EuGH zur Zulässigkeit von Google AdWord Werbung
Der Europäische Gerichtshof hat am heutigen Dienstag darüber entschieden, ob es […]
Vor kurzem berichteten wir über das anstehende Verfahren vor dem Landgericht München I, in welchem sich der Wirt Peter Huber gegen den Internetriesen Google wandte, um Ansprüche wegen fehlerhafter Angaben zu Wartezeiten bei Google Maps durchzusetzen. Hierbei war insbesondere die interessante Frage aufgetreten, ob eine Zustellung der Klage auch bei der deutschen Tochtergesellschaft Google Germany GmbH möglich wäre.
Zu einer Entscheidung durch das Landgericht München I (Az. 25 O 13925/18)kam es nun leider doch nicht. Denn Google hat mit Schriftsatz vom 27.08.2019 ein Anerkenntnis abgegeben und ist damit einem Rechtsstreit aus dem Weg gegangen. Google hat den Unterlassungsanspruch anerkannt und um Aufhebung des Termins gebeten. Damit konnte bzw. musste das Landgericht München I auch die vorstehende Frage zur Zustellbarkeit der Klage in Deutschland nicht beantworten. Google hat wahrscheinlich genau dies vermeiden wollen mit dem Anerkenntnis, so dass für übrige Betroffene keine Klarheit in dieser Rechtsfrage geschaffen werden konnte.
In der Sache bleibt die Wartezeitenfunktion nun gesperrt, doch dem Wirt stehe es frei, so Google, die Wartezeitenangaben in Zukunft wieder freischalten zu lassen.
Gleichzeitig sollten Betroffene sich hiervon nicht abhalten lassen ihre Ansprüche selbst geltend zu machen. Wie bereits in unserem vorherigen Artikel geschildert bestehen aufgrund der gegen Microsoft ergangenen Rechtsprechung gute Chancen, dass man den Internetriesen auch durch eine Klagezustellung an die deutsche Tochtergesellschaft in Deutschland verklagen kann, um seine Rechte durchzusetzen.
LEGAL SMART steht Betroffenen bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche auch gegenüber dem Internetriesen zur Seite. Sprechen Sie uns gerne einfach kostenlos und unverbindlich in Ihrer Angelegenheit an.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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