TÜV haftet dem Halter für Totalschaden
In einem Urteil vom 03.06.2022 (Az. 6 U 31/22) urteilte das […]
Das Oberlandesgericht Celle änderte ein Urteil des Landgerichts Hannover teilweise ab. Das Landgericht hatte ursprünglich befunden, dass eine Notreparatur des beschädigten Fahrzeugs möglich und wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre. Diese Einschätzung wurde jedoch durch die Meinung eines Sachverständigen infrage gestellt. Der Sachverständige argumentierte, dass eine Notreparatur einen erheblichen Aufwand darstellen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt sei. Dieser Auffassung folgte das Oberlandesgericht Celle, indem es anerkannte, dass die Geschädigte als Laie nicht in der Lage gewesen wäre, die Möglichkeit und Wirtschaftlichkeit einer Notreparatur zu beurteilen.
Das Urteil unterstreicht die Schadensminderungspflicht gemäß § 249 Abs. 2 BGB. Demnach sind Geschädigte verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als notwendig erachten würde, sind zu ersetzen. In diesem Zusammenhang konnte der Beklagte nicht beweisen, dass die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht verletzt hatte. Diese Erkenntnis stärkt die Position der Geschädigten, indem sie betont, dass die Beweislast in Bezug auf einen möglichen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht beim Schädiger liegt
Das Gericht legte drei wesentliche Aspekte fest:
Das Urteil des OLG Celle betont das Recht der Geschädigten, sich auf die Einschätzungen von Sachverständigen zu verlassen. Im konkreten Fall hatte die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten, da sie der Empfehlung ihres Sachverständigen folgte. Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die Kosten unverhältnismäßig waren.
Das Urteil des OLG Celle zeigt deutlich, dass die Beurteilung der Angemessenheit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall nicht nur eine Frage der absoluten Zahlen ist, sondern auch eine Frage der Umstände des Einzelfalls und der Expertenmeinung. Die Entscheidung stellt klar, dass Geschädigte nicht automatisch zur günstigsten Option verpflichtet sind, sondern dass eine individuelle Beurteilung des jeweiligen Falles erforderlich ist.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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