BGH: Für die werbliche Vereinnahmung eines Prominenten ohne dessen Zustimmung ist eine Lizenzgebühr zu entrichten
Bundesgerichtshof Urteil Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die […]
Cathy Hummels stand vor Gericht, weil ihr, so wie vielen anderen Influencern, eine nicht ausreichende Kennzeichnung ihrer Posts als Werbung vorgeworfen wurde. Doch die Richterin am Landgericht München I (Az. 4 HK O 14312/18) sah in den Posts keine Verletzung des Wettbewerbsrechts.
Die Entscheidung fiel gestern Vormittag. Cathy Hummels kann aufatmen. Zumindest vorerst, da das Urteil nicht rechtskräftig ist. Aber zumindest die Richterin Monika Rhein sieht in den Posts der Influencerin keine Schleichwerbung.
Dies hatte aber der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) behauptet, der gegen Cathy Hummels geklagt hatte. Bei den monierten 15 Posts fehle es an einer Kennzeichnung, dass es sich um Werbung handle. Cathy Hummels verteidigte sich und sagte, dass sie in all diesen Fällen keine Gegenleistung für die Posts bekommen habe, weder Geschenke noch Bezahlung. Es handle sich daher eben nicht um Werbung.
So sieht es auch die zuständige Richterin. Sie erklärt, dass die Leser ihrer Posts wüssten, dass es sich um einen kommerziellen Instagram-Account handle. Niemand habe 485.000 Freunde! Daher erfülle Cathy Hummels nicht den Tatbestand der unlauteren Werbung.
Die Influencerin zeigt ihre Erleichterung über diese Entscheidung gleich bei Instagram. In einem Post direkt nach dem Urteil spricht sie sich für gleiche Rechte für Influencer wie bei Print- und Fernsehmedien aus fordert, dass Influencer nicht länger als Grippevirus (Achtung, Wortspiel: Influenza) angesehen werden.
Es gibt immer wieder gerichtliche Entscheidungen zu Influencern. Ihnen wird jedes Mal die nicht erfolgte oder unzureichende Kennzeichnung ihrer Posts als Werbung vorgeworfen. Mehrere Influencer unterlagen dabei vor Gericht. Wir berichteten dieses Jahr bereits über drei Entscheidungen: eine vom KG Berlin (Vreni Frost), eine vom LG Karlsruhe (Pamela Reif) und AG Koblenz (Vanessa Blumenthal). Die Entscheidungen der Gerichte sind nicht einheitlich, zeichnen aber eine Tendenz ab: Was Werbung ist, sollte als solche gekennzeichnet werden. Private Posts hingegen, auf denen zufällig ein Markenprodukt zu sehen ist, nicht.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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