Schadensersatz bei Kündigung des Vertrages durch den Mobilfunkanbieter
Kunden von Mobilfunkanbietern, die ihre Rechnungen nicht bezahlen oder sonst durch […]
Facebook erfreut sich weiterhin steigender Beliebtheit. Zuletzt konnte die Internetplattform allein im März diesen Jahres in Deutschland einen Zuwachs von knapp 1 Millionen neuer Nutzer verzeichnen. Schaut man sich die Profilseite und insbesondere die Pinnwand vieler Benutzer bei Facebook an, so stellt man regelmäßig eine Vielzahl urheberrechtlicher Verstöße fest, was zuletzt zu vermehrten Artikeln geführt hat, die eine neue Abmahnwelle aufgrund dieser Verstöße prognostizieren.
Doch was ist der Grund für diese Ansicht?
Benutzer von Facebook stellen auf ihrer Pinnwand Bilder von Stars oder denen die es gerne sein möchten online und kommentieren diese. Sie benutzen eine Comicfigur als Profilbild, posten Musikvideos oder stellen selbst gemachte Fotos in ihrem Account online. Die meisten dieser Inhalte unterliegen dem Urheberrechtsschutz.
Daher stellt sich die Frage, was sind die Do´s and Don´ts für die Veröffentlichung von Inhalten bei Facebook und Co.?
Einbindung von Videos
Das Einbinden eines YouTube oder Vimeo-Videos auf einer Website stellt nach der Ansicht des Landgericht München (AZ: 21 O 20028/05) einen Fall der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG dar. Nach Ansicht des Gerichts mache sich der jeweilige Betreiber den Inhalt zu eigen, da der Nutzer auf den ersten Blick nicht erkennen könne, dass der Inhalt von einem anderen Server geladen würde.
Zwar dürfte der letzte Punkt im Falle von Facebook sicherlich nicht der Fall sein. Jedem Besucher eines Profils dürfte auf den ersten Blick klar sein, wenn es sich um einen eingebetteten Inhalt handelt.
Hieran knüpft die rein technische Betrachtung dieses Problems. In diesem Fall wird darauf abgestellt, dass die jeweiligen Inhalte von dem entsprechenden Videoportal direkt geladen werden und dem Betrachter auch klar ist, dass es sich um fremden Content handelt. In diesem Fall würde dann keine öffentliche Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG vorliegen. Vielmehr müsse in diesem Fall die Paperboy-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2003, 958) angewendet werden, nach welcher die Nähe des „Embedded Links“ zum einfachen Hyperlinks in den Vordergrund zu stellen wäre.
Es ist jedoch in jedem Fall darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich bisher noch keine eindeutige Rechtsprechung vorliegt und es wahrscheinlich auf den konkreten Einzelfall ankommen wird, wie eine diesbezügliche Gerichtsentscheidung ausfällt.
Anders verhält es sich im Falle eines rechtswidrigen Inhalts. In diesem Fall wird durch die Einbettung des Videos bei der konkreten Rechtsverletzung des geschützten Rechtsguts mitgewirkt und der jeweilige Accountinhaber haftet nach den Grundsätzen der Mitstörerhaftung.
Zusammenfassend kann man festhalten, dass derjenige, der urheberrechtlich geschützte oder andere rechtsverletzende Inhalte mittels YouTube- oder Vimeo-Video auf seine Facebook-Pinnwand postet von dem jeweiligen Rechteinhaber auf Unterlassung, Kostenerstattung und ggf. Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.
Dem kann auch nicht damit entgegen getreten werden, dass die Videos bereits auf mehreren Plattformen zum Einbetten angeboten werden, da der jeweils Berechtigte auch seine Zustimmung zur Einbindung gegeben haben müsste, damit die Einbettung urheberrechtlich zulässig wäre.
Eigene Videos
Facebook bietet darüber hinaus auch die Möglichkeit an, eigene Videoinhalte hochzuladen und diese anderen zugänglich zu machen. Hiergegen bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Probleme könnten sich jedoch dann ergeben, wenn urheberrechtlich geschützte Werke „betanzt“ oder nachgesungen werden. In diesem Fall liegt ebenfalls eine Verwertung des urheberrechtlich geschützten Werkes vor und der jeweilige Rechteinhaber könnte hierfür Lizenzgebühren verlangen.
Starfotos
Fotografien sind Lichtbildwerke. Die Urheberrechte liegen regelmäßig beim Fotografen des jeweiligen Bildes. Teilweise, soweit es sich um Prominente handelt, besitzen der jeweilige Prominente oder dessen Management die Nutzungsrechte an dem jeweiligen Bild.
Ohne Einwilligung dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich gemäß §§ 22, 23 KunstUrhG nur verbreitet werden, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft.
Zwar könnte man davon ausgehen, dass die bei Facebook veröffentlichten Fotos von Prominenten regelmäßig Prominente beträfe, die von zeitgeschichtlicher Bedeutung seien (BGH Urteil vom 03.07.2007, AZ: VI ZR 164/06). Allerdings dürfte es in diesem Rahmen auch regelmäßig an einer Berichterstattung fehlen, da die Kommentierung eines Fotos nicht für eine Berichterstattung im rechtlichen Sinne ausreichend sein dürfte, so dass es weiterhin der Einwilligung des Berechtigten bedürfte, die regelmäßig nicht vorliegt. Damit läge jedoch eine Urheberrechtsverletzung vor.
Eigene Fotos
Gegen die Veröffentlichung eigener Fotos bestehen grundsätzlich nur dann Bedenken, wenn andere Personen auf den Fotos zu erkennen sind. In diesem Fall greift das Recht am eigenen Bild ein und der jeweils Abgebildete müsste seine Zustimmung zur Veröffentlichung auf Facebook gegeben haben.
Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, würde die Veröffentlichung eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 KunstUrhG bedeuten, welche abmahnfähig wäre.
Profilfoto
Gegen die Veröffentlichung eines eigenen Profilfotos bestehen keine Bedenken. Man sollte sich jedoch darüber bewusst sein, dass mit dem Einstellen eines eigenen Bildes im Nutzerprofil von Facebook gleichzeitig die konkludente Einwilligung gegeben wird, dass nicht nur Facebook das Foto veröffentlichen darf, sondern auch andere Dritte, zum Beispiel die Personensuchmaschine www.123people.de dieses Foto wiedergeben dürfen, weil die AGB von Facebook die Veröffentlichung von Inhalten in anderen Medien bereits vorsehen. Dies kann nur dadurch verhindert werden, indem man in den Optionen von Facebook einstellt, dass die veröffentlichten Daten für Dritte gesperrt werden.
Gänzlich anders verhält es sich in dem Fall, welcher im letzten Jahr den Facebook-Benutzern viel Spaß bereitete. Wird das eigene Profilbild durch ein Bild einer Comicfigur oder eines Prominenten ausgetauscht, handelt es sich wiederum um eine Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbildwerke, durch welche der Accountinhaber auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte.
Zitate
Aber nicht nur in Bild- oder Videoform werden Inhalte auf Facebook durch die Nutzer publiziert. Viele User veröffentlichen mehr oder minder bekannte Zitate oder komplette Songtexte auf ihrer Pinnwand. Auch Zitate, Songtexte oder Gedichte unterliegen dem Urheberrechtsschutz und es müsste die Einwilligung des Urhebers vorliegen, bevor diese auf der eigenen Pinnwand vervielfältigt werden.
Eine Einschränkung liegt dann vor, wenn der Urheber des jeweiligen Zitats bereits mehr als 70 Jahre verstorben ist.
Es bleibt daher festzuhalten, dass die Möglichkeiten, eine Urheberrechtsverletzung bei Facebook und Co. zu begehen, vielfältig sind und diese oftmals schneller begangen sind, als dies einem Nutzer bewusst ist.
Droht nun wirklich eine neue Abmahnwelle?
Aktuell gibt es nur wenige Rechteinhaber, die Urheberrechtsverletzungen über Facebook verfolgen und diese abmahnen. Die Film- und Musikindustrien sind aktuell damit beschäftigt, festgestellte Urheberrechtsverstöße in sog. Internettauschbörsen (Filesharing) zu verfolgen und die Abmahnanwälte konzentrieren sich fast ausschließlich auf diesen Bereich.
Allerdings sollte sich jeder Facebookbenutzer darüber im Klaren sein, dass die Vielzahl der Urheberrechtsverletzungen und die wachsende Bedeutung von Facebook zu einem späteren Zeitpunkt herangezogen werden könnte, um nicht mehr jeden Verstoß einfach so hinzunehmen. Natürlich gilt dies vornehmlich für den Fall, dass eine Lösung für das „Problem“ Filesharing gefunden wird und in diesem Bereich keine oder deutlich weniger Urheberrechtsverletzungen begangen werden oder die Rechtsprechung eine Deckelung der Abmahnkosten doch irgendwann als notwendige Regelung erachtet.
Ob auf der Basis der vorstehenden Ausführungen eine Abmahnwelle bevorsteht kann an dieser Stelle nicht abschließend geklärt werden. In jedem Fall wäre eine solche möglich. Ob sich eine solche Abmahnwelle dann auch gegen private Accountbetreiber richten würde, mag – ebenso wie in der Einschätzung des Kollegen Ferner – als nur mit überproportionalem Aufwand realisierbar einzuschätzen zu sein. Jedoch geltend die vorstehenden Ausführungen auch für durch Unternehmen betriebene Facebook-Seiten, die deren Betreiber wesentlich leichter zu identifizieren sind, so dass die diesbezügliche Gefahr für Unternehmen überproportional höher zu sein scheint, als für private Inhaber von Facebook-Accounts. Im Rahmen vermeintlich privater Accounts könnten Urheberrechtsverletzungen auch Unternehmen dann zurechenbar sein, wenn ein Mitarbeiter im Rahmen seines Facebook-Profils für das Unternehmen auftritt und einen der vorstehenden Rechtsverletzungen begeht. Für Arbeitgeber gilt es, Risiken in diesem Bereich so weit wie möglich zu minimieren. Am effektivsten funktioniert dies durch die Umsetzung verbindlicher Social Media Guidelines, die alle wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit Social Media Aktivitäten eines Unternehmens erfassen. Wie solche Social Media Guidelines konkret gestaltet werden und welche Regelungsinhalte sie enthalten sollten, hängt vom Einzelfall ab.
Was ist im Fall einer Abmahnung zu tun?
Wenn der mögliche Fall nun doch eintreten sollte und ein Rechteinhaber verlangt von einem Betreiber einer Facebook-Seite Unterlassung im Rahmen einer Abmahnung, werden regelmäßig auch die hierfür aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren als Schadensersatz verlangt werden können.
Der jeweilige Accountinhaber dürfte sich nämlich nicht dadurch schützen können, dass er behauptet, es sei ausschließlich eine private Nutzung, die man ausschließlich mit Freunden als geschlossener Benutzergruppe und damit im Rahmen einer rein privaten Verwendung teile. Einerseits sind eine Vielzahl der Profile für jedermann freigeschaltet, so dass diese rechtlich wie eine „normale“ Homepage zu bewerten sind. Andererseits dürfte eine private Nutzung bereits dann überschritten sein, wenn man mehrere hundert „Freunde“ hat, welche die jeweiligen Inhalte einsehen können.
Ebenso dürfte die im Urheberrecht verankerte Zitatregelung einen Betroffenen in einem solchen Fall nicht weiterhelfen. § 51 UrhG erlaubt die vergütungsfreie Übernahme von einzelnen Werken oder Werkteilen im Interesse der geistigen Auseinandersetzung, da der Urheber bei seinem Schaffen auf den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger aufbauen können muss. Als Regelbeispiel sind hier das Großzitat, Kleinzitat und das Musikzitat genannt.
Die Einbindung eines Werkes in ein Facebook-Profil oder die darüber hinaus gehende Kommentierung des eingebundenen Werkes dürfte allerdings nicht ausreichend, um von einem Zitat im Sinne des § 51 UrhG ausgehen zu können. Der Facebooknutzer weist – urheberrechtlich betrachtet – vielmehr auf ein Werk hin, was jedoch kein Zitat im Sinne des § 51 UrhG darstellt.
Braucht man eine neue gesetzliche Regelung?
Interessant sind teilweise Äußerungen von Kollegen im Internet, dass es einer neuen gesetzlichen Regelung und einer sog. „fair-use-Regel“ bedürfe, um insbesondere Jugendliche vor der Begehung von Urheberrechtsverletzungen zu schützen.
Zunächst darf an dieser Stelle angemerkt werden, dass solche Äußerungen bzw. derartige Absichten bedenklich sind. Eine konsequente „fair-use-Regel“ würde den Rechteinhaber gänzlich schutzlos stellen und er müsste die Vervielfältigung seines Werkes hinnehmen. Er könnte in diesem Fall die Vervielfältigung seines Werkes nicht unterbinden und die „Früchte seiner geistigen Arbeit“ ernten. Betrachtet man die gesellschaftliche Struktur stellt man darüber hinaus fest, dass mehr und mehr ausschließlich die geistigen Schöpfungen den Wert unserer Gesellschaft darstellen, so dass die Legitimation urheberrechtlicher Rechtsverletzungen nicht diskutiert werden sollte.
Doch selbst wenn man ein solches Vorgehen unterstützen möchte, stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob es einerseits einer solchen Regelung bedarf. Bereits mit der im Bereich des Filesharings von Abmahnanwälten nicht gern gesehenen Regelung des § 97 a UrhG und der damit einhergehenden Deckelung der Abmahnkosten auf einen Betrag in Höhe von EUR 100,00 hat der Gesetzgeber versucht eine Regelung zu schaffen, mit welcher sowohl die Interessen des Rechteinhabers, als auch die Interessen der Internetbenutzer in einen gewogenen Ausgleich gebracht werden könnte. Tatsächlich hat die Rechtsprechung diese Regelung jedoch in nur wenigen Ausnahmefällen angewendet, so dass diese gesetzlichen Regelung bisher nahezu ins Leere läuft.
Eine für alle Beteiligten gerechte Lösung könnte daher die konsequente Anwendung der bereits vorhandenen gesetzlichen Regelung ermöglichen. Durch die Möglichkeit der Ahndung urheberrechtlicher Verstöße bleiben die Interessen des Urhebers gewahrt. Durch die gleichzeitige Deckelung von Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen (wie z.B. Einbettung von Videos auf Facebook) und nur unerheblichen Rechtsverletzungen würde darüber hinaus auch der Unmut über urheberrechtliche Abmahnungen in normalen Grenzen gehalten werden können, der dazu geeignet ist, den festgestellten Verstoß auch als solchen zu erkennen, ohne lediglich ein dahinterstehendes Geschäftsmodell von Anwälten zu verurteilen. Die konsequente und über das bisherige Maß hinausgehende Anwendung der Regelung des § 97 a Abs.2 UrhG dürfte daher einen gerechten Interessenausgleich der Parteien bedeuten, ohne dass hierdurch eine Aushebelung des Urheberrechts mit einher geht.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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