dadurch zulässig sein, dass sie besonders gefühlsbetont ist, und zwar dann, wenn der Appell an die Gefühle bewusst auf die Vermarktung der eigenen Produkte gerichtet ist und suggestiv Angst um die eigene Gesundheit schürt.
Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist geregelt, dass ein Anspruchsinhaber denjenigen, der gegen das UWG verstoßen hat, zunächst abmahnen soll, bevor er ein gerichtliches Verfahren anstrengt (§ 12 Abs. 1 UWG).
Wer also eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, muss damit rechnen, dass er in einer Abmahnung zur Unterlassung aufgefordert wird und eine strafbewährte Unterlassungserklärung unterschreiben soll. Tut derjenige das, so schließt er einen Vertrag mit dem Abmahnenden und muss mit einer meist vier- bis fünfstelligen Vertragsstrafe im Falle eines Verstoßes rechnen.
Außerdem wird in den Abmahnungen meist noch die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangt und darüber hinaus oft auch Schadensersatz nach § 9 UWG. Wer auf die Abmahnung nicht reagiert, muss mit einer Klage rechnen.
Wer eine Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs erhalten hat, sollte diese auf ihre Berechtigung überprüfen (lassen) und nicht vorschnell die Unterlassungserklärung unterschreiben. Dies führt zu sehr hohen Vertragsstrafen im Falle eines Verstoßes. Ein Anwalt kann die Berechtigung der Unterlassungsaufforderung genauso prüfen, wie deren Inhalt. Oftmals sind die Unterlassungserklärungen viel zu weitreichend formuliert.
Auch sollte geprüft werden, ob der geforderte Schadensersatz berechtigt ist. Dieser kann – gerade auch in Zusammenhang mit den Rechtsanwaltskosten des Abmahnenden – sehr hoch ausfallen.
Auf der anderen Seite sollte eine Abmahnung jedoch auch nicht ignoriert werden. Dann folgt oftmals eine Klage des Abmahnenden. Die in der Abmahnung gesetzten Fristen sollten daher unbedingt im Auge gehalten werden.
Dann wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen umgehend!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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