Streit um Marke: Millionen-Fintech Vanta muss sich umbenennen
Da das Logo, sowie der Name des Unternehmens zu sehr an […]
Wieder landete ein markenrechtlicher Streit zwischen Amazon und Ortlieb vor Gericht – und wieder geht es um die Anzeige von Konkurrenzprodukten bei Suchmaschinen. Nun steht es 1 : 1 für die Unternehmen. Über die letzte Entscheidung des BGH berichteten wir bereits hier.
Im ersten Verfahren (Urt. v. 15.02.2018 – I ZR 138/16) warf Ortlieb Amazon vor, dass der Konzern eine Markenrechtsverletzung i. S. v. § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG begangen hat und verlangte nach Abs. 5 der Norm Unterlassung. Der Grund für die Klage war, dass bei den Ergebnissen der Suche nach dem Begriff „Ortlieb“ bei Amazon nicht nur Produkte von Ortlieb, sondern auch Konkurrenzprodukte von Drittanbietern und Amazon angezeigt wurden.
Der BGH verwies die Entscheidung zurück an das OLG München. Zwar habe Amazon das Zeichen ohne Zustimmung im geschäftlichen Verkehr und zur kommerziellen Kommunikation genutzt, allerdings habe das OLG München keine Feststellungen dazu getroffen, ob auch die Herkunftsfunktion beeinträchtigt ist. Da hier der durchschnittliche Nutzer habe erkennen können, dass die beworbenen Waren nicht alle von Ortlieb stammten, sei keine Markenrechtsverletzung anzunehmen.
Auch im aktuellen Verfahren (Urt. v. 25.07.2019 – I ZR 29/18) ging es um die Anzeige von Konkurrenzprodukten in Suchmaschinen. Dieses Mal allerdings nicht in Amazons eigener Suchmaschine, sondern bei Google. Dort erscheinen bei Eingabe des Begriffs „Ortlieb“ von Amazon geschaltete Anzeigen. In diesen standen u. a. die gesuchten Begriffe, z.B. „Ortlieb Fahrradtasche“ und eine kurze URL von Amazon. Klickt man auf die Links, werden bei Amazon nicht nur Produkte von Ortlieb angezeigt, die der Taschenhersteller dort selbst gar nicht verkauft, sondern auch Konkurrenzprodukte von Dritten. In der Anzeige von Drittprodukten sieht Ortlieb eine Verletzung der Rechte aus § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG und verlangt gem. Abs. 5 der Norm Unterlassung von Amazon.
Neben dem LG und dem OLG München sieht auch der BGH die Anzeigen als irreführend an. Wenn ein Händler unter Verwendung einer Marke auch andere Produkte bewirkt, muss er die Rechte des Markeninhabers wahren. Werbeanzeigen müssen so gestaltet sein, dass sie die Betrachter nicht in die Irre führen. Kunden dürfen nicht „[…] durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden […]“ (Pressemitteilung des BGH).
Der Verkehr erwarte, dass beim Anklicken der Anzeigen die dort beworbenen Ortlieb-Produkte angezeigt werden. Er rechne nicht mit der Darstellung von Konkurrenzprodukten anderer Hersteller. Dazu trugen im hiesigen Fall auch die Art der Links bei, die in den Anzeigen angezeigt wurden. Diese lauteten: z. B. „www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche“. Daher erwarte der Betrachter ausschließlich Fahrradtaschen von Ortlieb.
Die Entscheidung des BGH im aktuellen Verfahren ist absolut richtig. Sie macht klar, dass auch Internet-Riesen wie Amazon die Gesetze einhalten müssen. Amazon darf nicht mit Ortlieb-Produkten werben und dann genauso viele Produkte anderer Hersteller anzeigen.
Im Unterschied zum ersten Verfahren, in dem es um die eigene Suchmaschine von Amazon ging, ist nach Ansicht des BGH zu beachten, dass Nutzer von Google weniger mit der Anzeige von Konkurrenzprodukten rechnen als bei der Suche in Online-Shops. Auch das ist als grundsätzlich richtig zu bewerten. Google sollte die Suchanfragen der Nutzer neutraler bewerten und ausführen als Online-Shops, in denen die Kunden sich eventuell sogar über die Anzeige von günstigeren Alternativprodukten freuen.
Die Entscheidungen des BGH zeigen, dass sich Händler grundsätzlich gegen eine Werbung mit Marken wehren können. Dabei ist jedoch einzelfallabhängig zu entscheiden, ob die Werbung die Herkunftsfunktion der Marke verletzt, weil die Betrachter der Anzeigen nicht oder nur schwer erkennen können, wer hier eigentlich wirbt und wessen Produkte das sind.
Da sowohl die Ausnutzung eines fremden Rufs als auch dessen Schädigung schlimme Folgen für die eigene Marke haben können, sollten sich betroffene Händler gegen die Verwendung ihrer Marke für Werbung wehren. Der erste Schritt ist eine markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Abmahnung. In dieser fordert man den Werbenden zur Unterlassung der Werbung auf. Reagiert derjenige nicht oder weigert sich, kann als nächster Schritt über eine Klage nachgedacht werden.
Wir unterstützen Sie bei der Verteidigung Ihrer Rechte! Zusammen mit unseren Mandanten erstellen wir eine geeignete Verteidigungsstrategie und finden einen Weg, die Ausnutzung Ihres Rufs zu unterbinden.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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