BGH verhandelt zum Thema Google Thumbnails
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Ein Unternehmen aus dem Car-HiFi-Bereich klagte gegen einen ehemaligen Arbeitnehmer, der seinerseits Unterlassung der Nutzung eines von ihm während seiner Arbeitszeit erstellten Logos von dem Unternehmen forderte. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gaben dem Arbeitgeber mit seiner Feststellungsklage recht.
Das Unternehmen beauftragte einen bei sich angestellten Graphiker im Jahr 2011, ein Logo für eine neue Produktlinie zu entwerfen. Das daraufhin erstellte Logo wurde 2012 als Marke des Unternehmens beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert. Nachdem die Geschäftsbeziehung im Jahr 2017 endete, machte der Graphiker urheberrechtliche Ansprüche geltend und forderte das Unternehmen zu einer Unterlassung der Nutzung des Logos auf.
In seinem Urteil vom 12.06.2019 (Az. 11 U 51/18) bestätigte das Gericht die vorher ergangene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main. Die Abmahnung des Graphikers war unberechtigt, da das Logo urheberrechtlich nicht schutzfähig ist und dem Unternehmen außerdem ein kostenloses und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an dem Logo eingeräumt wurde.
Das Logo ist als Graphikdesign zur Kennzeichnung und Bewerbung der Produkte des Unternehmens nach Ansicht des Gerichts dem Bereich der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) zuzuordnen. Allerdings sieht das OLG Frankfurt am Main keine für eine Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG ausreichende künstlerische Leistung in dem Logo. Dieses besteht aus zwei nach rechts zeigenden schwarzen Dreiecken, die vor dem in orange geschriebenen Wort „MATCH“ stehen. Die Namensgebung „MATCH“ für Plug-and-Play-Produkte leite sich aus dem Gebrauchszweck ab und sei daher keine schöpferische Leistung. Auch seien eine Standardfarbe und öffentlich zugängliche Schriftart verwendet worden, die keinen erheblichen Arbeitsaufwand des Graphikers erfordern. Auch die beiden vorangestellten Dreiecke, die allgemein als Vorspultaste verstanden werden, ändern daran nichts.
Die Parteien haben nicht ausdrücklich geregelt, ob dem Unternehmen ein Nutzungsrecht zugebilligt wird. Daher gilt nach § 31 Abs. 5 S. 2 UrhG der von den Parteien zugrundgelegte Vertragszweck und im Zweifel ein Nutzungsrecht nur insoweit, als es für die Erfüllung des Vertrags erforderlich ist. Der Vertragszweck liegt hier in der Herstellerkennzeichnung der neuen Produktlinie. Die Nutzung des Logos zur Kennzeichnung der Produkte und Werbung war damit von den Nutzungsrechten umfasst und ist es auch weiterhin. Das Unternehmen hat ein großes Interesse an der Weiternutzung des Logos und eine Beendigung mit der Aufhebung der Geschäftsbeziehung ist nie ausgemacht worden.
Graphiker, die als Angestellte für ein Unternehmen arbeiten, haben in der Regel erstens keine Urheberrechte an Logos, da diese wohl zumindest meistens nicht die geforderte Schöpfungshöhe erreichen. Und zweitens auch aus dem Vertragszweck nicht, der Nutzungsrecht des Unternehmens an dem Logo begründet.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORIn der vergangenen Woche hat der Bundesgerichtshof über die Frage vergandelt, […]
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