Update bei der Quellensteuer für Google-Werbung

Guido Kluck, LL.M. | 1. April 2019

Vor kurzer Zeit wurde bekannt, dass von deutschen Unternehmern, die Werbung bei Google und anderen Unternehmen schalten, über § 50a EstG eine 15-prozentige Quellensteuer auf Ihre Werbeausgaben zahlen sollen. Die Ausgaben für die Online-Werbung sollten nicht mehr als Betriebsausgaben, sondern als Entgelt für die Nutzung der Google-Algorithmen gewertet werden.

Daher wurden verschiedene Unternehmen von überwiegend bayerischen Finanzämtern aufgefordert, Steuern nachzuzahlen. Die Quellensteuer soll sogar bis zu sieben Jahre rückwirkend verlangt worden sein. Da es dabei um teilweise sehr hohe Summen ging, wuchs die Verunsicherung bei deutschen Unternehmen. Zwar sollten sie sich das Geld wohl bei Google und Co wiederholen können, doch ob das funktioniert hätte, ist mehr als fraglich. Zumal geht es dabei um Steuern, die Google und Co eigentlich selbst zahlen müssten, an die Deutschland aber nicht herankommt, weil diese über verschiedene Mechanismen den Steuerzahlungen in Europa aus dem Weg gehen. Darüber haben wir bereits letzte Woche in einem Artikel berichtet.

Nun gab es aber die erleichternde Nachricht vom bayerischen Finanzminister Albert Füracker. Dieser erklärte, dass es eine Einigung auf Bund-Länder-Ebene gab und werbetreibende Unternehmen keine steuerlichen Mehrbelastungen befürchten brauchen. Und das war die richtige Entscheidung. Die Lösung der Besteuerung von Google und Co. muss auf europäischer Ebene gefunden werden und nicht auf die werbetreibenden Unternehmen abgewälzt werden. Den aktuellen Stand zur europäischen Digitalsteuer finden Sie hier.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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